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OVG 5 N 3.11•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-05-04, OVG 5 N 3.11
OVG 5 N 3.11Verwaltungsgericht / 5. Abteilung04.05.2011
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: OVG 5 N 3.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0504.OVG5N3.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1627 BGB, § 1629 BGB, § 7 Nr 2 MeldeG BE, § 9 Abs 1 S 1 MeldeG BE, § 17 Abs 2 S 3 MeldeG BE
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)
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