Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-06-22, L 4 R 35/07

L 4 R 35/07Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung22.06.2011

Regest

1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines zuletzt als Krankenpflegehelfer beschäftigten Versicherten muss durch den Versicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Vielmehr ist der Betroffene auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass er sich auf seine Qualifikation einschränkend berufen kann.(Rn.24) 2. Einzelfall zur Beurteilung der möglichen täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — L 4 R 35/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-22

Aktenzeichen: L 4 R 35/07

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0622.L4R35.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines zuletzt als Krankenpflegehelfer beschäftigten Versicherten muss durch den Versicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Vielmehr ist der Betroffene auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass er sich auf seine Qualifikation einschränkend berufen kann.(Rn.24)

  2. Einzelfall zur Beurteilung der möglichen täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit.(Rn.25)

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