Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-05-26, L 4 R 419/09

L 4 R 419/09Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung26.05.2011

Regest

1. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann.(Rn.19) 2. Nach dem Mehrstufenschema des BSG zur Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss, sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb, vgl. BSG, Urteil vom 03. November 1994, 13 RJ 77/93.(Rn.20) 3. Ein Baufachwerker der Fachrichtung Tiefbau kann zumutbar auf den Verweisungsberuf des Montierers verwiesen werden.(Rn.19) (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — L 4 R 419/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: L 4 R 419/09

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0526.L4R419.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann.(Rn.19)

  2. Nach dem Mehrstufenschema des BSG zur Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss, sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb, vgl. BSG, Urteil vom 03. November 1994, 13 RJ 77/93.(Rn.20)

  3. Ein Baufachwerker der Fachrichtung Tiefbau kann zumutbar auf den Verweisungsberuf des Montierers verwiesen werden.(Rn.19) (Rn.22)

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