Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2010-09-07, L 5 AS 925/10 B ER

L 5 AS 925/10 B ERSozialversicherungsgericht / 5. Abteilung07.09.2010

Regest

Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs 3 S 1 Halbs 1, 9 Abs 1 SGB 2 enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (hier verneint). (Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — L 5 AS 925/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-07

Aktenzeichen: L 5 AS 925/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0907.L5AS925.10BER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 5 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 2 SGB 2, § 22 Abs 5 S 4 SGB 2, § 2 SGB 2, § 3 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 2 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs 3 S 1 Halbs 1, 9 Abs 1 SGB 2 enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (hier verneint). (Rn.6)

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