Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2000-02-21, 121/99

121/99Verfassungsgericht21.02.2000

Regest

1. Um bei den in der 14. Wahlperiode zur Verfügung stehenden 25 Sitzen der Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten (Verf BE Art Art 99a Abs 2 S 3, WahlG BE § 35 Abs 1) ein Mandat zu erringen, muss ein Wahlvorschlag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im d' Hondtschen Höchstzahlverfahren 4 vH der Stimmen erzielen. 2. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit (Verf BE Art 70 Abs 1) gebietet, dass die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl VerfGH Berlin, 1997-03-17, 87/95, LVerfGE 6, 32 <39>). 3. Aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit folgt nicht die Verpflichtung des Landesgesetzgebers für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich hierbei - anders als bei der Abgeordnetenwahl - gem WahlG BE § 22 Abs 1 für das Verfahren d'Hondt entschieden hat. 4. Aus Verf BE Art 70 Abs 2 S 2 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Stimmenanteil von 3 vH auch zwingend zu einem Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung führen muss. Vielmehr musste der Landesgesetzgeber der Sondersituation der Bezirksgebietsreform, aufgrund derer der Bezirk Tiergarten mit anderen Bezirken zusammengelegt wird, Rechnung tragen und für die Übergangsphase der 14. Wahlperiode zur Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit auf Bezirksebene die Sitzzahl der Bezirksverordnetenversammlung auf 25 begrenzen. Folglich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Wahlvorschlag der Partei "Die Republikaner", auf den 3,38 vH der Stimmen entfielen, kein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung zusteht.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 121/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-21

Aktenzeichen: 121/99

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2000:0221.121.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 70 Abs 1 Verf BE, Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE, Art 99a Abs 2 S 3 Verf BE, § 22 Abs 1 WahlG BE, § 35 Abs 1 WahlG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Um bei den in der 14. Wahlperiode zur Verfügung stehenden 25 Sitzen der Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten (Verf BE Art Art 99a Abs 2 S 3, WahlG BE § 35 Abs 1) ein Mandat zu erringen, muss ein Wahlvorschlag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im d' Hondtschen Höchstzahlverfahren 4 vH der Stimmen erzielen.

  2. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit (Verf BE Art 70 Abs 1) gebietet, dass die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl VerfGH Berlin, 1997-03-17, 87/95, LVerfGE 6, 32 <39>).

  3. Aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit folgt nicht die Verpflichtung des Landesgesetzgebers für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich hierbei - anders als bei der Abgeordnetenwahl - gem WahlG BE § 22 Abs 1 für das Verfahren d'Hondt entschieden hat.

  4. Aus Verf BE Art 70 Abs 2 S 2 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Stimmenanteil von 3 vH auch zwingend zu einem Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung führen muss.

Vielmehr musste der Landesgesetzgeber der Sondersituation der Bezirksgebietsreform, aufgrund derer der Bezirk Tiergarten mit anderen Bezirken zusammengelegt wird, Rechnung tragen und für die Übergangsphase der 14. Wahlperiode zur Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit auf Bezirksebene die Sitzzahl der Bezirksverordnetenversammlung auf 25 begrenzen.

Folglich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Wahlvorschlag der Partei "Die Republikaner", auf den 3,38 vH der Stimmen entfielen, kein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung zusteht.

Gründe

I.

1 Die Einsprechende wendet sich gegen die Feststellung der Sitzverteilung aufgrund der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten am 10. Oktober 1999. Mit ihrem Einspruch begehrt sie die Neufeststellung der Sitzverteilung unter Zugrundelegung der Auszählung der Stimmen nachdem Hare-Niemeyer-Verfahren. Unter Anwendung dieses Verfahrens würde ihr lt. Auskunft der Bezirkswahlleiterin ein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung zustehen, die CDU würde ein Mandat verlieren.

2 Im Bezirk Tiergarten von Berlin hatte die Einsprechende mit 1.169 gültigen Stimmen 3,38 % der abgegebenen BVV-Stimmen erzielt. Die Anzahl der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung beträgt gemäß Art. 99 a Abs. 2 Satz 3 VvB i.V. mit der Sonderregelung für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in § 35 Abs. 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) 25. Diese Sonderregelung wurde im Hinblick auf die anstehende Bezirksgebietsreform getroffen. Sie gilt bis zur Wahl des neuen aus den Bezirken Mitte, Tiergarten und Wedding zu bildenden Bezirksamtes Mitte-Tiergarten-Wedding im Oktober 2000, dessen Amtszeit am 1. Januar 2001 beginnt und dessen Bezirksverordnetenversammlung in der 14. Wahlperiode dann aus 89 Mitgliedern bestehen wird. Bei den kommenden Wahlen werden die Bezirksverordnetenversammlungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 1 VvB aus 55 Mitgliedern bestehen.

3 Gemäß § 22 Abs. 1 LWahlG wird die Bezirksverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt. Unter Zugrundelegung dieses gesetzlich vorgesehenen Wahlverfahrens und bei einer Mitgliederzahl von 25 erhielt der Wahlvorschlag der Einsprechenden keinen Sitz. Um bei 25 zur Verfügung stehenden Sitzen ein Mandat zu erringen, hätten vier Prozent der Stimmen erzielt werden müssen.

4 Die Einsprechende macht geltend, dass die Auszählung der Stimmen nach d'Hondt verfassungswidrig sei. Der Bezirkswahlvorschlag der Partei DIE REPUBLIKANER habe mehr als die nach § 22 Abs. 2 LWahlG erforderlichen 3 % der abgegebenen Stimmen erreicht. Ihr müsse deshalb zumindest ein Sitz zuerteilt werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB vor. Dieser Bestimmung, nach der auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 3 % der Stimmen abgegeben worden seien, keine Sitze entfielen, sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass bei einem Stimmenanteil von über 3 % auch ein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung auf den betreffenden Wahlvorschlag entfallen müsse. Bei Durchführung der Wahl nach dem Hare-Niemeyer- Verfahren stünde der Einsprechenden ein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung zu.

5 Es sei im übrigen verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber im Landeswahlgesetz mit zweierlei Maß messe. Für die Abgeordnetenhauswahl sei in § 17 Abs. 2 LWahlG das Hare-Niemeyer-Verfahren ausdrücklich vorgesehen. Gründe für eine unterschiedliche Gewichtung von Wählerstimmen lägen nicht vor.

6 Die Senatsverwaltung für Inneres, zugleich im Namen des Landeswahlleiters, und die Bezirkswahlleiterin des Bezirks Tiergarten haben von der den Beteiligten eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht.

7 Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig beschlossen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. § 24 Abs. 1 VerfGHG).

II.

8 Der Einspruch hat keinen Erfolg.

9 Die Feststellung der Sitzverteilung in der Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten durch den Landeswahlleiter nach §§ 71, 71 a Landeswahlordnung (LWahlO) i.V. mit §§ 22 Abs. 1, 35 LWahlG (siehe Bekanntmachung vom 11. November 1999, Amtsblatt Seite 4521 ff. <4558, 4561>) lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einsprechenden steht kein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten zu.

10 Gemäß § 22 Abs. 1 LWahlG richtet sich die Sitzverteilung in der Bezirksverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d' Hondt). Die Sitzanzahl von 25 resultiert aus der Sondersituation der Bezirksgebietsreform in Berlin und der bevorstehenden Zusammenlegung der Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding zu einem neuen, einheitlichen Bezirk zum 1. Januar 2001. Auf der Grundlage der Sitzanzahl von 25 entfällt auf die Einsprechende kein Sitz.

11 Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der diesem Ergebnis zugrunde liegenden Vorschriften bestehen nicht.

12 Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 70 Abs. 1 VvB. Der Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und dass die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. LVerfGE 6, 32 <39> mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Bestandteil der Landesverfassung ist. Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG (vgl. LVerfGE a.a.0.).

13 Ein Recht, aus dem sich für den Landesgesetzgeber die Verpflichtung ergäbe, für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen, folgt hieraus indes nicht. Weder Art. 10 Abs. 1 VvB noch Art. 70 Abs. 1 VvB schreiben für die Wahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare- Niemeyer zwingend vor. Zu Unrecht meint die Einsprechende, dass nur dieses Verfahren dem Grundsatz der Chancengleichheit entspreche. Es gibt kein System der Verhältniswahl, welches für die Verteilung der Sitze die absolute Erfolgswertgleichheit garantiert. Zwar wird das Hare-Niemeyer-Verfahren dem Erfolgswert der für die kleineren Parteien abgegebenen Stimmen im allgemeinen besser gerecht als das Verfahren d' Hondt. Es können sich hier jedoch ebenfalls Unstimmigkeiten ergeben, nämlich zwischen dem Verhältnis der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und dem Verhältnis der auf diese Vorschläge entfallenden Sitze (siehe LVerfGE 1, 40 f. <44>). Es ist unter diesen Umständen Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welchem Verfahren er den Vorrang gibt. Für die Bezirksverordnetenwahlen hat sich der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 LWahlG für das Verfahren d' Hondt entschieden. Dies ist weder grundsätzlich noch bezogen auf den vorliegenden Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden.

14 Der Gesetzgeber war auch nicht deshalb daran gehindert, sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen für das Verfahren d'Hondt zu entscheiden, weil er für die Abgeordnetenhauswahl das Hare-Niemeyer-Verfahren zugrunde gelegt hat. Eine Gleichbehandlung beider Wahlen durch den Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Dies folgt bereits aus den gravierenden verfassungsrechtlichen Unterschieden zwischen Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlung, insbesondere dem Umstand, dass die Bezirksverordnetenversammlungen keine legislativen Aufgaben haben.

15 Anderes ergibt sich auch nicht durch die Sondersituation bei den Wahlen zur 14. Wahlperiode aufgrund der Bezirksgebietsreform. Zwar führt erst das Zusammenwirken der beiden Faktoren - d'Hondt-Verfahren und die geringe Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung - im vorliegenden Fall dazu, dass die Einsprechende keinen Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung erhalten hat. Dies wäre erst bei einem Stimmenanteil von 4 % der Fall gewesen, obwohl es in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB heißt, dass auf Wahlvorschläge, für die weniger als 3 % der Stimmen abgeben werden, keine Sitze entfallen. Jedoch kann dieser Verfassungsbestimmung nicht entnommen werden, dass ein Stimmenanteil von mindestens 3 % auch zwingend und unter allen Umständen zu einem Sitz in der BVV führen muss.

16 Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 14. Wahlperiode musste der Landesgesetzgeber der Sondersituation der Bezirksgebietsreform Rechnung tragen, um überschaubare und handlungsfähige Bezirksverordnetenversammlungen sowohl vor als auch nach der Zusammenlegung der Bezirke zu gewährleisten. Diesem Zweck dient die Verfassungsnorm des Art. 99 a Abs. 2 S. 3 VvB, aus deren Umsetzung sich allein für diese Wahlperiode die Begrenzung der Mitgliederzahl der alten Bezirksverordnetenversammlungen ergibt. Grund für diese Begrenzung ist die Notwendigkeit, auch nach der Zusammenlegung der Bezirksverordnetenversammlungen deren Funktionsfähigkeit bis zum Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen, weshalb die Mitgliederzahl der neu gebildeten Bezirksverordnetenversammlungen bis zum Ablauf der 14. Wahlperiode durch die genannte Verfassungsnorm begrenzt worden ist. Die Sitzzahl von 25 in der Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten dient danach erkennbar dem Zweck, auch für die Übergangsphase die Wahlrechtsgleichheit auf Bezirksebene zu gewährleisten.

17 Bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber die seinem Ermessen bei der Ausgestaltung des Wahlrechts vom Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gesetzten Grenzen überschritten hätte. Bei den kommenden Wahlen werden die Bezirksverordnetenversammlungen gemäß Art. 70 Abs. 2 VvB aus 55 Mitgliedern bestehen. Bei dieser Sitzanzahl ist auch unter Zugrundelegung des d'Hondt-Verfahrens bei einem Stimmenanteil oberhalb der 3 %-Grenze in Zukunft mit mindestens einem Sitz zu rechnen.

18 Eine die faktische Sperrklausel von 4 % vermeidende Sonderregelung durch Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens für die Übergangsphase einer Wahlperiode war verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Anwendung dieses Wahlverfahrens hätte, wie bereits dargelegt, das Risiko anderer Disproportionen mit sich gebracht (siehe hierzu auch Nds. StGH, DVBl. 1978, S. 139 ff). Deshalb ist davon auszugehen, dass die systemimmanente Abweichung vom Prinzip der Erfolgswertgleichheit auch im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen ist.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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