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12 U 144/09•KG Berlin 12. Zivilsenat, 2010-05-06, 12 U 144/09
12 U 144/09Obergericht / Civil Chamber 1206.05.2010
1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24) . 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27) (Rn.28) . 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38) .
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: 12 U 144/09
ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0506.12U144.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 5 StVO, § 7 StVG, § 17 Abs 3 StVG
Rechtskraft: ja
Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24) .
Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27) (Rn.28) .
In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38) .
Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung KG Berlin, 14. Mai 2007, 12 U 194/06, NZV 2008 198.
Zitierung zu Leitsatz 3: Festhaltung KG Berlin, 30. Mai 2005, 12 U 82/04, NZV 2005, 527.
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