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6 U 141/09•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2010-03-09, 6 U 141/09
6 U 141/09Obergericht / Civil Chamber 609.03.2010
1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der KfzPflVV in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen dem Versicherer. 2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von zweimal 5.000 Euro - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 20. Mai 2009, 7 O 244/08, Urteil nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 7. Mai 2010, 6 U 141/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 6 U 141/09
ECLI: ECLI:DE:KG:2010:0309.6U141.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 426 Abs 1 BGB, § 3 Nr 2 PflVG, § 3 Nr 9 S 2 PflVG, § 5 Abs 1 Nr 3 KfzPflVV, § 6 KfzPflVV
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der KfzPflVV in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen dem Versicherer.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von zweimal 5.000 Euro - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 20. Mai 2009, 7 O 244/08, Urteil nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 7. Mai 2010, 6 U 141/09, Beschluss
In dem Rechtsstreit … werden die Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufungen im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass sie keinen Erfolg haben, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
1 Berufung des Beklagten zu 1):
2 Das Landgericht hat den Beklagten zu1) mit zutreffender Begründung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, zur Zahlung von 5.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Der an die Klägerin gerichtete Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2009, es fehle an einem Beweisantritt der Klägerin für die Kenntnis des Beklagten zu 1) von der fehlenden Fahrerlaubnis, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachte Verwunderung des Beklagten zu 1) über diesen Hinweis ist nicht nachvollziehbar und nicht relevant, da das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) konsequenterweise mangels eines solchen Beweisantritts abgewiesen hat, soweit sich die Klägerin auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des Beklagten zu 1) gemäß § 2 b (1) c), (2) der dem Kraftfahrzeugversicherungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die MLP-Kraftfahrtversicherung – im Folgenden: AKB – berufen hat, das Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis schuldhaft ermöglicht zu haben, und die Klägerin insoweit auch keine Anschlussberufung eingelegt hat.
4 Das Landgericht hat indes zu Recht die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit der Klägerin wegen der Verletzung der Obliegenheit des Beklagten zu 1), alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann ( § 7 I. (2) Abs. 3 S. 1 AKB), bejaht. Hierzu gehört unzweifelhaft die Angabe gegenüber dem Versicherer, wer das Unfallfahrzeug geführt hat. Diese Obliegenheit hat der Beklagte zu 1) verletzt, indem er trotz zutreffender Belehrung über die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben und mehrfacher Nachfragen der Klägerin durch seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt wahrheitswidrig mitteilen ließ, nicht zu wissen, wer der Fahrer sei und selbst auch nicht in dem Fahrzeug gesessen zu haben, wobei er dies dahin erläuterte, das Fahrzeug an einen Freund verliehen zu haben, der mitteilte, dass er das Fahrzeug weiter verliehen habe und den Namen des Fahrers offensichtlich nicht benennen möchte.
5 Entgegen der Berufungsrüge des Beklagten zu 1) ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf seine Behauptung, er sei zur Tatzeit stark angetrunken gewesen und deswegen nicht Herr seiner Entscheidungen gewesen, er habe sich deshalb später an nichts erinnern können, ausdrücklich eingegangen. Es hat diese Behauptung nachvollziehbar und überzeugend deshalb als nicht wahr erachtet, weil sie mit den eigenen Einlassungen des Beklagten zu 1) im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen nicht vereinbar ist. Denn wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10.10.2007 (Anlage K 2) ergibt und die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat sich der Beklagte zu 1) in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht dahin eingelassen, am Unfalltag mit dem Beklagten zu 2) geschäftlich unterwegs gewesen zu sein, sich mit diesem danach am Badestrand aufgehalten und sodann die Fahrt fortgesetzt zu haben, wobei der Beklagte zu 2) gefahren und er selbst auf dem Beifahrersitz gesessen und während der Fahrt am Laptop gearbeitet habe. Den Unfall habe er deshalb erst bemerkt, als man gegen einen Baum gefahren und zum Stehen gekommen sei. Da dieser vom Beklagten zu 1) geschilderte Sachverhalt ein eigenes Erleben und die bewusste Wahrnehmung des Erlebten voraussetzt, ist es ausgeschlossen, dass ihm die Fahrereigenschaft des Beklagten zu 2) und seiner eigenen Beifahrereigenschaft bei der Unfallfahrt am Abend des 29.6.2006 nicht bekannt war. Von dem vom Beklagten zu 1) in der Hauptverhandlung geschilderten Sachverhalt ist auszugehen, da er von der Klägerin in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und von dem Beklagten zu 1) nicht konkret bestritten wurde. Er hat keine Tatsachen zu einem anderen Ablauf vorgetragen. Sein Hinweis darauf, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte, um den Strafrahmen niedrig zu halten, ist nachvollziehbar, ergibt aber nichts für die Unrichtigkeit seiner Angaben im Strafverfahren. Auch mit seinem Hinweis in der Berufungsbegründung auf „strafrechtliche Verteidigungsmentalitäten“ trägt er nicht vor, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung unzutreffend gewesen seien, sondern nur, dass das Arbeiten am Laptop seine – im Strafverfahren nicht erwähnte – Trunkenheit nicht ausschließe. Dies mag zutreffend sein. Seine Trunkenheit kann unterstellt werden, sie liegt angesichts der Überlassung des Steuers an den Beklagten zu 2) möglicherweise auch nahe. Aus einer Trunkenheit, auch einer starken, folgt aber nicht zugleich eine Störung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit bezüglich einfacher Abläufe und Sachverhalte, wie hier der Tatsache, wer während der Unfallfahrt Fahrer und Beifahrer war. Eine vorübergehende Bewusstseinsstörung, die ab einem gewissen Grad der Volltrunkenheit auftreten kann, kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die alkoholisierte Person noch in der Lage ist, sich auf dem Beifahrersitz mit dem Laptop zu befassen.
6 Entgegen der Berufungsbegründung spricht auch sonst – ohne dass es aufgrund des hier maßgeblichen Sachverhaltens darauf ankäme – nicht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sich stark angetrunkene Personen von Dritten fahren lassen, ohne zu wissen, wer der Fahrer ist. Einer Beweiserhebung über die Behauptung des Beklagten zu 1), er sei stark angetrunken gewesen, kam daher nicht in Betracht.
7 Schließlich kann die nach der Hauptverhandlung im Strafverfahren erfolgte Mitteilung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin, dass der Beklagte zu 2) der Fahrer gewesen sei, nicht als Indiz für die Unkenntnis des Beklagten zu 1) bis zur Hauptverhandlung gewertet werden. Seine vorherige Kenntnis ergibt sich aus den dargestellten Gründen. Die angeführten „Verteidigungsmentalitäten“ sprechen vielmehr dafür, dass die Kenntnis zunächst aus Verteidigungsgründen im Ermittlungs- und Strafverfahren generell, also vorsorglich auch nicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer, preisgegeben werden sollte. Ein solches Motiv könnte den Beklagten zu 1) indes versicherungsvertraglich nicht entschuldigen. Denn das Bemühen um einen günstigen Ausgang im Strafverfahren, in dem geschwiegen werden darf, befreit nicht von der versicherungsvertraglichen Obliegenheit, sich gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu offenbaren. Hierdurch wird die Verteidigung auch nicht erschwert, weil der Versicherer den Versicherten im Strafverfahren nicht belasten darf, wenn dieser sich dort mit einer anderen Darstellung oder durch Schweigen zu verteidigen sucht (BGH VersR 1976, 383). Erst recht bestand vorliegend kein Anlass, der Klägerin gegenüber die unwahre Behauptung über die Unterverleihung seines Fahrzeugs an einen unbekannten Dritten mitzuteilen. Angesichts dieser bewusst wahrheitswidrigen Mitteilung eines unzutreffenden Sachverhalts und der hartnäckigen Wiederholung seiner unzutreffenden Angabe, nicht Fahrzeuginsasse gewesen zu sein und den Fahrer nicht zu kennen sowie der schwerwiegenden Folgen des Unfalles für die Insassen des gegnerischen Fahrzeuges ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass sich die Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß § 7 IV. (2) Satz 2 AKB auf 5.000 Euro erhöht.
8 Berufung des Beklagten zu 2):
9 Der Beklagte zu 2) macht geltend, für seine Inanspruchnahme durch die Klägerin, mit der er keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, gebe es keine Anspruchsgrundlage. Ohne sein Einverständnis könne er nicht in das Haftpflichtverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) einbezogen werden. Die Addition der Beträge in Höhe von 5.000 Euro könne nicht nachvollzogen werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts sei er nicht aufgefordert worden.
10 Mit diesen Einwänden gegen die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils kann der Beklagte zu 2) nicht durchdringen.
11 Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beinhaltet die Mitversicherung weiterer Personen, insbesondere des Fahrers des versicherten Fahrzeugs, sowohl zum Zwecke des Schutzes der geschädigten Personen, die häufig ihre Schadenersatzansprüche gegen die Schädiger wirtschaftlich nicht durchsetzen können, als auch im Interesse der Mitversicherten, die durch die Entschädigungsleistung des Haftpflichtversicherers gegenüber den Geschädigten von ihrer Schuld befreit werden. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) in Form der Fremdversicherung (§ 74 VVG). Der Mitversicherte erwirbt hierdurch einen eigenen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, den er selbständig durchsetzen kann. Da er hierdurch in den Versicherungsvertrag einbezogen ist, treffen ihn auch die verhaltensbezogenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, soweit sein eigenes Verhalten und seine eigenen Wahrnehmungen vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls betroffen sind (BGH VersR 1968, 185). In §§ 5 und 6 KfzPflVV (i. d. F. vom 10.7.2002, BGBl. I S. 2586, abgedruckt in: Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage S. 1281 ff.) ist bestimmt, welche Obliegenheiten insoweit vereinbart werden können und welche Obergrenzen – aus sozialen Gründen gegenüber den regresspflichtigen Personen – in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden dürfen. Diesen Bestimmungen entsprechen die hier maßgeblichen AKB (Anlage K 2).
12 Vorliegend hat der Beklagte zu 2) sowohl eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall durch das unstreitige Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV, § 2 b (1) c) AKB) als auch eine solche nach Eintritt des Versicherungsfalls durch das unstreitige unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die darin liegende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV, § 7 I. (2) Abs. 3 S. 1 AKB ) begangen. Für beide Obliegenheitsverletzungen beträgt die Obergrenze der Leistungsfreiheit und damit des Regresses 5.000 Euro, sie ist hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort angesichts der tragischen Folgen für die Insassen des gegnerischen Fahrzeuges besonders schwerwiegend.
13 Da die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und 2) - § 3 Nr. 2 PflVG – durch ihre unstreitigen Leistungen in Höhe von ca. 157.000 Euro die Beklagten von dieser Schuld befreit hat, kann sie diese grundsätzlich insoweit in Regress nehmen, als sie diesen gegenüber im Innenverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet war. Anspruchsgrundlage ist § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB. Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145).
14 Das Landgericht hat die Regressbeträge auch zu Recht addiert, da die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls und die andere im Anschluss daran begangen wurde. Denn in einem solchen Fall werden durch die Obliegenheiten unterschiedliche Sachverhalte erfasst, mit denen der Versicherer unterschiedliche Interessen wahren will. Die Obliegenheit vor dem Versicherungsfall soll den Eintritt des Versicherungsfalls verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt. Durch die Aufklärungsobliegenheit, die hier bereits durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verwirklicht wurde, ohne dass es einer Nachfrage der Klägerin bedurfte, soll der Schaden und damit die Einstandspflicht des Versicherers möglichst gering gehalten werden. Diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen die Addition (BGH VersR 2005, 1720 Rz. 12).
15 Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Im Falle der Rücknahme der Berufungen würden sich die Gerichtskosten halbieren.
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