VG Berlin 27. Kammer, 2010-01-19, 27 K 200.09

27 K 200.09Verwaltungsgericht / Chamber 2719.01.2010

Regest

1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17) 2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 27. Kammer — 27 K 200.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 27 K 200.09

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0119.27K200.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17)

  2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.