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4 A 124.08•VG Berlin 4. Kammer, 2010-09-24, 4 A 124.08
4 A 124.08Verwaltungsgericht / 4. Kammer24.09.2010
Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31) Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2010-09-24
Aktenzeichen: 4 A 124.08
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0924.4A124.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 S 1 NS-VEntschG, § 2 S 5 NS-VEntschG, § 2 S 8 NS-VEntschG, § 4 Abs 3 EntschG, § 16 Abs 1 S 2 BRüG
Lässt sich für zu entschädigende bewegliche Vermögensgegenstände kein Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 bestimmen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EntschG von der Behörde zu schätzen.(Rn.31) Der auf einer Schätzung beruhende Entschädigungsfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er beachtenswerte oder eindeutig vorzugswürdige Hilfstatsachen oder Ansätze zur Schätzung überging.(Rn.33)
Fortführung von VG 25 A 203.04/BVerwG 5 B 8.07(Rn.31)
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