Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat, 2010-12-17, L 27 P 71/10 B ER

L 27 P 71/10 B ERSozialversicherungsgericht / Division 2717.12.2010

Regest

Ein wegen Auslandsaufenthaltes dem allgemeinen Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB 11 unterliegender Versicherter hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des persönlichen Budgets nach § 35a SGB 11.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 5. Oktober 2010, S 111 P 439/10 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat — L 27 P 71/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-17

Aktenzeichen: L 27 P 71/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1217.L27P71.10BER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 S 1 SGB 11, § 35a SGB 11

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein wegen Auslandsaufenthaltes dem allgemeinen Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB 11 unterliegender Versicherter hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des persönlichen Budgets nach § 35a SGB 11.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 5. Oktober 2010, S 111 P 439/10 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

2 Die Antragstellerin hat bereits den Anordnungsanspruch, d. h. den materiell-rechtlichen Anspruch in der Sache selbst, nicht glaubhaft gemacht. Sie begehrt in der Sache selbst die Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 35a Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI). Indessen unterliegt sie gegenwärtig einem Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, weil sie sich im Ausland aufhält. Dieser allgemeine Leistungsausschluss gilt für alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des persönlichen Budgets.

3 Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, denn die einstweilige Anordnung ist nicht dringlich. Der Antragstellerin drohen durch das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile; vielmehr ist die Pflege der Antragstellerin entsprechend der ihr zuerkannten Pflegestufe II derzeit jedenfalls so umfassend gewährleistet, dass sie einen länger andauernden Aufenthalt in Florida antreten konnte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

5 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

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