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27 K 200.09•VG Berlin 27. Kammer, 2010-01-19, 27 K 200.09
27 K 200.09Verwaltungsgericht / Chamber 2719.01.2010
1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17) 2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: 27 K 200.09
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0119.27K200.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17)
Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
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