Constitutional complaint over access to a replacement house key

114/96Verfassungsgericht28.01.1997GrundrechteTeilweise Nichteintreten

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the district court’s decision vacating an interim order for delivery of a replacement entrance key. She argued that the court relied on an affidavit about the key’s availability for collection without giving her a copy, and that the result conflicted with constitutional protection of the home. The Constitutional Court held that the home-protection complaint was inadmissible: the dispute over collecting or receiving the key was civil law, and the district court recognized her entitlement to access. The right-to-be-heard claim failed because her lawyer could have obtained the affidavit before judgment but left the hearing and made no later effort to inspect it.

Omnilex-Regeste

Art. 15 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB; § 49 Abs. 1 VerfGHG; right to be heard and inviolability of the home. A substantiated complaint alleging denial of the right to be heard presupposes the unsuccessful exhaustion of all procedural means that are available and suitable in the circumstances for securing an opportunity to comment. A party must accept the consequences of its representative’s failure to use such means. The right to inviolability of the home protects access to the dwelling, but does not extend to the civil-law question whether a replacement house key must be collected by the tenant or delivered by the landlord, where the tenant’s entitlement to a key is not disputed (consid. 6–9). Federal constitutional provisions are not, as such, a permissible standard of review in a constitutional complaint before the Berlin Constitutional Court (§ 49 Abs. 1 VerfGHG).

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 114/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-28

Aktenzeichen: 114/96

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1997:0128.114.96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 28 Abs 2 S 1 Verf BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die zivilrechtliche Frage, ob ein neuer Haustürschlüssel vom Mieter abgeholt oder vom Vermieter gebracht werden muß, berührt nicht den Schutzbereich der grundrechtlich verbürgten Unverletzlichkeit des Wohnraums iSv Verf BE Art 28 Abs 2 S 1.

2a. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Mittel, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG, 1987-02-10, 2 BvR 314/86, BVerfGE 74, 220 <225>; st Rspr).

2b. Hier: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor der Entscheidung des AG Kenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden eidesstattlichen Versicherung des Klagegegners zum Aufenthaltsort des neuen Haustürschlüssels zu erhalten.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, 14. November 1996, 10 C 446/96, Urteil

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Erdgeschoßwohnung in einem Dreifamilienhaus. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg begehrte sie Rechtsschutz gegen Herrn I. H., den Verfügungsbeklagten, der ohne vorherige Aushändigung eines neuen Schlüssels das Schloß in der Hauseingangstür zu dem Dreifamilienhaus ausgewechselt hatte. Mit Beschluß vom 31. Juli 1996 ordnete das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung die vorbehaltlose Herausgabe eines Schlüssels an.

2 Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten beraumte das Amtsgericht Schöneberg am 7. November 1996 eine mündliche Verhandlung an, in der der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausweislich der Niederschrift beantragte, die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Verfügungsbeklagte - zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft - ihm, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, binnen zehn Werktagen einen Hauseingangsschlüssel aushändigt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bestritt in diesem Termin die Behauptung, der Schlüssel sei in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten hinterlegt worden.

3 Durch am 14. November 1996 verkündetes Urteil hat das Amtsgericht Schöneberg die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 1996 aufgehoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Haustürschlüssels im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO. E fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Der Verfügungsbeklagte habe mit Schreiben vom 4. Juli 1996 mitgeteilt, daß der neue Türschlüssel gegen Rückgabe des alten im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten abgeholt werden könne. Durch die eidesstattliche Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten sei glaubhaft gemacht, daß sich dieser Schlüssel tatsächlich in dessen Büro befinde. Der Verfügungsbeklagte sei nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den neuen Schlüssel zu bringen.

4 Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin geltend macht, das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Urteil stütze sich auf die schriftliche eidesstattliche Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, die sie nicht zu Gesicht bekommen habe. Deshalb habe die eidesstattliche Versicherung bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen. Überdies sei das Urteil materiellrechtlich nicht mit Art. 13 GG vereinbar.

II.

5 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6 Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß es sich bei dem durch Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör um ein Grundrecht handelt, dessen Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Richtig ist auch, daß dieses Grundrecht inhaltsgleich mit der in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgung ist und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof selbst dann rügefähig ist, wenn die angegriffene Maßnahme - wie hier - in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde indes, soweit mit ihr eine Verletzung des Art. 13 GG behauptet wird. Grundrechtsnormen des Grundgesetzes sind gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kein zulässiger Prüfungsmaßstab in Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Ob die Rüge der Verletzung von Art. 13 GG dahingehend ausgelegt werden kann, daß eine Verletzung des gleichlautenden Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB gerügt wird, kann dahinstehen. Eine Verletzung, die eine Verkennung des Grundrechts durch das angefochtene Urteil voraussetzt, wird nicht schlüssig vorgetragen. Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. November 1996 geht erkennbar davon aus, daß die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen neuen Hausschlüssel, also auf Zugang zu ihrer Wohnung, habe, was von der Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB zu entnehmenden Wertentscheidung der Verfassung mit umfaßt wäre. Die für die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg maßgebende Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin den neuen Schlüssel gegen Rückgabe des alten abholen müsse oder ob sie zivilrechtlich einen Anspruch darauf habe, daß ihr der Schlüssel gebracht werde, berührt den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB erkennbar nicht.

7 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Annahme der Beschwerdeführerin, durch die Verwendung der eidesstattlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zur Stützung seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne vorherige Überlassung dieser Versicherung an sie habe das Amtsgericht Schöneberg ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, geht fehl.

8 Art. 15 Abs. 1 VvB ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Es gilt, dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazu zählt grundsätzlich unter anderem, daß ihm die für die rechtliche Beurteilung durch das Gericht maßgeblichen Tatsachen und Unterlagen rechtzeitig vor dessen Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. statt vieler Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220, 225 m. w. N.), der sich der Verfassungsgerichtshof für das Berliner Landesrecht anschließt, die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Mittel, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran scheitert im vorliegenden Fall die Auffassung, zu Lasten der Beschwerdeführerin sei deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es wäre nämlich ihrem Verfahrensbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, vor der Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg Kenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden schriftlichen eidesstattlichen Versicherung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar eine Kopie dieser Versicherung, zu erhalten.

9 Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Schöneberg am 7. November 1996 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten "am Schluß der Sitzung ... seine eigene - soeben verfaßte - eidesstattliche Versicherung vom heutigen Tage". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte die Richterin nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren den Verfahrensbevollmächtigten es Verfügungsberechtigten gefragt, ob er seine Behauptung, der für die Beschwerdeführerin vorgesehene Schlüssel für die Hauseingangstür befinde sich zur Abholung in seinem Büro, "schriftlich eidesstattlich versichern könne. Dies bejahte er und besorgte sich daraufhin Papier und Stift" (Beschwerdeschrift S. 3). Gleichwohl verließ der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nach seinem eigenen Vorbringen vor angekündigter Übergabe der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung den Sitzungsraum und bemühte sich danach auch nicht, Kenntnis vom Inhalt der Versicherung oder gar eine Kopie von ihr zu erhalten. Damit hat er die nach Lage der Dinge gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Das muß sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 f VerfGHG.

11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

right to be heardconstitutional complaintinviolability of the homeinterim reliefreplacement keyprocedural exhaustion

No. The complainant’s lawyer could have obtained the affidavit’s contents or a copy before the decision but did not take reasonable steps to do so.

A substantiated hearing-right complaint requires unsuccessful use of all procedurally available and suitable means of obtaining a hearing. The lawyer left before the affidavit was handed over and did not later seek access to it.

No. Whether the key had to be collected or delivered is a civil-law question outside the protection’s scope; the district court accepted the complainant’s entitlement to a key and access to her home.

The complaint did not plausibly show that the district court misconstrued the state constitutional guarantee. The asserted federal constitutional provision was not an admissible review standard in this state constitutional complaint.

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