projekte
62/03•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-06-13, 62/03
62/03Verfassungsgericht13.06.2003
Entscheidungsdatum: 2003-06-13
Aktenzeichen: 62/03
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.62.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Das Landgericht hatte ihn als Beklagten verurteilt, an die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: E.) 11.487,09 € nebst Zinsen zu zahlen. Dabei hatte es als Sachverhalt festgestellt, dass die H. Wohnungsbaugesellschaft mbH in Berlin (im Folgenden: H.) die E. mit der Erbringung von Werkleistungen für ein bestimmtes Bauvorhaben in Berlin beauftragt habe und die E. ihrerseits den Beschwerdeführer auf Grund eines mit diesem abgeschlossenen Werkvertrages als Subunternehmer beschäftigt habe. Die E. habe auf fällige Forderungen des Beschwerdeführers über 7.928,50 € und 3.558,59 €, insgesamt also in Höhe der Klagesumme, keine Zahlung geleistet; Zahlungen in dieser Höhe habe jedoch die H. an den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 16 Nr. 6 VOB/B geleistet. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. fordere die Insolvenzverwalterin nunmehr diese Gelder zurück, weil die Zahlungen der H. an den Beschwerdeführer die Gläubiger der E. benachteiligten.
2 Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das Landgericht die Forderung der Insolvenzverwalterin für begründet, weil die Zahlungen der H. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt seien und die Gläubiger der E. benachteiligten.
3 Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beschwerdeführer gegen die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthaltenen Feststellungen nicht gestellt. Er erhob jedoch Berufung und trug unter anderem vor, er habe im landgerichtlichen Verfahren die von der Insolvenzverwalterin behaupteten Zahlungen der H. an ihn ausdrücklich bestritten. Als Beweis dafür, dass Zahlungen der H. nicht erfolgt seien, biete er die Vernehmung des verantwortlichen Mitarbeiters der kontoführenden Bank an, der bekunden könne, dass es tatsächlich keine Überweisung/Gutschrift von der H. in dem genannten Zeitraum gebe. Weiterhin sei bestritten worden, dass die Voraussetzungen des § 16 Nr. 6 VOB/B für Zahlungen der H. vorgelegen hätten.
4 Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 wies das Kammergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach Vorberatung beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Hinsichtlich der bestrittenen Zahlungen führte das Kammergericht aus:
5 „Nach Vorlage des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. April 2002 (Anlage B K 3 zur Berufungserwiderung vom 25. September 2002) steht unzweifelhaft fest, dass die H. GmbH nach § 16 Nr. 6 VOB/B Zahlungen in Höhe von 3.558,59 € … am 30. Mai 2000 sowie am 15. Juni 2000 in Höhe von 7.928,50 € … erbracht hat“.
6 Auf diesen Hinweis trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2003 unter anderem vor, es sei „ausdrücklich sehr wohlweislich bestritten“ worden, dass der Beklagte von der H. gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B die genannten Zahlungen erhalten habe. Richtig sei vielmehr, dass diese Zahlungen nicht durch die H., sondern durch die WBG L. geleistet worden seien. Zum Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge vor, aus denen jeweils hervorging, dass Gutschriften von der WBG L. zu den vom Kammergericht angenommenen Zeitpunkten in der vom Kammergericht angenommenen Höhe auf seinem Konto erfolgt waren, mit dem jeweiligen Zweckvermerk „Nachauftragnehmer der Firma E.“.
7 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Februar 2003 wies das Kammergericht die Berufung nach § 522 ZPO unter Verweis auf den Hinweis vom 21. Januar 2003 zurück. Auch nach erneuter Beratung sehe es keinen Anlass, von diesem Hinweis abzuweichen.
8 Hiergegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) rügt. Das Kammergericht habe durch die Nichtbeachtung des Bestreitens des Klagevortrags durch den Beschwerdeführer dieses Grundrecht verletzt. Die Entscheidung des Kammergerichts beruhe auch auf dieser Nichtbeachtung. Es hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass die erfolgte Zahlung in Höhe 3.558,59 € übereinstimmend mit dem Willen der Insolvenzschuldnerin auf Forderungen erfolgt sei, die nicht mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang gestanden hätten, und dass hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 7.928,50 € zum Zahlungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 16 Nr. 6 VOB/B mangels Verzuges der Insolvenzschuldnerin noch nicht vorgelegen hätten. Danach hätte es im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen treffen und im Ergebnis den Klageanspruch abweisen müssen. Es hätte dann nämlich einer erneuten oder anderweitigen Anfechtung durch die Insolvenzverwalterin bedurft. Dieser hätte der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung entgegen gehalten.
II.
9 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Das Kammergericht hat ausweislich seines Hinweisschreibens den Vortrag des Beschwerdeführers vollständig zur Kenntnis genommen und insoweit berücksichtigt, wie dies nach seiner Rechtsauffassung im Berufungsverfahren geboten war.
10 Das Landgericht hatte im Tatbestand seines Urteils folgendes festgestellt:
11 „Die H. leistete an den Beklagten unter Berufung auf § 16 Nr. 6 VOB/B Zahlung des Betrages insgesamt 11.487,09 €“.
12 Ein Tatbestandsberichtigungsantrag hiergegen war nicht gestellt worden. Im Berufungsverfahren war zusätzlich von der Insolvenzverwalterin ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 19. April 2002 vorgelegt worden, in dem Zahlungen der H. in der festgestellten Höhe als Tatsache behandelt werden. Der dann erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 14. März 2003 in das Berufungsverfahren neu eingeführte Sachverhalt, dass es sich um Zahlungen der WBG L. gehandelt habe, ist vom Kammergericht ausweislich seines Beschlusses („auch nach erneuter Beratung“) ebenfalls zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden.
13 Das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf rechtliches Gehör geht nicht dahin, dass die Fachgerichte aus den ihnen vorgetragenen und von ihnen zur Kenntnis genommenen Tatsachen jeweils den rechtlichen Schluss ziehen müssten, den der Vortragende mit dem Vortrag erreichen möchte. Ob vorliegend – wie das Kammergericht meint – nach den zivilprozessualen Vorschriften das in der ersten Instanz durch den Beschwerdeführer erfolgte Bestreiten der Zahlungen durch die H. unsubstantiiert und der erst auf Hinweis des Kammergerichts erfolgte Vortrag, die Zahlungen seien zwar zu den vom Landgericht festgestellten Zeitpunkten und in der vom Landgericht festgestellten Höhe erfolgt, aber nicht von der H. und nicht in dem rechtlichen Rahmen, in den das Landgericht sie gestellt habe, nach den zivilprozessualen Verfahrensvorschriften unbeachtlich war oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.