Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-02-20, 12/03, 12 A/03

12/03, 12 A/03Verfassungsgericht20.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 12/03, 12 A/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 12/03, 12 A/03

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0220.12.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 17 Verf BE, Art 20 Verf BE, § 31 VGHG BE

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer streitet vor dem Arbeitsgericht Berlin mit der Freien Universität Berlin um die Wirksamkeit der Befristung eines Vertragsverhältnisses. Der Beschwerdeführer war während des Zeitraums vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2002 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrages als Angestellter für Aufgaben für begrenzte Dauer an der Freien Universität Berlin als Mitarbeiter im Forschungsprojekt „Physiologie und Pharmakologie der linksventrikulären Relaxation“ beschäftigt. Im Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht begehrt er festzustellen, dass zwischen ihm und der Freien Universität Berlin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise begehrt er, die Freie Universität Berlin zu verurteilen, mit ihm ein inhaltlich dem Arbeitsvertrag vom 1. September 1998 entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, und weiter hilfsweise, ihn nach näherer Bestimmung des Gerichts als wissenschaftlichen Mitarbeiter zu beschäftigen. Weiter begehrt er, mit der vollen Arbeitszeit in das genannte Forschungsprojekt eingewiesen zu werden und ihm die hierfür erforderlichen Arbeitsmittel und personelle Unterstützung zu sichern, insbesondere die bisher erhobenen Originaldaten, die uneingeschränkte Nutzung des Versuchsstandes für isolierte Kleintierherzen mit allen Nebeneinrichtungen und Verbrauchsmaterialien, die Nutzung eines laborverbundenen Büroraumes mit den bisher vom Beschwerdeführer benutzten Geräten zur Datenverarbeitung und die Zuweisung einer langjährig mit dem Versuchsstand für isolierte Kleintierherzen vertrauten medizinisch-technischen Assistentin mit voller Arbeitszeit nebst Zurverfügungstellung eines anliegenden mit dem Personalcomputer unter Internetanschluss versehenen Schreibtischarbeitsplatzes für diese. Darüber hinaus begehrt er Geldzahlungen. Über alle diese Anträge hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

2 Der Beschwerdeführer fürchtet, dass während des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens seine von der Freien Universität Berlin noch verwahrten Arbeitsunterlagen sowie die Originalaufzeichnungen der Experimente der ehemaligen Arbeitsgruppe nicht sicher verwahrt sind. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass ein aus Drittmitteln beschaffter Arbeitsplatzrechner, den er während seiner Tätigkeit nutzte, nicht sicher verwahrt werde und dass die installierte Anlage zur Untersuchung isolierter Kleintierherzen von der Freien Universität verändert werden könnte. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Abschluss des Forschungsprojekts habe, der um Jahre verzögert würde, wenn die von ihm und der ehemaligen Arbeitsgruppe langjährig erarbeiteten Aufzeichnungen, Computer-Datenbestände und Computerprogramme abhanden kämen. Insoweit bestehe die dringende Besorgnis, dass die Erhaltung und Verfügbarkeit der Daten, Geräte und Aufzeichnungen im Besitz der Freien Universität konkret gefährdet seien.

3 Vor diesem Hintergrund beantragte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2002 beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf verschiedene Sicherungsmaßnahmen. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2002 ab. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 27. Dezember 2002 zurück.

4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit und Bildung (Art. 17 und 20 VvB) verletzen. Ohne weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die zu sichernden Daten und Gegenstände werde ihm die für den Beruf des Hochschullehrers erforderliche Habilitation unmöglich gemacht. Deshalb sei sein Anspruch in der Hauptsache offensichtlich begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, das genannte Grundrecht begründe in seinem Fall auch einen Anspruch darauf, dass die Freie Universität nicht ohne triftige Gründe seine langjährigen Vorarbeiten für seine Habilitation wertlos stellen dürfe, indem sie das Forschungsprojekt abbreche bzw. „der Willkür örtlicher Dienstkräfte“ anheim stelle. Vielmehr begründe die Berufsfreiheit insoweit auch ein Recht, die Arbeitsmittel und Ergebnisse seiner früheren Tätigkeit vor Übergriffen und Beeinträchtigungen zu schützen.

5 Der Beschwerdeführer verfolgt deshalb im Rahmen einer „Eil-Verfassungsbeschwerde“ die Aufhebung der angegriffenen fachgerichtlichen Beschlüsse und gleichzeitig sein in der Verfassungsbeschwerdeschrift im Einzelnen konkretisiertes Begehren auf einstweilige Sicherung seiner früheren Arbeitsmittel und Arbeitsergebnisse im Wege einer einstweiligen Anordnung.

II.

6 Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs an die Darlegung einer konkreten Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts des Beschwerdeführers durch die angegriffenen fachgerichtlichen Beschlüsse genügt; denn auch dann, wenn man jedenfalls die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung für ausreichend dargelegt hält, liegt eine solche tatsächlich nicht vor.

7 Dem Beschwerdeführer geht es im arbeitsgerichtlichen Hauptverfahren – und nur in dessen Rahmen kommt auch ein einstweiliger Rechtsschutz sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem folgend vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht – nicht um die Überlassung von Gegenständen oder Informationen an sich zur weiteren (privaten) Nutzung zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens. Sein Ziel ist im Hauptverfahren vielmehr, seine wissenschaftliche Arbeit gerade im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Freien Universität Berlin fortsetzen zu können und dort bestimmte Arbeitsmittel und Informationen zur Verfügung zu haben. Selbst wenn man insoweit die Möglichkeit einer Herleitung entsprechender Rechte aus Art. 17 und 20 VvB für möglich hielte, ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen den Gehalt dieser Grundrechte verkannt und den Beschwerdeführer dadurch in diesen Grundrechten verletzt hätten.

8 Beide fachgerichtliche Entscheidungen gehen davon aus, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht als offensichtlich rechtsunwirksam eingeschätzt werden könne. Hiergegen ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern. Soweit vor diesem Hintergrund die gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen überhaupt formal zulässig waren, durften die Fachgerichte sie mit dem Argument zurückweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten Gegenstände und Informationen keine über denjenigen Sorgfaltsmaßstab hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen verlangen könne, den die Freie Universität in eigenen Angelegenheiten ebenfalls anwenden würde. Ein nach diesen Maßstäben gerechtfertigtes Sicherungsbedürfnis hat das Arbeitsgericht nicht feststellen können, und das Landesarbeitsgericht hat sich dem nach Prüfung des weiteren Vortrags des Beschwerdeführers angeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerdeschrift eine mögliche Rechtsverletzung letztlich nur mit „einem eingreifenden Schadensrisiko“ auf Grund von „Sabotagemaßnahmen“. Die Gefahr solcher Maßnahmen, die über das hinausgingen, was die Freie Universität ihrerseits auf Grund ihres Rechtsstandpunktes zur Sicherung ihrer – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten – Handlungsfreiheit im Wissenschaftsbereich getan hat oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Streitverfahrens in der Hauptsache noch zu tun gedenkt, ist jedoch von ihm weder im fachgerichtlichen Verfahren noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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