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OVG 1 S 204.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2010-11-19, OVG 1 S 204.10
OVG 1 S 204.10Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.11.2010
1. Das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten eines Internetveranstalters ohne behördliche Erlaubnis ist im Land Berlin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 weiterhin verboten und eine Straftat nach § 284 StGB.(Rn.19) 2. Rechtsbehelfe gegen Untersagungsverfügungen der Ordnungsbehörde haben ungeachtet einer abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin keine aufschiebende Wirkung.(Rn.5) 3. Ein Sportwettangebot, das über eine Internetseite zugänglich ist, verliert den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadurch, dass die Eingabe der Wetten über einen Vermittler erfolgt.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2010-11-19
Aktenzeichen: OVG 1 S 204.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1119.OVG1S204.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 49 EGVtr, Art 56 AEUV, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 10 Abs 2 GlSpielWStVtr
Das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten eines Internetveranstalters ohne behördliche Erlaubnis ist im Land Berlin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 weiterhin verboten und eine Straftat nach § 284 StGB.(Rn.19)
Rechtsbehelfe gegen Untersagungsverfügungen der Ordnungsbehörde haben ungeachtet einer abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin keine aufschiebende Wirkung.(Rn.5)
Ein Sportwettangebot, das über eine Internetseite zugänglich ist, verliert den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadurch, dass die Eingabe der Wetten über einen Vermittler erfolgt.(Rn.13)
Vergleiche zu den Leitsätzen auch EuGH, Urteile vom 8. September 2010, - Rs. C-316/07 - u.a. Stoß u.a., C-409/06 Winner-Wetten.(Rn.15)
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