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29/01•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-12-13, 29/01
29/01Verfassungsgericht13.12.2001
Entscheidungsdatum: 2001-12-13
Aktenzeichen: 29/01
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.29.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 I. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrer Schwester K. Miteigentümerin eines Wohnhauses in Berlin, in dem im Jahre 1997 durch die Firma M. der Heizöltank mit einer inneren Dichtungshülle ausgekleidet wurde. Zu diesen Arbeiten wurde der Tank von dem außen an der Hauswand befindlichen Ölstutzen getrennt. Am 18. September 1997 wurde aufgrund einer Bestellung der Frau K. Heizöl geliefert. Da ein Rohrstück der Befüllvorrichtung nach den vorgenannten Arbeiten am Heizöltank noch nicht wieder mit dem Tank verbunden war, flossen 1.500 Liter Heizöl in den Keller. Die Firma M. beseitigte die Folgen des Ölschadens. Die Kosten der Beseitigung betrugen 7.617,60 DM. Über die Frage, wer diese Kosten zu tragen habe, führten die Firma M. als Klägerin und die Beschwerdeführerin einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding. Die Beschwerdeführerin machte geltend, daß ihre Schwester K. und nicht sie selbst Auftraggeberin für die Beseitigung des Ölschadens gewesen sei. Der Firma M. stünde jedoch auch gegen Frau K. kein Anspruch auf Rechnungsausgleich zu, da die Monteure der Firma M. am 15. September 1997 der Zeugin A. die Heizungskellerschlüssel mit der Bemerkung zurückgegeben hätten, daß die Arbeiten im Heizungskeller beendet seien. In der Klageerwiderung vom 10. August 1999 führte die Beschwerdeführerin unter Beweisantritt durch Benennung der Frau K. als Zeugin aus, die Zeugin A. habe dieser auf entsprechende Nachfrage bestätigt, daß die Arbeiten im Heizungskeller beendet seien. Vor Beginn der Einfüllung der Öls habe der Zeuge V. die Überfüllkontrolle des Tanks geprüft, die Kontrollampe habe grün geleuchtet. Das Öl wäre somit nicht in den Heizungskeller geflossen, wenn die Firma M. bzw. deren Monteure nicht vergessen hätten, das Rohrstück der Befüllvorrichtung wieder mit dem Tank zu verbinden. Hinweisschilder seien von der Firma M. nicht angebracht worden, und auch die Hausverwaltung habe keine Hinweise erhalten.
2 Das Amtsgericht wies die Klage der Firma M. mit der Begründung ab, daß zwischen der Firma M. und der Beschwerdeführerin kein Vertrag zur Beseitigung des Ölschadens entstanden sei.
3 Auf die durch die Firma M. eingelegte Berufung führte das Landgericht Berlin am 19. Oktober 2000 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin A. und des Monteurs J. durch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung überreichte der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in diesem Termin während der Befragung der Zeugin A. die Kopie eines Aktenvermerks und regte an, die Frau K. als Zeugin zu dem Gespräch mit der Zeugin A., das auch Gegenstand des Aktenvermerks war, zu vernehmen.
4 Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2000 zur Zahlung der klagegegenständlichen Summe. Die Beschwerdeführerin sei passiv legitimiert. Sie habe die Voraussetzungen eines gegenüber der Firma M. in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Hinweis- und Sorgfaltspflichten nicht bewiesen. Ein der Firma M. gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden der mit der Auskleidung des Tanks beauftragten selbstständigen Monteure sei nur gegeben, wenn diese entsprechend der Behauptung der Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Heizungskellerschlüssel am 15. September 1997 gegenüber der Zeugin A. erklärt hätten, daß die Arbeiten in dem Heizungsraum beendet seien, obwohl tatsächlich die Füll- und Entgasungsleitung noch nicht an den Tank angeschlossen waren. Die Zeugin A. habe sich nicht daran erinnern können, was die von der Firma M. beauftragten Monteure bei Rückgabe der Schlüssel für den Heizungsraum gesagt hätten. Zur Erklärung habe sie angegeben, daß damals viele Handwerker im Haus tätig gewesen seien. Sie habe erklärt, ob sie den ihr in Kopie vorgelegten Aktenvermerk unterzeichnet hätte, könne sie erst nach Vorlage des Originals sagen. Wenn sie einen entsprechenden Vermerk unterschrieben hätte, dann sei das wohl auch so gewesen. Auch der Zeuge J. habe sich nicht daran erinnern können, ob er oder einer seiner Mitarbeiter bei Schlüsselrückgabe etwas derartiges erklärt habe. Er habe ausgesagt, daß seine Arbeiten abgeschlossen gewesen seien, jedoch die Lüftung und Betankung von der Firma M. angeschlossen werden sollten. Mit den Fertigstellungsanzeigen habe er nichts zu tun. Weiterer Beweis durch Vernehmung der Frau K. sei nicht zu erheben gewesen. Eine solche sei zum Nachweis der behaupteten Fertigstellungserklärung bei der Rückgabe der Schlüssel nicht geeignet. Die Frau K. sei bei der Rückgabe der Schlüssel nicht zugegen gewesen. Sie könne allenfalls bekunden, was die Zeugin A. ihr mitgeteilt hätte. Dies sei jedoch nur eine Aussage vom Hörensagen, die zum Nachweis einer Fertigstellungserklärung nicht ausgereicht hätte. Etwas anderes hätte sich allenfalls ergeben können nach Vorlage des Aktenvermerks vom 14. Oktober 1997 im Original, dessen Kopie die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2000 vorgelegt hatte, um zusammen mit einer erneuten Vernehmung der Zeugin A. hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Inhalts des Aktenvermerks zu erhalten. Diesem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch gemäß §§ 527, 520 Abs. 2, § 296 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nicht nachzugehen gewesen, da es zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites geführt hätte. Aufgrund des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme erforderlich gewesen, während die Sache nach der Beweisaufnahme vom 19. Oktober 2000 entscheidungsreif gewesen sei.
5 Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB, da ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrages darin liege, daß ihre Schwester nicht vernommen worden sei, und da das angefochtene Urteil auf diesem Grundrechtsverstoß beruhe.
6 II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
7 Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Er verpflichtet das mit einem Verfahren befaßte Gericht dazu, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet indes nicht, daß das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschlüsse vom 16. November 1999 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 <116 f.>, vom 26. Juni 1997 – VerfGH 40/97 – und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 54/00 –; st. Rspr.).
8 Die Beweisregelungen und die Beweiswürdigung sind Bestandteile des einfachen Rechts, dessen Auslegung den Fachgerichten vorbehalten ist. Der Verfassungsgerichtshof kann lediglich dann eingreifen, wenn sich bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände die Annahme aufdrängt, die von einem Fachgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung oder die vertretene Rechtsauffassung verkenne die Einwirkung der Grundrechte auf das einfache Recht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine von einem Fachgericht vertretene Rechtsauffassung rechtlich unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr).
9 Gemessen an diesen Voraussetzungen verstößt die Entscheidung des Landgerichts nicht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Beweisantritt der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 10. August 1999 und der im Termin am 19. Oktober 2000 vorgetragene Hinweis zur Beweiserhebung wurden vom Landgericht zur Kenntnis genommen und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als ungeeignet angesehen bzw. wegen Verspätung zurückgewiesen.
10 Zwar ist angesichts der Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes und des Gehörsrechts der Beteiligten bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten. So darf ein Gericht auch in zivilprozessualen Verfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen ist (BVerfG, NJW 1993, 254). Ein Beweismittel ist jedoch dann als ungeeignet anzusehen, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß ein übergangener Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die vom Gericht bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung erschüttern kann (ebda).
11 So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht erwogen. Danach hatte die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Firma M. nachzuweisen. Die Einschätzung des Landgerichts, daß dieser Nachweis durch die Vernehmung der Frau K. nicht hätte gelingen können, ist nach den vorgenannten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Ein Verschulden der Firma M. hätte nach vertretbarer Auffassung des Landgerichts nur angenommen werden können, wenn eine Fertigstellungserklärung durch die Monteure erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte danach beweisen müssen, daß eine solche Fertigstellungserklärung durch diese erfolgt war. Dies wäre aber selbst dann nicht gelungen, wenn Frau K. den Vortrag der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 10. August 1999 bestätigt hätte, daß die Zeugin A. ihr bestätigt hatte, daß die Arbeiten im Heizungskeller beendet waren. Darin ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht zu sehen. Die Frau K. hätte nach diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich aussagen können, daß die Zeugin A. ihr die Fertigstellung bestätigt hatte, nicht jedoch, was die Monteure der M. dieser Zeugin erklärt hatten.
12 Das Landgericht hat zudem in seiner weiteren Begründung erwogen, ob eine Zeugeneinvernahme von Frau K. möglicherweise dann als sinnvoll anzusehen gewesen wäre, wenn das Original des Aktenvermerks vorgelegen hätte und damit auch die Zeugin A. gegebenenfalls eine andere Aussage zu der beweiserheblichen Frage gemacht hätte. Die Zurückweisung dieser Beweiserhebung als verspätet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis durch die Vorlage der Urkunde selbst angetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung lag jedoch nur eine Kopie der Urkunde vor, aufgrund derer sich die Zeugin A. nicht erinnern konnte. Es wäre daher Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die Urkunde im Original im Termin vorzuhalten.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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