VG Berlin 4. Kammer, 2011-04-15, 4 K 356.10

4 K 356.10Verwaltungsgericht / 4. Kammer15.04.2011

Regest

Auch für eine Streitigkeit zwischen der Entschädigungseinrichtung und einem ihr zugeordneten Institut über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 356.10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-15

Aktenzeichen: 4 K 356.10

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0415.4K356.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a Abs 2 GVG, § 3 Abs 4 EAEG

Leitsatz

Auch für eine Streitigkeit zwischen der Entschädigungseinrichtung und einem ihr zugeordneten Institut über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.16)

Orientierungssatz

Institut will es der Beklagten untersagen lassen, weitere Entschädigung an einem PMA-Anleger zu gewähren

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