Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2011-01-26, OVG 9 B 14.09

OVG 9 B 14.09Verwaltungsgericht / Division 926.01.2011

Regest

1. Der methodische Fehler der Verwendung von Ist-Werten zur Kalkulation eines rückwirkend geltenden Beitragssatzes schlägt ausnahmsweise nicht durch, wenn wegen der Mischfinanzierung eines Herstellungsaufwands durch Beiträge und Gebühren ein erheblicher „Puffer“ bis zur Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots besteht.(Rn.37) 2. Das Aufwandsüberschreitungsverbot wird nicht verletzt, wenn zu den beitragsfähigen Aufwendungen auch Kosten gezählt worden sind, die sich daraus ergeben haben, dass die Schmutzwasserbeseitigungsanlage technisch so ausgerichtet worden ist, dass sie einen bestimmten "Fremdwassereintrag" verkraften kann.(Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 B 14.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: OVG 9 B 14.09

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0126.OVG9B14.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB

Orientierungssatz

  1. Der methodische Fehler der Verwendung von Ist-Werten zur Kalkulation eines rückwirkend geltenden Beitragssatzes schlägt ausnahmsweise nicht durch, wenn wegen der Mischfinanzierung eines Herstellungsaufwands durch Beiträge und Gebühren ein erheblicher „Puffer“ bis zur Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots besteht.(Rn.37)

  2. Das Aufwandsüberschreitungsverbot wird nicht verletzt, wenn zu den beitragsfähigen Aufwendungen auch Kosten gezählt worden sind, die sich daraus ergeben haben, dass die Schmutzwasserbeseitigungsanlage technisch so ausgerichtet worden ist, dass sie einen bestimmten "Fremdwassereintrag" verkraften kann.(Rn.39)

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