Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-07-18, OVG 5 M 5.12

OVG 5 M 5.12Verwaltungsgericht / 5. Abteilung18.07.2011

Regest

Das Risiko, im außerkapazitären Rechtsstreit trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung allein wegen der Anrechnung im Wege der Überbuchung vergebener Studienplätze zu unterliegen, trägt der Studienbewerber, auch wenn die Hochschule den zu erwartenden Umfang der Überbuchung nicht öffentlich bekannt gibt. (Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 M 5.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-18

Aktenzeichen: OVG 5 M 5.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0718.OVG5M5.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 2 Abs 1 HSchulZulG BE, § 5 HSchulZulV BE, § 20 HSchulZulV BE ... mehr

Orientierungssatz

Das Risiko, im außerkapazitären Rechtsstreit trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung allein wegen der Anrechnung im Wege der Überbuchung vergebener Studienplätze zu unterliegen, trägt der Studienbewerber, auch wenn die Hochschule den zu erwartenden Umfang der Überbuchung nicht öffentlich bekannt gibt. (Rn.2)

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