LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer, 2010-01-13, 13 Ta 67/10

13 Ta 67/10Arbeitsgericht / Chamber 1313.01.2010

Regest

Gegen einen Beschluss, der eine Prozesstrennung ausspricht, ist ein unmittelbares Rechtsmittel nicht gegeben. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend ArbG Potsdam, 15. Dezember 2009, 7 Ca 1698/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer — 13 Ta 67/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 13 Ta 67/10

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0113.13TA67.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Gegen einen Beschluss, der eine Prozesstrennung ausspricht, ist ein unmittelbares Rechtsmittel nicht gegeben. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Potsdam, 15. Dezember 2009, 7 Ca 1698/09, Beschluss

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Trennungsbeschluss des ArbG Potsdam vom 15.12.2009 – 7 Ca 1698/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1000,- € als unzulässig verworfen, da ein Rechtsmittel gegen eine angeordnete Trennung nach § 145 ZPO vom Gesetz nicht vorgesehen ist und ein verfahrensfehlerhafter Gebrauch der Trennung gegebenenfalls durch ein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst geltend gemacht werden kann (allgemeine Meinung, vgl. nur KG Berlin 17.02.2004 – 12 W 320/03 – MDR 2004, 962; Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 145 Rz. 6a mwN ).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.