Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-05-04, OVG 5 N 3.11

OVG 5 N 3.11Verwaltungsgericht / 5. Abteilung04.05.2011

Regest

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 N 3.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: OVG 5 N 3.11

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0504.OVG5N3.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1627 BGB, § 1629 BGB, § 7 Nr 2 MeldeG BE, § 9 Abs 1 S 1 MeldeG BE, § 17 Abs 2 S 3 MeldeG BE

Orientierungssatz

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)

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