Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-05-09, 188/02, 188 A/02

188/02, 188 A/02Verfassungsgericht09.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 188/02, 188 A/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-09

Aktenzeichen: 188/02, 188 A/02

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0509.188.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 18 Verf BE ... mehr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 1. Der am 18. Juli 1976 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist ebenso wie seine Eltern türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs mit seinen drei Geschwistern in Berlin bei seinen Eltern auf und besuchte hier zuletzt eine Sonderschule für Lernbehinderte, aus der er 1993 ohne Abschluß entlassen wurde. Vom September 1992 bis Januar 1996 sowie vom Oktober 1997 bis März 2000 war er als Bauhelfer in einem Bauunternehmen beschäftigt, dessen Geschäftsführer sein Vater war. In der Zwischenzeit sowie seit dem 11. März 2000 war er arbeitslos. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm zuletzt bis zum 12. September 2001 erteilt. Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer bereits seit 1986 wegen Sachbeschädigung und Diebstahlsdelikten in Erscheinung. Verfahren aus den Jahren 1990 bis 1994 wegen solcher Delikte, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Raubes und Hausfriedensbruchs wurden zunächst mit einer erzieherischen Maßregel, sodann mit Jugendstrafen geahndet, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weitere Verfahren wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung wurden nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt. Seitdem wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

2 - Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 1995 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM;

3 - durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 1997 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM;

4 - durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Dezember 1997 wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM;

5 - durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 1998 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM;

6 - durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. März 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde;

7 - durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2000 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM – Tatzeit 31. Dezember 1999 –, worauf die laufende Bewährungszeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde;

8 - durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. September 2001 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (425 mg Kokaingemisch) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten – Tatzeit 13. Januar 2001.

9 Die zuletzt genannte Straffälligkeit führte zum Widerruf der vorangegangenen Strafaussetzung zur Bewährung. Wegen der hiernach zu verbüßenden Freiheitsstrafen befand sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2002 in Haft.

10 Mit Bescheid vom 28. November 2002 wies das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und ordnete seine Abschiebung unmittelbar mit der Haftentlassung an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete das Landeseinwohneramt unter anderem damit, in Anbetracht der strafrechtlich relevanten Lebensgeschichte des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, daß er bis zum Abschluß eines Rechtsschutzverfahrens weitere vergleichbare Straftaten begehen werde. Angesichts der mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln verbundenen Begleitkriminalität und der gleichzeitig eintretenden Schäden für die Gesellschaft sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers auch erforderlich, um eine effektive abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu erreichen. Demgegenüber sei sein persönliches Interesse an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland geringer zu gewichten.

11 Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm hiergegen erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 5. März 2003 ab. Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Voraussetzungen der sogenannten Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG seien erfüllt, da der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG könne er sich nicht berufen, da er zum Zeitpunkt der Ausweisung keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Ob sein Vortrag, er habe bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Schwester zusammengelebt, eine Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regelausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,

§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertige, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Denn eine besondere Ausnahmesituation, die die Ausländerbehörde hätte veranlassen müssen, von der im Regelfall zu verfügenden Ausweisung abzusehen, sei nicht ersichtlich. Die Umstände der strafrechtlichen Verurteilung ließen keinen dem Beschwerdeführer günstigen atypischen Geschehensablauf erkennen. Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen ergäben sich solche atypischen Umstände nicht. Seine schon im strafunmündigen Alter begonnenen, zahlreichen Straftaten zeigten vielmehr, daß von einer sozialen Integration in die deutschen Verhältnisse keine Rede sein könne. Auch die familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Angehörigen hätten ihn offensichtlich nicht von seinem jahrelangen strafrechtlichen Verhalten abhalten können. Da er die türkische Sprache zumindest teilweise beherrsche und ihm aufgrund seines türkisch geprägten Elternhauses die Verhältnisse in der Türkei nicht gänzlich unbekannt sein könnten, fehle es schon angesichts seines Alters an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß er sich in der Türkei keine eigene Existenz aufbauen könne. Europarechtliche Regelungen ständen der hier zu Recht auch aus spezialpräventiven Gründen ausgesprochenen Ausweisung nicht entgegen.

12 Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 24. März 2003 zurückgewiesen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen wäre, daß ihm im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit einer seiner Schwestern erhöhter Ausweisungsschutz zukäme, sei die Ausweisung nicht zu beanstanden, da sie im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt sei. Solche Gründe lägen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel vor, wenn – wie hier – ein Fall des § 47 Abs. 1 AuslG gegeben sei. Da sich der Beschwerdeführer auch durch die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen und die beiden letzten Straftaten während noch offener Bewährungsfristen begangen habe, bestehe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe, ferner ausreichend Grund für die Annahme, er werde auch zukünftig schwere Straftaten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 AuslG begehen. Da eine Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden habe, komme es auf den erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Umstand, daß der Beschwerdeführer den väterlichen Baubetrieb übernehmen solle, für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht an.

13 2. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung und Abschiebung hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem Ende seiner Strafhaft am 17. Februar 2003 in Abschiebehaft befindet, die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG sowie Art. 6, 7, 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 VvB.

14 Das Assoziationsrecht der Europäischen Gemeinschaft lasse eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger nur aus spezialpräventiven Gründen zu. Dieser besondere Schutz türkischer Arbeitnehmer korrespondiere mit dem Recht auf Arbeit aus Art. 18 VvB. Durch solche spezialpräventiven Gründe erscheine die Ausweisung nicht gedeckt, da der Beschwerdeführer im Elternhaus mit einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Schwester zusammenlebe, deshalb erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genieße und die daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 AuslG als Regelausweisungsgrund allein in Betracht zu ziehende Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz sich in Sicht seiner früheren strafrechtlichen Verfehlungen als ein für ihn untypisches Verhalten darstelle. Im übrigen sei die Ausweisung unverhältnismäßig, da die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der Strafhaft nachgereift sei. Deshalb verletzten die Ausweisung und die Versagung der weiteren Aufenthaltserlaubnis sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, indem ihm eine Lebensplanung und –gestaltung aufgezwungen werde, die durch das Ausländergesetz nicht gerechtfertigt sei.

Aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sei auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Außerdem widerspreche es dem gebotenen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft, den Beschwerdeführer unter den genannten Umständen von seiner Familie zu trennen und in die Türkei abzuschieben. Dies gelte auch deshalb, weil sein Vater in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb nicht mehr fortführen könne und dem Beschwerdeführer übergeben wolle. Die drohende Abschiebung sei zudem menschenunwürdig.

15 Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

16 Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres sowie dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern.

II.

17 Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

18 Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen des Grundgesetzes rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nur auf die Behauptung einer Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener Rechte des Beschwerdeführers gestützt werden. Unzulässig ist auch die Rüge einer Verletzung von Art. 6 und 18 VvB; denn insoweit fehlt es entgegen § 50 VerfGHG an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in einem dieser in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist. Der allgemeine Vortrag, die drohende Abschiebung sei menschenunwürdig, reicht als Begründung insoweit ebensowenig aus wie der Vortrag, der besondere assoziationsrechtliche Schutz türkischer Arbeitnehmer "korrespondiere" mit dem verfassungsmäßigen Recht auf Arbeit.

19 Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers sind durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

20 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 <8>; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht. Dies ist hier nicht der Fall.

21 Soweit der Beschwerdeführer es für "abwegig" hält, in seiner bisherigen kriminellen Karriere ausreichend Grund für die Annahme zu sehen, er werde auch zukünftig schwere Straftaten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 AuslG begehen, ist schon fraglich, ob damit ein Verstoß gegen Verfassungsrecht schlüssig dargelegt wird. Jedenfalls ist die diesbezügliche Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts nicht willkürlich. Bereits das Verwaltungsgericht hat im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, daß und warum weder die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einen ihm günstigen atypischen Geschehensablauf erkennen ließen, der die Ausländerbehörde hätte veranlassen müssen, von der im Regelfall zu verfügenden Ausweisung abzusehen. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht Bezug genommen. Daß der Beschwerdeführer insoweit anderer Auffassung ist, begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Die hiernach willkürfreie Auslegung und Anwendung des Ausländergesetzes stellt eine verfassungsmäßige Schranke auch des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar.

22 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die angegriffenen Entscheidungen sein Grundrecht auf Schutz der Familie

(Art. 12 Abs. 1 VvB) nicht hinreichend gewürdigt haben. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht sind davon ausgegangen, daß die behauptete Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer deutschen Staatsangehörigen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG ihm den durch § 48 Abs. 1 AuslG normierten besonderen Ausweisungsschutz verschafft, der nach dieser Vorschrift allein zulässigen Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch nicht entgegensteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 12 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach sogar die Ehe mit einem deutschen Partner einen ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 51, 386 <397>). Die insoweit gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers aus dem Bundesgebiet mit dem Interesse, daß der Bestand seiner Familie nicht gefährdet wird, wurde in den angegriffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen und damit den familiären Bindungen des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich ausreichend Rechnung getragen.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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