Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2004-01-29, 152/03

152/03Verfassungsgericht29.01.2004

Regest

1. Das inhaltsgleich mit GG Art 6 Abs 2 S 1 gewährleistete Umgangsrecht eines Elternteils aus Verf BE Art 12 Abs 3 wird durch BGB § 1684 Abs 1 konkretisiert. Dabei ist bei der Frage des Umgangsrechts bzw – so wie hier – der Umgangspflicht eines Elternteils das Kindeswohl der entscheidende Abwägungsmaßstab für das Familiengericht bei seiner Umgangsrechtsentscheidung gem BGB § 1684 Abs 4 S 1. 2. Einer verfassungsgerichtlichen Korrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es nur, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung des einfachen Rechts kommt. 3. Hier: Die Auffassung des KG, wonach die Ablehnung des Vaters, Umgang mit seinem leiblichen Kind zu pflegen, verständliche Gründe hat, da die Kindesmutter ihn bereits mehrfach strafrechtlich angezeigt hat und zu befürchten ist, dass ein weiterer Umgang mit seinem Kind von ihr erneut ausgenutzt werde, ist mit Blick auf das Kindeswohl aus verfassungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar, da ein erzwungener Umgang des Kindes mit dem Vater für das Kind nachteiliger sein kann als die bloße Abwesenheit des Vaters. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 17. Juni 2003, 18 UF 344/02, Beschluss vorgehend KG Berlin, 1. August 2003, 18 UF 344/02, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. Juli 2002, 158 F 981/02, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 152/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 152/03

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2004:0129.152.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das inhaltsgleich mit GG Art 6 Abs 2 S 1 gewährleistete Umgangsrecht eines Elternteils aus Verf BE Art 12 Abs 3 wird durch BGB § 1684 Abs 1 konkretisiert. Dabei ist bei der Frage des Umgangsrechts bzw – so wie hier – der Umgangspflicht eines Elternteils das Kindeswohl der entscheidende Abwägungsmaßstab für das Familiengericht bei seiner Umgangsrechtsentscheidung gem BGB § 1684 Abs 4 S 1.

  2. Einer verfassungsgerichtlichen Korrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es nur, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung des einfachen Rechts kommt.

  3. Hier: Die Auffassung des KG, wonach die Ablehnung des Vaters, Umgang mit seinem leiblichen Kind zu pflegen, verständliche Gründe hat, da die Kindesmutter ihn bereits mehrfach strafrechtlich angezeigt hat und zu befürchten ist, dass ein weiterer Umgang mit seinem Kind von ihr erneut ausgenutzt werde, ist mit Blick auf das Kindeswohl aus verfassungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar, da ein erzwungener Umgang des Kindes mit dem Vater für das Kind nachteiliger sein kann als die bloße Abwesenheit des Vaters.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 17. Juni 2003, 18 UF 344/02, Beschluss vorgehend KG Berlin, 1. August 2003, 18 UF 344/02, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. Juli 2002, 158 F 981/02, Beschluss

Gründe

1 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im Jahre 1999 geborenen Kindes Gedeon. Im Ausgangsverfahren begehrte sie eine zwangsgeldbewehrte Verpflichtung des Vaters dieses Kindes, es zu bestimmten Zeiten aus dem Kindergarten abzuholen und wieder in den Kindergarten zurückzubringen. Weiterhin sollte dem Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind übertragen werden und dem Kind eine Verfahrenspflegerin beigeordnet werden.

2 Das Amtsgericht lehnte dieses ab. Es sei bereits in einem früheren Verfahren ein entsprechender Antrag rechtskräftig zurückgewiesen worden und seitdem weder eine Änderung der rechtlichen Beurteilung noch eine Änderung der Tatsachen eingetreten.

3 Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Kammergericht durch Beschluss vom 17. Juni 2003 zurück, nachdem es zuvor mit der Mutter und dem Kind gesprochen, danach die Eltern angehört und die Sache eingehend erörtert hatte. Gleichzeitig gewährte das Kammergericht der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung vom 9. Juli 2003 wies das Kammergericht durch Beschluss vom 1. August 2003 zurück. Zur Begründung der Sachentscheidung führte das Kammergericht aus, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Antragsrecht auf Regelung des Umgangs zwischen ihrem Kind und dem Vater habe und über den Antrag auch in der Sache zu entscheiden sei, weil neue familiär bedingte Gründe, die für einen Umgang sprächen, geltend gemacht worden seien. Die Beschwerde könne aber keinen Erfolg haben, weil der Kindesvater die Ausübung des Umganges ernsthaft und aus nachvollziehbaren Gründen ablehne. Die Beschwerdeführerin habe den Kindesvater in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich und standesrechtlich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt angezeigt, und er müsse berechtigt befürchten, dass sich dieses bei regelmäßigem Kontakt mit dem Kind fortsetzen werde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der Anhörung der Beteiligten sei das Gericht überzeugt, dass zur Zeit ein erzwungener Umgang gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Vaters mindestens dem Kindeswohl abträglich wäre, wenn nicht sogar eine Gefährdung für das Kind darstellen würde.

4 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die fachgerichtlichen Entscheidungen in ihren „Persönlichkeits- und Familienrechten" verletzt sowie in der Teilhabe am Arbeits- und öffentlichen Leben behindert. Darüber hinaus stelle die Entscheidung des Kammergerichts einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, das Recht auf rechtliches Gehör und eine Rechtswegverhinderung dar. Es könne nicht allein vom Willen des Vaters abhängig gemacht werden, ob dieser für das Kind sorgen solle oder nicht, wenn - wie vorliegend - das Kind aufgrund seiner familiären Situation mit zwei Halbgeschwistern und der Situation der Beschwerdeführerin dringend auf den Kontakt zum Vater angewiesen sei und sie ohne einen solchen selbst ihrer Pflicht, alles für die gedeihliche Entwicklung des Kindes zu tun, nicht ausreichend nachkommen könne.

II.

5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin sich auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes beruft (Art. 12 Abs. 3 VvB). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG setzt eine zulässige Verfassungsbeschwerde nicht nur die Behauptung voraus, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt zu sein, sondern auch die Bezeichnung des Rechts und die Darstellung eines Sachverhalts, der eine solche Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt. Vorliegend ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass über ein mögliches Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 3 VvB hinaus ihr Persönlichkeitsrecht oder das Gleichheitsrecht verletzt sein" könnte. Auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder für eine „Rechtswegverhinderung" ist kein Sachverhalt vorgetragen, der eine solche Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen könnte.

6 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Recht eines Elternteils aus Art. 12 Abs. 3 VvB, das inhaltsgleich mit dem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist, wird hinsichtlich der darin für den einen Elternteil enthaltenen Berechtigung, gegebenenfalls eine Pflichtenwahrnehmung des anderen Elternteils einzufordern, durch § 1684 BGB konkretisiert. Die Beschwerdeführerin macht - was das Kammergericht nicht verkennt - aus eigenem Recht einen Anspruch aus § 1684 Abs. 1 BGB geltend. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht trifft gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB die näheren Regelungen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn - wie vorliegend - nicht das Kind selbst, sondern der andere Elternteil das Umgangsrecht bzw. vorliegend die Umgangspflicht geltend macht, so ist nach dieser Vorschrift ebenfalls das Kindeswohl der entscheidende Abwägungsmaßstab des Gerichts. Dies ist gem. Art. 12 Abs. 3 VvB auch geboten.

7 Das Kammergericht hat sich an dieser Rechtslage orientiert und nach einem Gespräch mit Mutter und Kind sowie einer Anhörung des Vaters und einer eingehenden Erörterung der Angelegenheit seine Entscheidung getroffen und begründet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Entscheidung und ihre Begründung auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist keine weitere Rechtsmittelinstanz. Erst wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung des einfachen Rechts kommt, besteht Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur.

8 Vorliegend ist eine Verkennung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 3 VvB durch das Kammergericht nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur Darstellung der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde stellt das Kammergericht es nicht in das Belieben des Vaters, den Umgang mit seinem Kind abzulehnen. Es geht vielmehr davon aus, dass die Ablehnung des Vaters, Umgang mit seinem Kind zu pflegen, nachvollziehbare Gründe hat. Es führt aus, dass die Beschwerdeführerin den Vater mehrfach strafrechtlich und standesrechtlich angezeigt und er die Befürchtung hat, dass bei einem erneuten Umgang mit seinem Kind die Mutter dies ausnutzen werde, um ihn weiterhin mit Eingaben und Beschwerden zu verfolgen. Die darauf beruhende Ablehnung des Umgangs würde bei einem erzwungenen Umgang des Kindes mit dem Vater von diesem tatsächlich und unmittelbar erlebt. Dies sei für das Kindeswohl nachteiliger als die bloße Abwesenheit des Vaters. Dies könne das Gericht auch selbst entscheiden, weil es über ausreichende Sachkunde verfüge. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Einzelfall die Frage des Kindeswohls nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden könnte, lägen nicht vor.

9 Die Ausführungen des Kammergerichts belegen, dass es die verschiedenen berührten Grundrechte bei der Auseinandersetzung mit dem Problem, welche Umgangsentscheidung dem Kindeswohl am Besten dient, ausreichend in den Blick genommen hat. Danach den einfachrechtlichen Regeln das Kindeswohl mit den Interessen der anderen Beteiligten abzuwägen ist und im Zweifel Vorrang genießt, ist nicht erkennbar, dass bei dieser Abwägung das Grundrecht der Mutter unangemessen fehlgewichtet worden ist.

10 Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, die die Begründungselemente der Entscheidung des Kammergerichts hinsichtlich der Sachverhaltswürdigung im Einzelnen und seine Verfahrensweise kritisieren, muss der Verfassungsgerichtshof nicht eingehen, weil die Würdigung des Sachverhalts und seine Einordnung in die Regelungen des einfachen Rechts alleinige Aufgabe der Fachgerichte ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts bedarf ebenfalls keiner eigenständigen Würdigung, weil das Kammergericht zu ihrer vollständigen Überprüfung aufgerufen und befugt war und von dieser Befugnis auch umfassend Gebrauch gemacht hat.

11 Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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