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OVG 4 B 12.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-03-18, OVG 4 B 12.10
OVG 4 B 12.10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung18.03.2011
1. Zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes gehört, dass der Beamte über die notwendige Beförderungsreife verfügt; ihm muss das höherwertige Amt im Wege einer Beförderung übertragen werden können (Entgegen (VG Halle, Urteil vom 26. September 2007, 5 A 222/05, OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, DVBl 2008, 469, 1 L 232.07).(Rn.20) 2. Besoldungsansprüche können grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden.(Rn.26) 3. § 46 BBesG ist nicht in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass auch Beamte, denen die Aufgaben eines um zwei Besoldungsgruppen höheren Amtes übertragen wurden, eine Zulage zu gewähren ist.(Rn.28) 4. Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten nicht nur wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch für einen Einsatz auf einem noch höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: OVG 4 B 12.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0318.OVG4B12.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 46 Abs 1 S 1 BBesG, § 15 Abs 3 LbG BE
Zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes gehört, dass der Beamte über die notwendige Beförderungsreife verfügt; ihm muss das höherwertige Amt im Wege einer Beförderung übertragen werden können (Entgegen (VG Halle, Urteil vom 26. September 2007, 5 A 222/05, OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, DVBl 2008, 469, 1 L 232.07).(Rn.20)
Besoldungsansprüche können grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden.(Rn.26)
§ 46 BBesG ist nicht in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass auch Beamte, denen die Aufgaben eines um zwei Besoldungsgruppen höheren Amtes übertragen wurden, eine Zulage zu gewähren ist.(Rn.28)
Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten nicht nur wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch für einen Einsatz auf einem noch höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden.(Rn.29)
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