Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-02, 148/06

148/06Verfassungsgericht02.07.2008

Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2006, 4 Ws 112/06, Beschluss vorgehend LG Berlin, 30. Mai 2006, 5 Op Js 137/02 KLs, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 148/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-02

Aktenzeichen: 148/06

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.148.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Verf BE, § 25 S 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2006, 4 Ws 112/06, Beschluss vorgehend LG Berlin, 30. Mai 2006, 5 Op Js 137/02 KLs, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags in einer Strafsache und seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichthofs vom 14. Mai 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Kammergericht ist nicht davon ausgegangen, dass das Landgericht ein neues Beweismittel übersehen hat. Übersehen wurde nach Auffassung des Kammergerichts, dass dieses Beweismittel durch das vorangegangene Wiederaufnahmeverfahren bereits verbraucht war. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 lag bei Erlass der angefochtenen Beschlüsse noch nicht vor und kann der Verfassungsbeschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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