Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-12-13, 175 A/01

175 A/01Verfassungsgericht13.12.2001

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 175 A/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-13

Aktenzeichen: 175 A/01

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.175A01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 I. Der Antragsteller und Einsprechende im Wahlprüfungsverfahren kandidierte zu der am 21. Oktober 2001 durchgeführten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin als Bewerber auf Platz 2 der Bezirksliste der Christlich Demokratischen Union des Bezirks Treptow-Köpenick.

2 Nachdem zunächst - vor Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten – die ersten beiden Plätze aus dieser Bezirksliste gemäß § 17 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes – LWG – berücksichtigungsfähig schienen, stellte der Landeswahlausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2001 in Anwendung von § 73 Abs. 6 Buchst. d der Landeswahlordnung (LWO) als endgültiges Wahlergebnis fest, daß nur ein Listenmandat auf die Bezirksliste der Christlich-Demokratischen Union entfalle. Als vorrangig berufen sah der Ausschuß nach der wegen des Vorliegens von Überhang- und Ausgleichsmandaten vorgenommenen Nachberechnung einen Kandidaten derselben Partei von der Bezirksliste Schöneberg-Tempelhof an, der inzwischen auch Mitglied des Abgeordnetenhauses geworden ist.

3 Der Antragsteller ist der Auffassung, daß es bei der ursprünglichen, auf § 17 LWG beruhenden Berechnung der Sitze verbleiben müsse. § 73 Abs. 6 Buchst. d LWO, der Grundlage der - auch aus seiner Sicht rechnerisch richtigen - Nachberechnung sei, sei von § 19 Abs. 2, § 34 LWG nicht gedeckt und somit unwirksam.

4 Der Antragsteller beantragt,

5 einstweilen anzuordnen, daß er in das Abgeordnetenhaus von Berlin zu berufen ist, dies hilfsweise vorläufig bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache.

6 Den weiteren Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat sich den Bedenken des Antragstellers im wesentlichen angeschlossen. Der Landeswahlleiter ist der Auffassung, sich zu Recht auf § 73 Abs. 6 LWO gestützt und die Verteilung der Sitze auf die Parteien zutreffend vorgenommen zu haben.

7 II. Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Voraussetzungen von § 31 Abs.1 VerfGHG liegen nicht vor.

8 Nach § 31 Abs.1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs.1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – im Ergebnis der Vollzug einer schon seit einiger Zeit in Kraft befindlichen Rechtsnorm ausgesetzt werden soll (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 43, 198 <200>). Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs.1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Regelung aber später für rechtswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese.

9 Das in der Hauptsache betriebene Wahlprüfungsverfahren ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Güterabwägung im Eilverfahren geht indessen zum Nachteil des Antragstellers aus.

10 Würde der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung in das Abgeordnetenhaus berufen, würde dies bewirken, daß vorübergehend entweder ein Abgeordneter zu viel - nämlich der Antragsteller zusätzlich - einen Sitz innehätte, oder daß - wiederum vorübergehend - der statt seiner berufene Abgeordnete aus dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg das Abgeordnetenhaus verlassen müßte.

11 Auch in dem Bestreben, die Rechte des Antragstellers und Einsprechenden weitestgehend zu wahren, würden in beiden Varianten die Nachteile dieser Lösung die Vorteile zugunsten des Einsprechenden überwiegen. Im ersteren Falle würde das - auch vom Antragsteller nicht angegriffene - Endergebnis der Wahl in bezug auf die Anzahl der Sitze verfälscht, was im Hinblick auf die Grundsätze des Wahlverfahrens sowie darauf, daß Abstimmungsergebnisse des Abgeordnetenhauses beeinflußt werden könnten, nicht hinnehmbar wäre. Die Lösung, dem aktuell statt des Antragstellers in das Abgeordnetenhaus berufenen Kandidaten - gegebenenfalls vorübergehend - das Mandat zu entziehen, stellt ebenfalls keinen vorzugswürdigen Weg dar. Die möglichst zu wahrende Kontinuität des Abgeordnetenstatus steht dem ebenso entgegen wie der Umstand, daß es bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens keinen Grund dafür gibt, den Streit um den Listenplatz vorerst zugunsten des Antragstellers zu entscheiden.

12 Dann aber hat das auf der Grundlage des Regelwerks der Landeswahlordnung ermittelte amtliche Endergebnis den Vorrang.

13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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