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12 U 95/09•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-03-01, 12 U 95/09
12 U 95/09Obergericht / Civil Chamber 1201.03.2010
Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; es ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen(Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) .
Entscheidungsdatum: 2010-03-01
Aktenzeichen: 12 U 95/09
ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0301.12U95.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 254 BGB, § 1 Abs 2 HaftPflG, § 4 HaftPflG
Rechtskraft: ja
Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; es ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen(Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) .
Zitierungen: Anschluss OLG Frankfurt, 15. April 2002, 1 U 75/01; Abgrenzung OLG München, 3. Juni 2008, 10 U 2966/08.
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