Berlin election principles do not govern university elections

5/95Verfassungsgericht23.01.1995Staats- und VerfassungsrechtNichteintreten

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants challenged a Berlin regulation replacing the d’Hondt seat-allocation method with Hare/Niemeyer for student elections to university bodies. They argued that the change violated Article 26(1) of the Berlin Constitution and sought interim relief before scheduled elections. The Constitutional Court held the complaints inadmissible: Article 26(1) concerns elections to the House of Representatives and does not establish general election principles for university elections. It therefore could not support the asserted constitutional violation. The interim-relief applications became moot. The court did not decide whether the complainants had exhausted other remedies or were themselves holders of constitutional rights.

Omnilex-Regeste

Art. 26 Abs. 1 Verf BE; scope of constitutional electoral principles. The guarantees of general, equal, secret and direct elections in Art. 26 Abs. 1 Verf BE apply exclusively to elections to the Berlin House of Representatives; they do not establish general standards for elections conducted under state law and therefore do not govern university elections. As in elections to district assemblies, the legislature may choose between the d’Hondt and Hare/Niemeyer seat-allocation methods. Whether a particular application of Hare/Niemeyer might violate the general equality guarantee in Art. 6 Abs. 1 sentence 1 Verf BE is a distinct question and was not before the court. A constitutional complaint must identify a right contained in the Berlin Constitution that may have been violated (§ 49 Abs. 1 VGHG BE).

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 5/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-23

Aktenzeichen: 5/95

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1995:0123.5.95.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 26 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die in Verf BE Art 26 Abs 1 enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl beziehen sich ausschließlich auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und sind für die Wahlen an den Hochschulen ohne Bedeutung.

  2. Im übrigen hat der VerfGH für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausgeführt, daß nach der Verf BE der Gesetzgeber entscheiden kann, ob er dem Zählverfahren nach d' Hondt oder dem nach Hare-Niemeyer den Vorrang gibt (vgl VerfGH Berlin, 1992-10-19, 39/92, LVerfGE 1, 40ff). - Nichts anderes kann für den Bereich der Hochschulwahlen gelten.

Gründe

I.

1 1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit den am 17. Januar 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerden gegen Art. I Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung vom 18. Oktober 1994 - GVBl. 1994, S. 425 -. Durch diese Bestimmung wird das Wahlrecht an den Hochschulen des Landes Berlin dahingehend geändert, daß das bisher für die Sitzverteilung maßgebliche "Höchstzahlverfahren nach d'Hondt" durch das "Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer)" ersetzt wird. Die Beschwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB).

2 Sie beantragen sinngemäß,

3 daß Art. I Ziff. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GVBl. 1994, S. 425) mit Art. 26 Abs. 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar ist, soweit er die Wahl der studentischen Mitglieder zum Akademischen Senat, zum Konzil, zum Kuratorium und zu den Fachbereichsräten betrifft.

4 Die Beschwerdeführer haben außerdem beim Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 2 A 9/94 - einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1995 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sie den Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens zurückgenommen haben.

5 Mit einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer, die Geltung der genannten Vorschrift für die am 25./26. Januar 1995 anstehenden Wahlen der studentischen Mitglieder zu den vorgenannten Gremien auszusetzen.

6 2. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung hat sich zu den gestellten Anträgen geäußert und deren Zurückweisung beantragt.

II.

7 Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

8 1. Der Verfassungsgerichtshof läßt es dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden bereits daran scheitern, daß die Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft haben (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Überdies läßt er offen, ob die Beschwerdeführerin zu 1) als Organ einer rechtsfähigen Teilkörperschaft der Technischen Universität, die ihrerseits Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG), und die Beschwerdeführerin zu 2) als "Wahlliste" überhaupt Träger eigener verfassungsmäßiger Rechte und damit verfassungsbeschwerdebefugt sind. Denn die Beschwerdeführer können jedenfalls nicht, wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG zwingend gebietet, geltend machen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Hochschul-Wahlgrundsätze- Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GVBl. 1994, S. 425) in einem ihrer in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein

9 2. Art. 26 Abs. 1 VvB, auf den sich die Beschwerdeführer allein berufen, bestimmt, daß die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt werden. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin. Sie enthält keine für alle im Land Berlin auf landesrechtlicher Grundlage durchgeführten Wahlen geltenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Art. 26 Abs. 1 VvB ist somit für die Wahlen an den Hochschulen des Landes Berlin ohne Bedeutung. Daher ist Art. 1 Ziff. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht an Art. 26 Abs. 1 VvB zu messen. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und der auf ihrer Grundlage erfolgenden Bildung der Bezirksämter ausgeführt, daß nach der Verfassung von Berlin der Gesetzgeber entscheiden kann, ob er dem Zählverfahren nach d'Hondt oder dem nach Hare/Niemeyer den Vorrang gibt (Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92* -, NVwZ 1993, 1098). Nichts anderes kann für den Bereich der Hochschulwahlen gelten. Ob das durch die Verordnung vom 18. Oktober 1994 eingeführte "Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer)" im Einzelfall einmal zu Ergebnissen führen kann, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB unvereinbar sind (vgl. hierzu Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92** -, NVwZ 1993, 1093), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

10 3. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

11 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.

12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintuniversity electionselectoral principlesseat allocationconstitutional rights

Article 26(1) governs elections to the Berlin House of Representatives only and provides no rights applicable to university elections.

Because the complainants relied solely on Article 26(1), they could not allege that the regulation violated one of their constitutional rights as required by section 49(1) VGHG.

The interim-relief applications were rendered moot by the rejection of the constitutional complaints.

The disposition of the complaints resolved the associated applications for interim relief.

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