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OVG 70 S 1.11•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2011-08-16, OVG 70 S 1.11
OVG 70 S 1.11Verwaltungsgericht / Division 7016.08.2011
1. Der Gesetzgeber hat trotz der Einbeziehung der Förderung der Landentwicklung in die Zwecke der Flurbereinigung und der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen.(Rn.12) 2. Die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens dient nicht nur der Erschließung anliegender Grundstücke oder deren verbesserter Nutzbarkeit, sondern notwendig immer (auch) der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, zu denen ggf. im Kontext der Verfahrensziele und der konkreten Situation zu bewertende besondere Zwecke der Teilnehmer hinzukommen können.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2011-08-16
Aktenzeichen: OVG 70 S 1.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0816.OVG70S1.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Gesetzgeber hat trotz der Einbeziehung der Förderung der Landentwicklung in die Zwecke der Flurbereinigung und der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen.(Rn.12)
Die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens dient nicht nur der Erschließung anliegender Grundstücke oder deren verbesserter Nutzbarkeit, sondern notwendig immer (auch) der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, zu denen ggf. im Kontext der Verfahrensziele und der konkreten Situation zu bewertende besondere Zwecke der Teilnehmer hinzukommen können.(Rn.12)
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