KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-05-06, 12 U 144/09

12 U 144/09Obergericht / Civil Chamber 1206.05.2010

Regest

1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24) . 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27) (Rn.28) . 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38) .

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 12. Zivilsenat — 12 U 144/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: 12 U 144/09

ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0506.12U144.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 5 StVO, § 7 StVG, § 17 Abs 3 StVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24) .

  2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27) (Rn.28) .

  3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38) .

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung KG Berlin, 14. Mai 2007, 12 U 194/06, NZV 2008 198.

  2. Zitierung zu Leitsatz 3: Festhaltung KG Berlin, 30. Mai 2005, 12 U 82/04, NZV 2005, 527.

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