Constitutional review of denied detention privileges

50/96, 50 A/96Verfassungsgericht13.08.1996Staats- und VerfassungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A person held in pre-trial detention challenged the denial of a daily half-hour speaking permit for a secretary and permission to bring and operate a laptop. The Berlin Constitutional Court dismissed the constitutional complaint. It held that the lower courts’ concise decisions nonetheless stated understandable reasons: additional monitoring of visits and computer communications would burden the prison’s limited resources and disrupt prison order. The complainant had not sufficiently shown that the restrictions impaired his defence rights or that a representative could not manage his companies during his detention. The request for an interim order became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 6 para. 1 and Art. 10 Verf BE; constitutional review of decisions of ordinary courts: The Constitutional Court is not an additional appellate instance and does not review ordinary-law interpretation or factual assessment as such. Its review is limited to whether the challenged decision is arbitrary—that is, no longer reasonably comprehensible—or rests on a fundamentally incorrect understanding of the meaning or scope of a constitutional right. Concision alone does not make a decision unconstitutional where its essential grounds remain understandable. In assessing requests for privileges during pre-trial detention, the courts may account for prison order, the practical limits of monitoring communications, and effects on other detainees. A claimed impairment of defence rights must be substantiated; activities not directly serving defence purposes require a legal basis.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 50/96, 50 A/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-13

Aktenzeichen: 50/96, 50 A/96

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1996:0813.50.96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 Verf BE vom 01.09.1950, Art 10 Abs 1 Verf BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Prüfungsmaßstab des VerfGH beschränkt sich allein auf die Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen willkürlich iSv Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 bzw Verf BE Art 10 Abs 1 nF, also vernünftig nicht mehr nachvollziehbar sind, oder ob sie Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder dem Umfang seines Schutzbereiches beruhen.

  2. Hier: Auch wenn die angefochtenen Beschlüsse des AG und des LG kurz gefaßt sind, so sind ihnen gleichwohl die tragenden Gründe für die Versagung der beantragten Hafterleichterungen zu entnehmen. Insbesondere ist nachvollziehbar dargestellt, daß die Anstaltsordnung erheblich gestört werden würde, wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Sprecherlaubnis für eine Sekretärin erteilt und die Einbringung und der Betrieb eines Laptops gestattet würde, da dies zu erheblichen Problemen mit der Überwachung der Kommunikation führen würde.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des Verdachtes, in zahlreichen Fällen Straftaten der Untreue, der Verletzung der Konkursantragspflicht, der Verletzung der Buchführungspflicht, des vorsätzlichen Bankrotts und der Steuerhinterziehung begangen zu haben, in Untersuchungshaft. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 VvB dagegen, daß ihm in den angegriffenen Beschlüssen seine Anträge auf Erteilung eines Dauersprechscheins für seine Sekretärin für eine tägliche Sprechdauer von einer halben Stunde und die Einbringung eines Personalcomputers (Lap-Top) in die Haftanstalt abgelehnt worden sind.

2 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, bei einer Stattgabe des Begehrens des Beschwerdeführers könne ein solcher Antrag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei anderen Häftlingen nicht abgelehnt werden, so daß der Anstaltszweck und die Anstaltsordnung in nicht zumutbarer Weise gestört würden. Im übrigen unterliege der Beschwerdeführer Beschränkungen weder im Besuchsrecht noch im Schreiben und Empfangen schriftlicher Mitteilungen. Das Landgericht hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung dieser Begründung angeschlossen.

3 Das Landgericht führte aus, ein Computer sei dazu geeignet, Daten zu übertragen, daß die Gefahr einer unerlaubten Übermittlung an Dritte oder den Beschuldigten bestehe Auf die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers hin hat der Kammervorsitzende ergänzend dargelegt, die Kontrolle, ob die Speicherung von Daten und deren Weitergabe auf Datenträgern ausschließlich den behaupteten Zwecken (Vorarbeiten für die Erstellung von Bilanzen und Kommunikation mit dem Verteidiger) gebraucht oder aber zur Verdunkelung mißbraucht werde, sei unerläßlich. Die personelle und technische Ausstattung der Vollzugsanstalt und der die Postkontrolle wahrnehmenden Richter und Staatsanwälte sei für derartige Kontrollmaßnahmen nicht vorhanden.

4 Mit seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, weiterhin Geschäftsführer von dreizehn Gesellschaften zu sein, von denen sich zwei in Liquidation befänden. Die Beschlüsse trügen der Bedeutung des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht Rechnung und ließen namentlich die gebotene Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermissen. Die Gerichte hätten zumindest darlegen müssen, worin die Gefährdung durch die Einbringung eines Lap-Top bestehen solle. Im Hinblick auf den beantragten Dauersprechschein für die Sekretärin sei die besondere Ausnahmesituation des Beschwerdeführers verkannt worden, die darin liege, daß er seinen ihm aus seiner Geschäftsführerstellung erwachsenden Pflichten zur Vermeidung weiterer strafrechtlicher Sanktionen und zum Schutze von Dritten vor weiteren Schäden nachkommen müsse. Auf die normale Gefangenenpost könne er wegen des mit der Kontrolle verbundenen Zeitaufwandes nicht verwiesen werden.

II.

5 Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

6 Gemäß § 49 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sie sich gegen Entscheidungen wendet, welche auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen der Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung des Landes Berlin verbürgter Individualrechte zu messen, die - wie hier - mit Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (vgl. VerfGH NJW 1993,513 sowie Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1,169 ff. m. w. Nachw.)

7 Auszugehen ist davon, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung sind Sache der dafür im Einzelfall zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich daher allein auf die Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen willkürlich, also vernünftig nicht mehr nachvollziehbar sind, oder ob sie Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechtes oder dem Umfang seines Schutzbereiches beruhen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

8 Zwar sind die Gründe der angefochtenen Beschlüsse kurz gefaßt. Ihnen sind jedoch gleichwohl die tragenden Erwägungen für die Versagung der beantragten Hafterleichterungen zu entnehmen. Sie sind auch für den Beschwerdeführer - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme seines Verfahrensbevollmächtigten und Verteidigers - nachvollziehbar. Daß der Vollzug der Untersuchungshaft die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsausübung und der Freizügigkeit sowie von Ehe und Familie mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache und insoweit wird von dem Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit weder in Bezug auf § 119 StPO noch mit Blick auf die gegen ihn ergangenen Haftbefehle in Frage gestellt. In diesem Rahmen lassen die angegriffenen Beschlüsse keine über das zulässige Maß hinausgehende Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen. Ihnen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß zum einen die Anstaltsordnung erheblich gestört werden würde, wenn dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Sprecherlaubnis ein erheblicher zusätzlicher Aufwand an Überwachung und Kontrolle der Sprechstunde zuteil würde, so daß dies angesichts der begrenzten Ressourcen der Haftanstalt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Belange anderer Gefangener führen müßte. Zum anderen ist nachvollziehbar begründet, daß die Einbringung eines Lap-Top und sein Betrieb sowie der Transport von Disketten zu erheblichen Problemen der Überwachung und Kontrolle der Kommunikation führen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt zu sein, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Es ist nicht dargetan, inwieweit die Möglichkeit der im Rahmen der Dienststunden der Haftanstalt für Verteidigungszwecke nahezu unbegrenzten und unüberwachten Sprechmöglichkeiten die Nutzung eines Personalcomputers erforderlich macht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende nicht unmittelbar Verteidigungszwecken dienende Informationen über seinen Verteidiger nach außen geben will, ist dies mangels Rechtsgrundlage nicht

9 erlaubt.

10 lm übrigen ist weder der Beschwerdebegründung noch zuvor dem Vorbringen zur Begründung seiner Anträge zu entnehmen, was den Beschwerdeführer gehindert hat, im Rahmen einer verantwortungsbewußten Geschäftsführung alsbald nach seiner Inhaftierung dafür zu sorgen, daß seine Geschäfte durch einen Vertreter für die Dauer der Inhaftierung fortgeführt werden konnten. Es ist nicht dargetan, ob und inwieweit der Beschwerdeführer hierfür - erfolglos - Sorge getragen hat.

11 Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

12 Die Kostenfolge beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintarbitrariness reviewpre-trial detentionprison privilegesfreedom of actionprison administration

The refusals were not arbitrary and did not rest on a fundamentally incorrect understanding of the rights’ significance or scope.

The decisions gave understandable reasons: monitoring the additional visits and computer communications would burden prison resources and disrupt prison order; the claimed need and impairment of defence rights were not sufficiently substantiated.

The application was moot following the decision on the constitutional complaint.

The decision on the complaint disposed of the interim-order application.

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