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67 S 121/10•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2010-10-14, 67 S 121/10
67 S 121/10Kantonsgericht14.10.2010
Ein zusätzlicher Toilettenraum, der nicht über ein Waschbecken und über keine Verfliesung verfügt, ist nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Mietspiegels 2009 anzusehen (Rn.7) . Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, kein Datum verfügbar, 5 C 660/09
Entscheidungsdatum: 2010-10-14
Aktenzeichen: 67 S 121/10
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2010:1014.67S121.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein zusätzlicher Toilettenraum, der nicht über ein Waschbecken und über keine Verfliesung verfügt, ist nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Mietspiegels 2009 anzusehen (Rn.7) .
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, kein Datum verfügbar, 5 C 660/09
1 Die Rechtzeitigkeit der Berufung wird festgestellt.
2 Berufungsklägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 (Blatt 59 d.A.). Berufungsbeklagtenvertreter beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
3 Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.
4 Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
5 Die Parteien verhandeln zur Sache.
6 Das Gericht weist darauf hin, dass nach dem Klägervortrag das Haus über eine 1995 eingebaute Heizungsanlage verfügen soll. Diese würde sich in der Merkmalsgruppe 4 positiv auswirken. Unter Berücksichtigung dieses Merkmals käme man schon dann auf eine angemessene monatliche Miete von 685,07 €. In diesem Falle käme es auf das Vorhandensein eines zusätzlichen Toilettenraumes mit oder ohne Waschbecken nicht an. Beiden Parteien wird aufgegeben, zur Frage des Einbaus einer modernen Heizungsanlage im Jahre 1995 oder später ergänzend vorzutragen. Hierzu wird eine Frist gesetzt bis zum 04. November 2010.
7 Die Kammer weist ferner darauf hin, dass nach hiesiger Ansicht, der zusätzliche Toilettenraum, der nicht über ein Waschbecken und über keine Verfliesung verfügt, nicht als wohnwerterhöhendes Sondermerkmal im Sinne des Mietenspiegels 2009 anzusehen sein dürfte.
8 Entscheidung am Schluss der Sitzung.
9 Am Schluss der Sitzung b.u.v.:
10 Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den
11 18. November 2010, 10.00 Uhr, Saal 2705.
12 Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
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