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OVG 10 S 8.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2010-10-13, OVG 10 S 8.10
OVG 10 S 8.10Verwaltungsgericht / Division 1013.10.2010
1. Durch den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 b FFG angeordneten Ausschluss der an sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf eine etwaige Anfechtung vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige muss sich daher grundsätzlich auf einen etwaigen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen.(Rn.7) 2. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 66 FFG (mehr), dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Heranziehung zur Filmabgabe gerichteten Widersprüche der Antragstellerin gerechtfertigt wäre.(Rn.9) 3. Am 6. August 2010 ist das Sechste Gesetz zu Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) in Kraft getreten, das nunmehr in §§ 67, 73 Abs. 7 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich regelt. Dass danach weiterhin derartig gewichtige Bedenken an der Tauglichkeit des § 66 FFG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Filmabgabe bestehen, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen wäre, ist nicht festzustellen.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2010-10-13
Aktenzeichen: OVG 10 S 8.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1013.OVG10S8.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO ... mehr
Durch den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 b FFG angeordneten Ausschluss der an sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf eine etwaige Anfechtung vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige muss sich daher grundsätzlich auf einen etwaigen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen.(Rn.7)
Aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 66 FFG (mehr), dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Heranziehung zur Filmabgabe gerichteten Widersprüche der Antragstellerin gerechtfertigt wäre.(Rn.9)
Am 6. August 2010 ist das Sechste Gesetz zu Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) in Kraft getreten, das nunmehr in §§ 67, 73 Abs. 7 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich regelt. Dass danach weiterhin derartig gewichtige Bedenken an der Tauglichkeit des § 66 FFG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Filmabgabe bestehen, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen wäre, ist nicht festzustellen.(Rn.11)
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