Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2005-11-22, 181/02

181/02Verfassungsgericht22.11.2005

Regest

1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>. 2. Hier: a. Die Auffassung des KG, dass eine hinreichende Konkretisierung des Schadensersatzan-spruchs nicht erfolgt sei, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die einzeln geltend gemachten Schadensarten (insbesondere Mietausfall, Wiederherstellungskosten) zu individualisieren und folglich durch den - unspezifischen - Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Verjährungsfrist nicht unterbrochen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b. Dem Grundsatz der Schadenseinheit kommt nach der Rspr des BGH Bedeutung nur für den Beginn der Verjährung, nicht aber für die Frage der Unterbrechung der Verjährung zu (vgl BGH, 03.11.1987, VI ZR 176/87, NJW 1988, 965 <966>). In Bezug hierauf kommt es nach prozessualen Grundsätzen auf den zu ermittelnden Streitgegenstand an. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 16. September 2002, 8 U 62/01 Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000809025

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 181/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-22

Aktenzeichen: 181/02

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.181.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>.

  2. Hier:

a. Die Auffassung des KG, dass eine hinreichende Konkretisierung des Schadensersatzan-spruchs nicht erfolgt sei, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die einzeln geltend gemachten Schadensarten (insbesondere Mietausfall, Wiederherstellungskosten) zu individualisieren und folglich durch den - unspezifischen - Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Verjährungsfrist nicht unterbrochen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b. Dem Grundsatz der Schadenseinheit kommt nach der Rspr des BGH Bedeutung nur für den Beginn der Verjährung, nicht aber für die Frage der Unterbrechung der Verjährung zu (vgl BGH, 03.11.1987, VI ZR 176/87, NJW 1988, 965 <966>). In Bezug hierauf kommt es nach prozessualen Grundsätzen auf den zu ermittelnden Streitgegenstand an.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 16. September 2002, 8 U 62/01

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