Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2002-03-21, 15 A/01, 15/01

15 A/01, 15/01Verfassungsgericht21.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 15 A/01, 15/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-21

Aktenzeichen: 15 A/01, 15/01

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2002:0321.15A01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin führte - gemeinsam mit ihrem Ehemann - im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung in Berlin-Lankwitz eine Reihe von Zivilprozessen, die am 10. September 1997 nach Erledigung der Hauptsache durch eine Kostenentscheidung der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin endgültig abgeschlossen waren.

2 Die Beschwerdeführerin hielt diese Kostenentscheidung allerdings für rechtswidrig und mochte sich damit nicht zufriedengeben. Sie hatte weiter das Bedürfnis, sich mit dem Vorsitzenden der fraglichen Kammer des Landgerichts auseinanderzusetzen. Am 2. September 1998 hielt sie sich wegen eines anderen Rechtsstreits im Gebäude des Landgerichts in der Littenstraße auf und begegnete dort nach einem fehlgeschlagenen Versuch, ihn direkt aufzusuchen, dem Vorsitzenden der 84. Zivilkammer zufällig auf dem Flur, der ihr allerdings die Bitte um ein Gespräch mit der Begründung abschlug, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

3 Die empörte Beschwerdeführerin schrieb deshalb noch am selben Tag dem Vorsitzenden einen Brief, der u.a. folgende Passagen (Hervorhebungen durch das Gericht) enthielt:

4 Herr Vorsitzender, es war ein eindrucksvolles Erlebnis, Ihnen, der Sie meinen Mann und mich zu einem Opfer Ihrer Terrorjustiz machten, heute zu begegnen. Ihre widerwärtigen Gebärden spiegelten die Unrechtsbesessenheit, mit der Sie zu Werke gingen, als Sie im Verfahren 84 S 1/97 mit Ihren beiden Gehilfen den demokratischen Rechtsstaat vorführten, den lebenslang zu verteidigen ich mich verpflichtet habe.

5 Diese Pflicht gebietet es, weil Sie offensichtlich nach wie vor als Richter auf rechtssuchende Bürger losgelassen sind, zu allererst einmal Ihnen in schonungsloser Deutlichkeit vor Augen zu führen, in welch gewissenloser Weise Sie die rechtsstaatliche Ordnung besudelten und die Schamlosigkeit besitzen, sich dafür und für die von Ihnen ausgehende Gefährdung des Rechtsstaats von den Steuerzahlern alimentieren zu lassen.

6 Wer die Grundlagen dieser Republik bekämpfen und zerstören will, der sollte andere Mittel wählen, sich zur Ausführung seiner Taten jedoch nicht in die Richterrobe hüllen, um die den Richtern von der Verfassung gewährte Unabhängigkeit zur Ausübung von Willkür zu missbrauchen.

7 Sie haben meinen Mann und mich mit Ihren willfährigen Gehilfen, den Richtern G. und H., sehenden Auges und deshalb wissentlich und willentlich zu Ihren Justizopfern gemacht.

8 Wie verantwortungslos Sie hier zu Werke gingen, da Sie in die behauptete Überprüfung des Sachverhalts gar nicht eingetreten sein können, beweist auch die Verkündung Ihres Willkürurteils „am Schluß der Sitzung“. Dieses Willkürurteil stand vor Verhandlungsbeginn bereits fest, oder Ihre Wut, die Ihre rote Gesichtsfarbe anzeigte, hat Sie zu diesem Terrorurteil getrieben.

9 Ich beschuldige Sie und die Richter G. und H. der Rechtsbeugung , die Sie in Verhöhnung des demokratischen Rechtsstaats „im Namen des Volkes“ ausgeübt haben. Wenn Sie und Ihre Helfershelfer das anders sehen, sind Sie allesamt aufgefordert, Disziplinarverfahren gegen sich selbst zu beantragen.

10 Im Gegensatz zu den betroffenen Richtern, die sich nicht beleidigt fühlten und ihr Ansehen nicht beeinträchtigt sahen, stellte der Präsident des Landgerichts Strafantrag wegen Beleidigung.

11 Am 20. April 1999 erging ein Strafbefehl wegen Beleidigung, verwirklicht durch die oben kursiv gedruckten Passagen des Briefes. In der auf den Einspruch der Beschwerdeführerin durchgeführten Hauptverhandlung wurde sie wegen nach Auffassung des Amtsgerichts vorliegender Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Beschwerdeführerin durch das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2000 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150,- DM verurteilt.

12 Die hiergegen durch die Angeklagte eingelegte Revision verwarf das Kammergericht durch den angefochtenen Beschluss vom 22. November 2000.

13 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 14 der Verfassung von Berlin durch die beiden vorbezeichneten Entscheidungen. Sie ist - unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs des Art. 5 GG, welcher demjenigen des Art. 14 VvB entspreche - der Auffassung, ihr Schreiben vom 2. September 1998 falle in den Schutzbereich der genannten Vorschrift. Sämtliche Äußerungen in dem Schreiben seien Urteile, insbesondere Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Für die Frage, ob es sich um eine Meinungsäußerung handele, sei es gleichgültig, ob das in der Meinungsäußerung enthaltene Urteil objektiv richtig oder falsch sei, ob es emotional oder rational begründet sei und ob die Meinung wertvoll sei oder nicht (BVerfGE 30, 347; 33, 14 f.). Selbst falsche und verwerfliche Meinungsäußerungen fielen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 VvB. Insbesondere auch öffentlich geäußerte Kritik falle in diesen Schutzbereich, wobei an die Zulässigkeit einer solchen Kritik auch mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften (BVerfGE 60, 240).

14 Ihre Verurteilung zu einer Kriminalstrafe wegen dieser Meinungsäußerung stelle einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 VvB dar.

15 Dieser Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn sich ihre Meinungsäußerung nicht mehr in den Schranken des grundrechtlich geschützten Bereichs bewegt hätte, im konkreten Fall dann, wenn die Äußerung außerhalb der Gesetze läge und gegen gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Recht der persönlichen Ehre verstieße. Dies sei indes nicht der Fall.

16 Dem Präsidenten des Landgerichts sowie der Präsidentin des Kammergerichts ist gemäß § 53 Abs.1 VerfGHG Gelegenheit gegeben worden, zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

II.

17 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

18 Jedermann kann gemäß § 49 Abs.1 VerfGHG Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechte verletzt zu sein. Soweit wie hier Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltsgleich mit denen des Grundgesetzes gewährleistet sind (vgl. schon Beschluss vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 <179 ff.>; st. Rspr.). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach vorliegend auf Art. 14 VvB berufen, der weitgehend inhaltsgleich mit Art. 5 GG verbürgt ist.

19 2. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet, denn die angefochtenen Entscheidungen verkennen nicht die Reichweite des Grundrechtsschutzes durch Art. 14 VvB.

20 Die Äußerungen der Beschwerdeführerin in dem streitgegenständlichen Schreiben haben beleidigenden Inhalt, und es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, sie seien von der Garantie des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 14 VvB nicht mehr umfasst.

21 Es trifft zwar zu, dass in einem Rechtsstreit die Betroffenen „Urteilsschelte“ äußern dürfen und dies auch noch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens. Die vorliegenden Äußerungen sind jedoch nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Dies nicht etwa wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens, sondern weil die inkriminierten Äußerungen über dieses Recht der Wahrnehmung berechtigter Interessen weit hinaus gehen und direkte Beschimpfungen auf persönlichster Ebene enthalten. Hier steht die Diffamierung von Personen im Vordergrund. Dass die angegriffenen Richter dies nicht strafrechtlich verfolgt wissen wollten, ändert daran nichts.

22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt die Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 86, 122 ff.) regelmäßig hinter den grundrechtsgeschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt (BVerfGE 66, 116 <151>; 82, 43 <51>). Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik allerdings nicht weit ausgelegt werden (BVerfGE 82, 272 <284>). Eine Meinung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik, solange in ihr nicht die Diffamierung der Person, sondern die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Dies ist vorliegend indes nicht gegeben.

23 Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Richter nicht nur der „Terrorjustiz“ bezichtigt, sondern unterstellt, sie wollten die Grundlagen dieser Republik bekämpfen und zerstören und hüllten sich dazu in Richterrobe, „um ihre verfassungsrechtlich gewährte Unabhängigkeit zur Ausübung von Willkür zu missbrauchen“, geht über inhaltliche Urteilskritik weit hinaus, dies umso mehr, als alle drei Richter der Kammer der Rechtsbeugung und der Verhöhnung des demokratischen Rechtsstaats beschuldigt werden.

24 Sowohl Landgericht als auch Kammergericht haben den Prüfungsmaßstab von Art. 14 VvB vertretbar bemessen und den Sachverhalt ohne Verfassungsverstoß hierunter subsumiert. Insbesondere die Wertung des Kammergerichts, der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem derjenige des Art. 14 VvB entspreche, beziehe sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat zutreffend abgewogen zwischen einer polemischen oder verletzend formulierten Aussage und einer herabsetzenden Äußerung, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstelle, und hat, ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre, die Meinung vertreten, letztere trete regelmäßig als Meinungsäußerung hinter den Ehrenschutz zurück, dies vor allem dann, wenn die Schmähung, die Diffamierung der Person, im Vordergrund stehe (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 294, 303; 82, 43 <51>; 82, 272 <283>; BGHSt 36, 83 <85>).

25 Dass es der Beschwerdeführerin - wie im Beschluss des Kammergerichts nachvollziehbar ausgeführt - in erster Linie um die Herabsetzung der Richter als Personen ging, kann schon daraus gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben nicht nach dem Erhalt der von ihr als ungerecht empfundenen Entscheidung formuliert hat, sondern an dem Tag, als der Vorsitzende der Kammer ein Gespräch mit ihr abgelehnt hatte.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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