KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-03-01, 12 U 95/09

12 U 95/09Obergericht / Civil Chamber 1201.03.2010

Regest

Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; es ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen(Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) .

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 12. Zivilsenat — 12 U 95/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-01

Aktenzeichen: 12 U 95/09

ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0301.12U95.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 254 BGB, § 1 Abs 2 HaftPflG, § 4 HaftPflG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; es ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen(Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) .

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Frankfurt, 15. April 2002, 1 U 75/01; Abgrenzung OLG München, 3. Juni 2008, 10 U 2966/08.

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