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OVG 5 M 5.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-07-18, OVG 5 M 5.12
OVG 5 M 5.12Verwaltungsgericht / 5. Abteilung18.07.2011
Das Risiko, im außerkapazitären Rechtsstreit trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung allein wegen der Anrechnung im Wege der Überbuchung vergebener Studienplätze zu unterliegen, trägt der Studienbewerber, auch wenn die Hochschule den zu erwartenden Umfang der Überbuchung nicht öffentlich bekannt gibt. (Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2011-07-18
Aktenzeichen: OVG 5 M 5.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0718.OVG5M5.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 2 Abs 1 HSchulZulG BE, § 5 HSchulZulV BE, § 20 HSchulZulV BE ... mehr
Das Risiko, im außerkapazitären Rechtsstreit trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung allein wegen der Anrechnung im Wege der Überbuchung vergebener Studienplätze zu unterliegen, trägt der Studienbewerber, auch wenn die Hochschule den zu erwartenden Umfang der Überbuchung nicht öffentlich bekannt gibt. (Rn.2)
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