KG Berlin 12. Zivilsenat, 2011-06-27, 12 W 30/11

12 W 30/11Obergericht / Civil Chamber 1227.06.2011

Regest

Ein Versäumnisurteil kann nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Eine Zustellfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, genügt nicht den Anforderungen des Art 14 EVT-VO.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 24. Mai 2011, 32 O 577/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 12. Zivilsenat — 12 W 30/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-27

Aktenzeichen: 12 W 30/11

ECLI: ECLI:DE:KG:2011:0627.12W30.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 14 EGV 805/2004, § 188 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein Versäumnisurteil kann nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Eine Zustellfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, genügt nicht den Anforderungen des Art 14 EVT-VO.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 24. Mai 2011, 32 O 577/09, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2011 - 32 O 577/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß §§ 1080 Abs. 2, 724 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1, 20 Nr. 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2 Grundsätzlich kann zwar auch ein Versäumnisurteil als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, die erforderlichen Mindestvorschriften für das Verfahren haben jedoch nicht vorgelegen, da die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 14 der Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO) sind bestimmte Mindestvorschriften für das Verfahren einzuhalten, damit ein Titel als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung liegt eine den Mindestvorschriften entsprechende Zustellung nicht vor, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Eine Zustellungsfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, ist mithin nicht ausreichend (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Art. 14 EVT-VO, Rn. 1). Zudem ist den der Verordnung vorangestellten Erwägungen des Verordnungsgebers unter Absatz 13 (abgedruckt bei Zöller, aaO.) ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Zustellung, die auf einer juristischen Fiktion beruht, nicht als hinreichend für die Einhaltung der Mindestvorschriften erachtet wird, so dass sowohl Wortlaut, als auch Sinn und Zweck der Verordnung die Zurückweisung des Antrages rechtfertigen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, wobei gemäß KV Nr. 1523 eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

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