Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 180/08

180/08Verfassungsgericht21.04.2009

Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 180/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 180/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.180.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Verf BE, § 23 S 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem dagegen, dass er auf Betrugsanzeigen keine Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten hat.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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