Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-06-30, 5/09

5/09Verfassungsgericht30.06.2009

Regest

Anhörungsrügen zurückweisende Beschlüsse sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, denn diese Entscheidungen lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 11. September 2008, 13 U 129/07, Beschluss vorgehend LG Berlin, 18. Oktober 2007, 6 O 264/06, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 5/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-30

Aktenzeichen: 5/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0630.5.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 4 VerfGHG BE, § 23 VerfGHG BE

Orientierungssatz

Anhörungsrügen zurückweisende Beschlüsse sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, denn diese Entscheidungen lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 11. September 2008, 13 U 129/07, Beschluss vorgehend LG Berlin, 18. Oktober 2007, 6 O 264/06, Urteil

Tenor

Der Beschwerdeführer zu 1 wird gemäß § 20 Abs. 4 VerfGHG nicht als Beistand des Beschwerdeführers zu 2 zugelassen.

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1 – auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2 – gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem die von beiden erhobene Klage auf Restitution gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin und auf Rückzahlung insoweit entstandener Verfahrenskosten im Wege des Schadensersatzes abgewiesen wurde, und gegen die Berufung gegen dieses Urteil und sich anschließende Anhörungsrügen zurückweisende Beschlüsse des Kammergerichts.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. April 2009 ist der Beschwerdeführer zu 1 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – zu verwerfen. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig soweit sie sich gegen die die Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Kammergerichts vom 2. Oktober und 6. November 2008 wendet. Solche Beschlüsse sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, denn diese Entscheidungen lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, wobei es unerheblich ist, auf welche Begründung die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss gestützt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 –, juris Rn. 2 bis 4). Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Aus den in dem bereits genannten Schreiben mitgeteilten Gründen kam auch eine Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1 als Beistand des Beschwerdeführers zu 2 nicht in Betracht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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