Interim stay of imprisonment pending constitutional complaint

12 A/98Verfassungsgericht13.02.1998Staats- und VerfassungsrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the execution of a custodial sentence imposed by Tiergarten Local Court, arguing that the prosecution authority had failed to arrange timely consecutive execution when another sentence reached the two-thirds point. The Constitutional Court found the constitutional complaint neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded, noting that personal liberty carries a constitutional requirement of expedition in detention matters, including after conviction. It did not decide whether that right had actually been violated. In balancing consequences, it held that immediate imprisonment posed the greater risk: the sentence’s execution might prove impermissible, whereas granting temporary relief would merely postpone the start of imprisonment. It therefore ordered execution suspended pending the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf BE; § 31 Abs. 1 VGHG BE; constitutional interim relief and the requirement of expedition in detention matters. The guarantee of personal liberty encompasses a constitutional duty to expedite proceedings in detention cases. In principle, that duty applies both before and after a criminal judgment. When the merits of a constitutional complaint are open, an interim order requires balancing the consequences of granting and refusing relief; the complaint’s prospects are generally not assessed unless it is manifestly inadmissible or manifestly unfounded. Where refusal would require immediate imprisonment although the permissibility of execution cannot be ruled out as doubtful, while granting relief would merely postpone commencement of the sentence and no material impairment of the state’s penal claim is apparent, the weight of personal liberty supports suspending execution pending judgment on the merits.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 12 A/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-13

Aktenzeichen: 12 A/98

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1998:0213.12A98.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 458 Abs 1 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. In dem Grundrecht auf Freiheit der Person iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 2 ist mit Blick auf Haftsachen ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot enthalten, das im Prinzip sowohl vor als auch nach dem Erlaß eines Strafurteils Geltung beansprucht (vgl BVerfG, 1988-05-02, 2 BvR 321/88, NStZ 1988, 474f).

  2. Hier: Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, da die Gründe für die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe überwiegen: Bei späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde müßte der Antragsteller sofort die in Rede stehende Haft antreten, obwohl nicht auszuschließen ist, daß bei sachangemessener Gesamtwürdigung eine Strafvollstreckung unzulässig ist, während bei späterer Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde lediglich ein späterer Haftantritt auf dem Spiel stünde.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 23. Januar 1998, 510 Qs 5/98, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 30. Dezember 1997, 241 Ds 151/95 VH, Beschluss

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1998, mit dem dieses Gericht den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Dezember 1997 bestätigt hat. Mit diesem letzteren Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten Einwendungen zurückgewiesen, die der Antragsteller gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 1995 nach Bewährungswiderruf erhoben hatte; insoweit hatte der Antragsteller beanstandet, die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde habe eine anderweitige Strafhaft nicht zum 2/3-Zeitpunkt am 13. August 1997 unterbrochen und rechtzeitig für die Anschlussnotierung der Vollstreckung in dem jetzt in Rede stehenden Verfahren gesorgt.

2 In der ausdrücklich vom Landgericht gebilligten Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Tiergarten ausgeführt, die Einwendungen des Antragstellers seien nicht geeignet, eine Unzulässigkeit der Vollstreckung zu begründen (§ 458 Abs. 1 StPO). Zwar treffe es zu, dass mehrere Freiheitsstrafen hintereinander vollstreckt werden sollten. Doch setze dies voraus, dass der Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Hier seien die Akten der Staatsanwaltschaft erst am 14. Oktober 1997 zwecks Übernahme der Vollstreckung zugeleitet worden, da sie zuvor wegen eines 2/3-Gesuchs und eines Gnadengesuchs des Antragstellers an andere Stellen hätten versandt werden müssen.

3 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller sinngemäß eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person. Er macht geltend, bei einer dem Gesetz entsprechenden Verfahrensweise hätte er nur noch eine Woche in Haft verbringen müssen. Angeblich sei die Verzögerung auf eine krankheitsbedingte Unterbesetzung der Kanzleien zurückzuführen. Das aber könne es nicht rechtfertigen, daß er eine längere Haft absitzen müsse.

4 Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt er zu erkennen, dass die "Vollstreckung in dieser Sache bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterbleiben hat".

II.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, und begründet.

6 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Gründe, die für oder gegen den Erfolg einer eingelegten Verfassungsbeschwerde sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache erstrebte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn sie erginge und deshalb hier die Strafvollstreckung vorläufig ausgesetzt würde.

7 Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller rügt sinngemäß die Verletzung eines auch zu seinen Gunsten in der Verfassung von Berlin (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) garantierten, inhaltsgleich vom Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verbürgten Grundrechts, nämlich des Grundrechts auf Freiheit der Person, und macht geltend, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr eines schweren Nachteils für ihn geboten. In dem Grundrecht auf Freiheit der Person ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, mit Blick auf Haftsachen ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot enthalten, das im Prinzip sowohl vor als auch nach Erlass eines Strafurteils Geltung beansprucht (BVerfG, u. a. Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 1309/76 - BVerfGE 46, 194, 195, und vom 2. Mai 1988 - 2 BvR 321/88 - NStZ 1988, 474 f.) und gegen das nach dem Vorbringen des Antragstellers hier verstoßen worden sein soll. Die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall das Freiheitsgrundrecht tatsächlich verletzt worden ist, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

8 Angesichts dessen ist hier ausschlaggebend abzustellen auf die zuvor bezeichnete Abwägung. Diese Abwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht, müsste der Antragsteller sofort die in Rede stehende Haftstrafe antreten, obwohl jedenfalls nicht völlig auszuschließen ist, dass bei sachangemessener Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles entgegen der Annahme des Landgerichts eine Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 1995 unzulässig ist. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, stünde lediglich ein entsprechend späterer Haftantritt auf dem Spiel; Gesichtspunkte, die die Annahme eines sonstigen Nachteils für die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist namentlich wegen des besonderen Ranges, der dem Freiheitsgrundrecht zukommt, anzunehmen, dass die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, von größerem Gewicht sind als die, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung eintreten können.

9 Von der Anhörung gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG wird wegen besonderer Dringlichkeit abgesehen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG).

Permalink

Schlagwörter

personal libertyconstitutional complaintinterim reliefsentence executionprocedural expeditionconsequences balancing

The balance of consequences favored suspending execution because the applicant could otherwise have to begin serving a sentence whose execution might ultimately be found impermissible.

The complaint was neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded. If relief were denied, the applicant would have to serve the disputed imprisonment immediately; granting relief would cause only a later commencement of imprisonment, with no identified harm to enforcement of the state’s penal claim.

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