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28 Ca 923/11•ArbG Berlin 28. Kammer, 2011-08-04, 28 Ca 923/11
28 Ca 923/11Arbeitsgericht / Chamber 2804.08.2011
1. Dem Anspruch des Kundenberaters einer deutschlandweit agierenden Warenhauskette, der erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess obsiegt und dabei eine Titulierung seines Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen in BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ff. erwirkt hat, kann im Vollstreckungsverfahren (§ 888 Abs. 1 ZPO) gegenüber dem Wunsch nach möglichst wohnortnahem Arbeitseinsatz nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, eine solche Beschäftigung sei nicht möglich, weil in den betreffenden Standorten eine "freie Stelle nicht vorhanden" sei.(Rn.20) 2. Es gehört im Lichte des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 241 Abs. 2 BGB) zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers auch im Vollstreckungsverfahren, dem Anspruchsteller objektiv vermeidbare Belastungen möglichst zu ersparen (s. zum Erkenntnisverfahren bereits BAG 17.3.1970 - 5 AZR 263/69 - AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 78: Gebot, "vermeidbare Nachteile bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitnehmer fernzuhalten"). Bei der sich hiernach ergebenden Rechtsanwendung ist auch den grundrechtlichen Bezügen effektiven Kündigungsschutzes Rechnung zu tragen.(Rn.12) 3. Der Anspruchsteller kann daher nicht darauf verwiesen werden, sein Recht auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits statt in rund 3, 18, 19 oder auch 35 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung allenfalls an einem Standort des Arbeitgebers in 237 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung wahrzunehmen.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2011-08-04
Aktenzeichen: 28 Ca 923/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGBE:2011:0804.28CA923.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 888 Abs 1 ZPO, § 241 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr
Dem Anspruch des Kundenberaters einer deutschlandweit agierenden Warenhauskette, der erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess obsiegt und dabei eine Titulierung seines Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen in BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ff. erwirkt hat, kann im Vollstreckungsverfahren (§ 888 Abs. 1 ZPO) gegenüber dem Wunsch nach möglichst wohnortnahem Arbeitseinsatz nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, eine solche Beschäftigung sei nicht möglich, weil in den betreffenden Standorten eine "freie Stelle nicht vorhanden" sei.(Rn.20)
Es gehört im Lichte des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 241 Abs. 2 BGB) zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers auch im Vollstreckungsverfahren, dem Anspruchsteller objektiv vermeidbare Belastungen möglichst zu ersparen (s. zum Erkenntnisverfahren bereits BAG 17.3.1970 - 5 AZR 263/69 - AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 78: Gebot, "vermeidbare Nachteile bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitnehmer fernzuhalten"). Bei der sich hiernach ergebenden Rechtsanwendung ist auch den grundrechtlichen Bezügen effektiven Kündigungsschutzes Rechnung zu tragen.(Rn.12)
Der Anspruchsteller kann daher nicht darauf verwiesen werden, sein Recht auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits statt in rund 3, 18, 19 oder auch 35 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung allenfalls an einem Standort des Arbeitgebers in 237 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung wahrzunehmen.(Rn.11)
Sofortige Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 25 Sa 1398/11.
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