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L 5 AS 925/10 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2010-09-07, L 5 AS 925/10 B ER
L 5 AS 925/10 B ERSozialversicherungsgericht / 5. Abteilung07.09.2010
Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs 3 S 1 Halbs 1, 9 Abs 1 SGB 2 enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (hier verneint). (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2010-09-07
Aktenzeichen: L 5 AS 925/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0907.L5AS925.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 5 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 2 SGB 2, § 22 Abs 5 S 4 SGB 2, § 2 SGB 2, § 3 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 2 ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs 3 S 1 Halbs 1, 9 Abs 1 SGB 2 enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (hier verneint). (Rn.6)
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