KG Berlin Senat für Familiensachen, 2010-07-05, 19 WF 62/10

19 WF 62/10Obergericht05.07.2010

Regest

Zum Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin Senat für Familiensachen — 19 WF 62/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-05

Aktenzeichen: 19 WF 62/10

ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0705.19WF62.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 2 S 1 RVG, § 767 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Zum Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags.(Rn.2)

Orientierungssatz

Bei einer Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig zu erklären, bestimmt sich der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung nach dem gesamten Zahlungsanspruch. Eine bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 18. März 2010, 146 F 705/10, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. März 2010 hinsichtlich des Streitwerts abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 5756 € festgesetzt.

Gründe

1 Das gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit dem dieser eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, hat in der Sache Erfolg.

2 Bei einem Vollstreckungsabwehrantrag bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zu vollstreckenden Anspruch, also dem gesamten Zahlungsanspruch (BGH MDR 1962, 391; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. „Vollstreckungsgegenklage“ Rz. 6069). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll oder eine (teilweise) Erfüllung unstreitig ist. Eine bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht (vgl. z.B. Schneider/Herget aaO). Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen eines Anerkenntnisses bei der Frage einer Kostenentscheidung (sofortiges Anerkenntnis) eine Rolle spielen kann, nicht aber im Rahmen der Wertfestsetzung des den gesamten Titel umfassenden Antrags.

3 Somit ergibt sich gemäß der Berechnung in der Beschwerdeschrift ein Gegenstandswert von 5756 € (laufender Unterhalt 3840 €, Rückstand 1916 €).

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