Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2011-03-14, OVG 9 N 71.10

OVG 9 N 71.10Verwaltungsgericht / Division 914.03.2011

Regest

1. Das aus GG Art 101 Abs 1 S 2 folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus.(Rn.6) 2. Eine Einzelrichterübertragung stellt nur dann einen Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters dar, wenn sie willkürlich erfolgt ist. (Rn.7) 3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren kurze Zeit nach der Entscheidung im betreffenden Verfahren vorläufigen Rechtschutzes ergeht. (Rn.10) 4. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und bedürfen keiner Festsetzung. (Rn.13) 5. Wird die Festsetzung des Beitrags aufgehoben, geändert oder berichtigt, lässt dies die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. (Rn.14) 6. AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4 ist mit der Verfassung, d.h. mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch für den Fall zu vereinbaren , wenn der Verwaltung durch die gesetzliche Regelung gestattet wird, Säumniszuschläge zu erheben, obwohl (unanfechtbar) feststeht, dass die Forderung, für die sie erhoben werden, keine gesetzliche Grundlage hat und deshalb aufgehoben worden ist. (Rn.15) 7. Hat das Hauptsacheverfahren Erfolg, ist damit nicht belegt, dass im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. (Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 N 71.10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: OVG 9 N 71.10

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0314.OVG9N71.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 218 Abs 1 S 1 AO 1977, § 240 Abs 1 S 4 AO 1977, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das aus GG Art 101 Abs 1 S 2 folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung (Geschäftsverteilungsplan) für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres nicht aus.(Rn.6)

  2. Eine Einzelrichterübertragung stellt nur dann einen Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters dar, wenn sie willkürlich erfolgt ist. (Rn.7)

  3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren kurze Zeit nach der Entscheidung im betreffenden Verfahren vorläufigen Rechtschutzes ergeht. (Rn.10)

  4. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und bedürfen keiner Festsetzung. (Rn.13)

  5. Wird die Festsetzung des Beitrags aufgehoben, geändert oder berichtigt, lässt dies die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. (Rn.14)

  6. AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4 ist mit der Verfassung, d.h. mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch für den Fall zu vereinbaren , wenn der Verwaltung durch die gesetzliche Regelung gestattet wird, Säumniszuschläge zu erheben, obwohl (unanfechtbar) feststeht, dass die Forderung, für die sie erhoben werden, keine gesetzliche Grundlage hat und deshalb aufgehoben worden ist. (Rn.15)

  7. Hat das Hauptsacheverfahren Erfolg, ist damit nicht belegt, dass im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. (Rn.21)

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