VG Berlin 4. Kammer, 2010-09-24, 4 A 124.08

4 A 124.08Verwaltungsgericht / 4. Kammer24.09.2010

Regest

Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31) Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 A 124.08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: 4 A 124.08

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0924.4A124.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 S 1 NS-VEntschG, § 2 S 5 NS-VEntschG, § 2 S 8 NS-VEntschG, § 4 Abs 3 EntschG, § 16 Abs 1 S 2 BRüG

Leitsatz

Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31) Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33)

Orientierungssatz

Fortführung von VG 25 A 203.04/BVerwG 5 B 8.07(Rn.31)

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