Street renaming and residents’ constitutional rights

29/96Verfassungsgericht13.08.1996Staats- und VerfassungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Berlin association located on the affected part of Lindenstraße challenged its renaming as Axel-Springer-Straße and an administrative court order refusing to restore suspensive effect. It argued that address-change expenses and loss of neighborhood ties infringed its rights under Article 7 of the Berlin Constitution. The Constitutional Court accepted that a private-law association can invoke Article 7, but held that the claimed consequences were indirect burdens, not direct legally significant interference with its protected sphere. It also found no constitutional requirement that § 5(1) of the Berlin Roads Act grant residents an enforceable right against street renaming. The complaint failed; exhaustion of remedies was left open as to the administrative decision.

Omnilex-Regeste

Article 7 Berlin Constitution; general freedom of action and street renaming. Article 7, modelled on Article 2(1) of the Basic Law, guarantees general freedom of action and may be invoked by a private-law association even without a counterpart to Article 19(3) of the Basic Law. As a defensive right, it protects against state action only where that action directly produces legally significant effects within the rights-holder’s sphere. Indirect consequences of renaming a street, including address-related expense and a perceived loss of neighborhood connection, do not cross that threshold. The constitutional court reviews ordinary-law interpretation only insofar as fundamental rights have been misconstrued or fundamentally misapplied. Reading § 5(1) Berlin Roads Act as serving the public interest alone, without conferring individual defensive rights on residents, is not contrary to Article 7.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 29/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-13

Aktenzeichen: 29/96

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1996:0813.29.96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 7 Verf BE, § 5 Abs 1 StrG BE, § 49 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Annahme, § 5 Abs 1 des Berliner Straßengesetzes begründet keine subjektiven Rechte des Bürgers gegen eine Straßenumbenennung, ist mit Art 7 VvB vereinbar.

Orientierungssatz

  1. Auch wenn in der Verf BE eine dem GG Art 19 Abs 3 vergleichbare Vorschrift über die Voraussetzungen der Grundrechtsträgerschaft von Vereinigungen fehlt, ist davon auszugehen, daß sich ein Verein (hier: juristische Person des Privatrechts) ua auf das Persönlichkeitsrecht iSv Verf BE Art 7 berufen kann (vgl VerfGH Berlin, 1992-10-19, 24/92, LVerfGE 1, 9 <16>).

2a. Verf BE Art 7 ist ersichtlich dem Auffanggrundrecht iSv GG Art 2 Abs 1 nachgebildet und gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl BVerfG, 1989-06-06, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 <154f>).

2b. Als Abwehrrecht schützt Verf BE Art 7 den einzelnen nur insoweit, als in seinem Rechtskreis durch staatliches Handeln unmittelbar in rechtlich erheblicher Weise eingegriffen wird.

  1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts ist in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und der Überprüfung durch den VerfGH Berlin nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung von Grundrechten in Rede steht (Willkürprüfung; vgl VerfGH Berlin, 1992-06-30, 9/92, LVerfGE 1, 7 <8>).

  2. Hier: Die Auffassung des OVG, wonach die Vorschrift des StrG BE § 5 Abs 1 über die Benennung der öffentlichen Straßen allein im öffentlichen Interesse besteht und daher keine subjektiven Abwehrrechte zugunsten einzelner Bürger bzw Anwohner vermittelt werden, steht nicht mit der Landesverfassung im Widerspruch und verletzt folglich nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 21. März 1998, XX

Gründe

1 I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die von der Senatsverwaltung für Verkehr am 29. August 1995 verfügte und im April 1996 vollzogene Umbenennung eines Teils der in den Bezirken Kreuzberg bzw. Mitte gelegenen Lindenstraße in Axel-Springer-Straße sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 1996, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Umbenennung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage abgelehnt wurde.

2 Der Beschwerdeführer ist ein in dem umbenannten Abschnitt der früheren Lindenstraße ansässiger Verein im B... D... P... L... Berlin e.V. Er hält die Umbenennung aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig und ist namentlich der Auffassung, der ihm daraus entstehende Aufwand - etwa: Änderung von Briefbögen, Versendung der geänderten Adresse treffe ihn rechtswidrig. Er wendet sich auch gegen den Verlust der "in der ehemaligen Adresse erkennbaren Bindung zu dem traditionellen Kreuzberger Kiez". Der Beschwerdeführer gründet seine Verfassungsbeschwerde auf die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in der ihm durch Art. 7 VvB verbürgten Freiheit auf Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe habe Art. 7 VvB verletzt, weil sie verkannt habe, daß § 5 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (GVBl., 518; zuletzt geändert durch G. vom 22.12.1994, GVBl., 520) bei der Umbenennung von Straßen eine Berücksichtigung individueller Interessen der Anlieger gebiete. Auch der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf einer Verkennung des Art. 7 VvB, soweit das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für die erhobene Anfechtungsklage die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO abgesprochen und hieraus den Schluß hergeleitet habe, dieses Rechtsmittel führe die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nicht herbei.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4 Es mag dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe richtet, angesichts das vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahrens bereits mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist (vgl. § 49 Abs. 2 VerfGHG). Denn der Verfassungsbeschwerde muß insgesamt der Erfolg jedenfalls deshalb versagt bleiben, weil weder die Umbenennungsverfügung noch auch der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnende Beschluß des Oberverwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Art. 7 VvB erkennen lassen.

5 Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß er sich ungeachtet seiner Rechtsnatur als juristische Person des privaten Rechts auf das benannte Grundrecht berufen kann. Auch wenn in der Verfassung von Berlin eine dem Art. 19 Abs. 3 GG vergleichbare Vorschrift über die Voraussetzungen der Grundrechtsträgerschaft von Vereinigungen fehlt, ist davon auszugehen, daß sich ein Verein u.a. auf Art. 7 VvB als ein eigenes Recht berufen kann (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß v. 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 -, LVerfGE 1, 9, 16). Im Grundrechtstatbestand ist diese Vorschrift, die in ihrem Wortlaut ersichtlich dem Art. 2 Abs. 1 GG nachgebildet ist, im Sinne einer "allgemeinen Handlungsfreiheit", also als ein "Auffanggrundrecht" (und nicht lediglich als Persönlichkeitsschutz im engeren Sinne) zu verstehen (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 80, 137, 154 f.; s. auch VerfG Bbg., LVerfGE 1, 170, 177). Daraus ergibt sich aber nicht allgemein ein subjektives Abwehrrecht gegenüber aus staatlichem Handeln folgenden Belastungen, sondern namentlich das Recht zur Abwehr von Verwaltungsakten oder auch anderen Eingriffen in den persönlichen Rechtskreis, welche den einzelnen in dem Sinne unmittelbar betreffen, daß sie als solche ihm gegenüber rechtlich erhebliche Wirkungen auslösen. Das ist vorliegend nicht erkennbar.

6 Für diese Beurteilung hat der Verfassungsgerichtshof nicht abschließend zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem einfachen Gesetzesrecht, hier also § 5 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes, ein subjektives Abwehrrecht einzelner Anwohner einer Straße namentlich gegen Straßenumbenennungen zu entnehmen ist (vgl. insoweit - grundsätzlich bejahend für das jeweilige Landesrecht - VGH Mannheim, NJW 1981, 1749 und NVwZ 1992, 196; BayVGH, BayVBl. 1988, 496; verneinend demgegenüber OVG Berlin in dem angegriffenen Beschluß sowie zuvor in LKV 1994, 298; OVG Münster NJW 1987, 2695). Denn die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts ist in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung von Grundrechten in Rede steht (vgl. den Beschluß v. 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -, LVerfGE 1, 7, 8 f.).

7 Ein Verständnis des § 5 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes als einer allein im öffentlichen Interesse bestehenden und in der Konsequenz einzelnen Bürgern, auch Anwohnern, keine wehrfähige Rechtsposition vermittelnden Vorschrift steht mit der Verfassung von Berlin jedenfalls nicht in Widerspruch. Weder die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe noch das Oberverwaltungsgericht waren wegen Art. 7 VvB dazu verpflichtet, unabhängig von der nach dem einfachen Straßenrecht bestehenden Rechtslage verfassungsunmittelbar ein subjektives Abwehrrecht gegenüber der in Rede stehenden Straßenumbenennung anzunehmen oder das einfache Recht in diesem Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit nicht der von dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (SchlHA 1992, 94) im Blick auf den mit Art. 7 VvB - wie gesagt - inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 1 GG vertretenen Auffassung, durch eine Straßenumbenennung sich ergebende Folgen für Anwohner stellten sich notwendig als Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Solche Folgen, wie sie vorliegend im einzelnen auch der Beschwerdeführer geltend macht, wenn er sich auf ihm entstehende finanzielle Aufwendungen bzw. auch den behaupteten Verlust einer "Bindung zu dem traditionellen Kreuzberger Kiez" beruft, ergeben sich lediglich mittelbar aus der Straßenumbenennung.

8 Sie stellen sich durchaus als Lästigkeit dar bzw. - wie hinsichtlich der zweitgenannten Folge - mögen nachhaltig als solche empfunden werden. Sie verbleiben aber unterhalb der Eingriffsschwelle des hier in Rede stehenden Grundrechts (vgl. z. B. auch Ennuschat, LKV 1993, 43, 46). Nur klarstellend sei bemerkt, daß die "Folgelasten" einer Straßenumbenennung, soweit sie Vermögensinteressen betreffen, auch nicht den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berühren (vgl. dazu BayVGH, BayVBl. 1966, 64; OVG Münster, NJW 1987, 2695).

9 Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der Anwohner einer Straße gegenüber deren Umbenennung sich auf einen verfassungsrechtlich gewahrten Schutz der persönlichen Ehre oder unter Umständen auch das dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB zu entnehmende Verbot willkürlichen staatlichen Handelns (vgl. den Beschluß v. 17.2.1993 VerfGH 53/92 -, LVerfGE 1, 65, 67) berufen kann. Denn irgendwelche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß solcher Art sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG.

11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintgeneral freedom of actionstreet renamingstanding of associationsdirect interferencesubjective public rights

The challenged measures did not violate Article 7; indirect burdens from the renaming did not directly and legally significantly interfere with the association’s protected sphere.

Article 7 protects against direct state interference with legally significant effects. The expenses and perceived loss of neighborhood ties were indirect consequences below the constitutional interference threshold. The interpretation that § 5(1) of the Berlin Roads Act serves only the public interest and gives residents no enforceable rights was not constitutionally objectionable.

A private-law association may invoke Article 7 as its own right.

Although the Berlin Constitution lacks a provision comparable to Article 19(3) of the Basic Law, an association may rely on Article 7, which guarantees general freedom of action.

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