Failure to Exhaust Remedies Bars Constitutional Complaint

80/97Verfassungsgericht31.07.1998Staats- und VerfassungsrechtNichteintreten

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A landlord brought a constitutional complaint against a Berlin Regional Court judgment in a tenancy dispute. He argued, among other things, that the judgment violated his right to the lawful judge because one participating judge had not attended the oral hearing. The Constitutional Court held the complaint inadmissible under the subsidiarity principle. The alleged defect could have been challenged by a nullity action under § 579(1) no. 1 ZPO, and that remedy was not evidently unfounded. Because the complainant did not bring the action within the statutory period, the failure to exhaust remedies could not be cured. The court noted that a timely extraordinary remedy interrupts the constitutional complaint period.

Omnilex-Regeste

Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Verf BE; § 49 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1 VGHG BE; § 579 Abs. 1 Nr. 1, § 586 ZPO — The subsidiarity requirement may oblige a complainant to pursue an extraordinary remedy capable of eliminating the alleged fundamental-rights violation before filing a constitutional complaint. A judgment allegedly rendered by a court improperly composed because a deciding judge did not attend the underlying oral hearing may be challenged by a nullity action under § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Where subsidiarity requires use of such an extraordinary remedy, its timely and procedurally proper pursuit interrupts the constitutional complaint period; a later constitutional complaint may be filed within the statutory period running anew from service of the decision on that remedy. Failure to bring the nullity action within the time limit in § 586 ZPO leaves the judicial remedies unexhausted and cannot subsequently be cured.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 80/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-31

Aktenzeichen: 80/97

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1998:0731.80.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE, § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE, § 51 Abs 1 VGHG BE, § 309 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme des Verfahrens auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 VerfGHG unterbrochen.

Orientierungssatz

  1. Zur Verpflichtung aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gem VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die behauptete Grundrechtsverletzung durch Nutzung prozessualer Möglichkeiten vor den Fachgerichten ohne Inanspruchnahme des VerfGH zu beseitigen, vgl VerfGH Berlin, 1993-12-16, 104/93, LVerfGE 1, 199 <201> st Rspr.

  2. Zu Ls: Zur Unterbrechung der Verfassungsbeschwerdefrist des VGHG BE § 51 Abs 1 durch form- und fristgerechte Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs vgl VerfGH Berlin, 1996-09-26, 76/95, LVerfGE 5, 30 <34>.

  3. Hier: Gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoß gegen die Besetzung des erkennenden Gerichts gem ZPO § 309 dadurch, daß diejenigen Richter die das nicht rechtsmittelfähige Urteil in der zugrunde liegenden Mietrechtsstreitigkeit gefällt haben, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ist gem ZPO § 579 Abs 1 Nr 1 die Nichtigkeitsklage eröffnet.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des ZPO § 586 keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, ist der Rechtsweg nicht erschöpft.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 17. Juli 1997, 67 S 7/97, Urteil

Gründe

I.

1 1. Der Beschwerdeführer ist Vermieter einer Wohnung in Berlin, für die er seit Februar 1996 einen Bruttokaltmietzins von monatlich 846,10 DM fordert. Auf die Klage eines Mieters dieser Wohnung stellte das Amtsgericht Wedding durch Urteil vom 2. Dezember 1996 fest, daß der Mieter nicht verpflichtet sei, für die Wohnung derzeit einen monatlichen Bruttokaltmietzins von mehr als 781,95 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht Berlin ein. Über die Berufung wurde am 22. Mai 1997 vor dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H., der Richterin am Landgericht W. und dem Richter am Landgericht G. mündlich verhandelt. Aufgrund dieser Verhandlung wies das Landgericht durch Urteil vom 17. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht H., die Richterin am Landgericht W. und den Richter L. die Berufung zurück. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 1997 zugestellt.

2 2. Mit der am 24. September 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechte aus Art. 10, 15 Abs. 1 und 5, Art. 23, 78 und 80 VvB.

3 Er macht geltend, in seinem aus Art. 15 Abs. 5 VvB folgenden Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil gemäß § 309 ZPO ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden könne, die an der zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Richter L. habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerdem sehe er sich in seinem aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgenden Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da es die erkennende Kammer abgelehnt habe, die Akten eines vorangegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 5 WiStG beizuziehen, seinen Einwand, der Berliner Mietspiegel 1996 gebe keine Kriterien für die Einordnung einer Wohnung in die Mietpreisspannen, kommentarlos übergehe und letztlich ohne Begründung den darin als Mittelwert ausgewiesenen Betrag als ortsüblich unterstelle. Durch die Entscheidung werde auch in sein durch Art. 23 VvB gewährleistetes Eigentumsrecht in unzulässiger Weise eingegriffen. Außerdem verletze die angegriffene Entscheidung sein aus Art. 10, 78 und 80 VvB folgendes Recht auf eine an Gesetz, Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit gebundene Ausübung der rechtsprechenden Gewalt.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihr steht der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen prozessualen Möglichkeiten zu erreichen suchen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 <201>; ständige Rechtsprechung). Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine nach Lage der Sache bestehende Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung in einem fachgerichtlichen Verfahren ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs zu beseitigen, nicht genutzt hat.

5 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein nicht rechtsmittelfähiges Urteil des Landgerichts Berlin, das nach seiner Behauptung entgegen § 309 ZPO unter Mitwirkung eines Richters gefällt wurde, der der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat. Gegen ein derartiges Urteil ist gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Nichtigkeitsklage eröffnet, weil das erkennende Gericht, wie der Beschwerdeführer behauptet, nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Bei dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt wäre es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar gewesen, durch Erhebung der nicht offenbar unbegründeten Nichtigkeitsklage eine Möglichkeit zu nutzen, vor Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zunächst bei dem zuständigen Gerichtszweig die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Hätte er damit keinen Erfolg gehabt, wäre es ihm unbenommen gewesen, nach Ergehen der entsprechenden Entscheidung innerhalb der mit deren Zustellung erneut in Gang gesetzten Zweimonatsfrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG Verfassungsbeschwerde zu erheben und etwaige Grundrechtsverletzungen durch die vorangegangene Sachentscheidung zu rügen. Denn soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe wie, die Wiederaufnahme des Verfahrens auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG unterbrochen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 <34>). Da der Beschwerdeführer jedoch - soweit ersichtlich - innerhalb der Frist des § 586 ZPO keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, ist der Rechtsweg nicht erschöpft, ohne daß dieser Mangel noch nachträglich geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 -, NJW 1992, S. 1030 f., und vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 380/93 -, NJW 1993, S. 3256 f.).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintsubsidiarityexhaustion of remediesnullity actionlawful judgefiling deadline

The complaint was inadmissible because the complainant had not exhausted the available judicial remedy.

A nullity action under § 579(1) no. 1 ZPO was available and was not evidently unfounded. The complainant did not file it within the time limit in § 586 ZPO, so the failure to exhaust remedies could no longer be cured.

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