KG Berlin 19. Zivilsenat, 2011-06-01, 19 U 90/11

19 U 90/11Obergericht / Civil Chamber 1901.06.2011

Regest

1. Die Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft haftet dem beigetretenen Anleger aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn die zahlreichen, zumindest zum Teil einschlägigen Vorstrafen desjenigen, der auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells entscheidenden Einfluss ausübt, in dem bei den Beitrittsverhandlungen verwandten Prospekt nicht angegeben sind.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6) 2. Der Haftung steht es nicht entgegen, dass der Anleger aufgrund eines Treuhandmodells nicht unmittelbarer Geschäftspartner geworden ist.(Rn.7) 3. Derjenige, der auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells entscheidenden Einfluss ausübt, haftet dem beigetretenen Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 264a StGB wegen Kapitalanlagebetruges, wenn er sich in dem bei den Beitrittsverhandlungen verwandten Prospekt äußert, dabei aber seine zahlreichen, zumindest zum Teil einschlägigen Vorstrafen verschweigt.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 19. Zivilsenat — 19 U 90/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-01

Aktenzeichen: 19 U 90/11

ECLI: ECLI:DE:KG:2011:0601.19U90.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 264a StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft haftet dem beigetretenen Anleger aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn die zahlreichen, zumindest zum Teil einschlägigen Vorstrafen desjenigen, der auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells entscheidenden Einfluss ausübt, in dem bei den Beitrittsverhandlungen verwandten Prospekt nicht angegeben sind.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6)

  2. Der Haftung steht es nicht entgegen, dass der Anleger aufgrund eines Treuhandmodells nicht unmittelbarer Geschäftspartner geworden ist.(Rn.7)

  3. Derjenige, der auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells entscheidenden Einfluss ausübt, haftet dem beigetretenen Anleger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 264a StGB wegen Kapitalanlagebetruges, wenn er sich in dem bei den Beitrittsverhandlungen verwandten Prospekt äußert, dabei aber seine zahlreichen, zumindest zum Teil einschlägigen Vorstrafen verschweigt.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung mit Beschluss vom 28. Juni 2011 zurückgewiesen worden ist.

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