Reduced attorney fees for lawyers in the accession territory

64/95Verfassungsgericht19.10.1995Staats- und VerfassungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A lawyer sought constitutional review after the courts reduced by 20% the fees reimbursable from public funds for his work as defense counsel, because his office was in Berlin’s former accession territory. The Berlin Constitutional Court held that Article 1(3) of the Berlin Constitution does not allow a complaint asserting federal-law rights, but that it could assess the relevant federal fee rule incidentally under the equivalent Berlin equality guarantee. The reduction did not violate equality: special economic conditions justified it, and the lawyer provided no reliable evidence that economic circumstances had sufficiently converged. The complaint was unsuccessful.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 100 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Verf BE; incidental review of federal law under the Berlin Constitution. The Constitutional Court of Berlin may review decisions of Berlin authorities and courts applying federal law against Berlin constitutional rights equivalent in substance to Basic Law rights. If a decision-relevant federal statute is considered incompatible with the applicable fundamental right, the court must suspend proceedings and refer the question to the Federal Constitutional Court under Art. 100 Abs. 1 GG. A temporary differentiation in attorney fees based on the location of a lawyer’s office in the accession territory is constitutionally justified by the particular economic circumstances of lawyers and clients there. That justification may lapse once reliable data establish near-equivalence in the relevant overall economic conditions; absent such evidence, the differentiation remains permissible.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 64/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-10-19

Aktenzeichen: 64/95

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1995:1019.64.95.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 Verf BE, Art 6 Abs 1 Verf BE, Art 1 EinigVtr ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art 100 Abs 1 GG die entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen - hier: mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung zu prüfen (im Anschluß an Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - DVBl 1994, 1189 = NVwZ 1995, 784 = NJ 1995, 29).

  2. Art 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in Verbindung mit Art 8 und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr 26 a Satz 1 des (Einigungs-)Vertrages von 31. August 1990, wonach sich die aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebenden Gebühren bei einer Tätigkeit von Rechtsanwälten um 20 vom Hundert ermäßigen, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG).

Orientierungssatz

  1. Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf eine Rüge des Verf BE Art 1 Abs 3 gestützt werden.

  2. Zu Ls 1: Zur Vorlagepflicht des VerfGH Berlin zum BVerfG, wenn er ein für seine Entscheidung erhebliches Bundesgesetz für bundesverfassungswidrig hält, vgl VerfGH Berlin, 1994-07-12, 94/93, LVerfGE 2, 19.

  3. Zu Ls 2: Der Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung der Anwaltsgebühren im Westen und im Beitrittsgebiet ist in den dort herrschenden besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen zu sehen.

Dieser Rechtfertigungsgrund dürfte in einem bestimmten Zeitpunkt seine die Differenzierung legitimierende Kraft einbüßen, nämlich dann, wenn die wirtschaftliche Gesamtsituation der Rechtsanwälte und Rechtssuchenden innerhalb und außerhalb des Beitrittsgebiets sich nahezu entspricht, was derzeit nicht gegeben ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 11. April 1995, 312 Qs 317/94, Beschluss vorgehend LG Berlin, 16. Juni 1995, 519 Ds 239/95, Beschluss

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer war in der Hauptverhandlung am 17. und 19. Januar 1995 Verteidiger des seinerzeit Angeklagten S.M.. Nachdem sein Mandant freigesprochen worden war, beantragte er, die seinem Mandanten aus der Landeskasse zu ersetzenden Kosten mit 1.336,87 DM festzusetzen. Der Freigesprochene hat seinen Erstattungsanspruch an den Beschwerdeführer abgetreten.

2 Mit Beschluß vom 11. April 1995 hat d. Amtsgericht Tiergarten in Berlin gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) i. V. m. Art. 8 und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a Satz 1 des (Einigungs-) Vertrages vom 31. August 1990 die sich nach § 83 Abs. 1 und 2 BRAGG ergebenden Gebühren um 20 vom Hundert gekürzt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 16. Juni 1995 als unbegründet verworfen.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er macht geltend, es sei verfassungswidrig, die sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebende Gebühr deshalb um 20 vom Hundert zu kürzen, weil er seine Kanzlei in dem Teil Berlins habe, der zum Beitrittsgebiet gehöre. Für die hierin liegende Benachteiligung gegenüber den Kollegen, die ihren Kanzleisitz im anderen Teil Berlins hätten, gebe es keine vernünftigen Gründe (mehr). Dies gelte hier umso mehr, als Schuldner der Gebühr nicht sein Mandant, sondern die Landeskasse sei, für die schlechtere wirtschaftliche und soziale Bedingungen nicht als Grund für die Ungleichbehandlung angeführt werden könnten.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 VvB i.V.m. Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist seine Beschwerde unzulässig. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht. Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beachtlichen) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 -).

6 Mit Blick auf die geregte Verletzung des Art. 6 Abs. 1 VvB, durch den die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt wird (vgl. etwa Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), scheitert die Verfassungsbeschwerde nicht schon daran, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung § 83 Abs. 1 und 2 BRAGO in der durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. September 1990 bewirkten Fassung und damit Bundesrecht angewandt hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436 m.w.N.) steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, daß ihr Gegenstand Gerichtsentscheidungen sind, welche auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet.

7 Im vorliegenden Fall geht es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht oder doch nicht in erster Linie darum, ob die mit der Gebührenentscheidung befaßten Gerichte bei der Anwendung von Bundesrecht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 VvB in landesverfassungsrechtlich gebotener Weise beachtet haben. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Bestimmung selbst, die die Gebührenkürzung anordnet. Insoweit macht der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, namentlich das Landgericht habe eine nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbarte Norm des Bundesrechts angewandt und ihn dadurch in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise ungleich behandelt. Auch das berührt jedoch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht. Denn der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident die Übereinstimmung des entscheidungserheblichen Bundesrechts mit dem Bundesverfassungsrecht zu überprüfen. Er ist wie jedes andere Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, auf seine Vereinbarkeit - hier: mit dem vom Grundgesetz und der Berliner Verfassung inhaltsgleich verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen und dann, wenn er eine solche Vereinbarkeit verneint, sein Verfahren auszusetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - DVBl. 1994, 1189 = NVwZ 1995, 784 = NJ 1995, 29). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; die in Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 i.V.m. Art. 8 und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a Satz 1 des (Einigungs-)Vertrags vom 31. August 1990 angeordnete Gebührenkürzung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung.

8 Wie der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel zieht, haben im Jahre 1990 einleuchtende und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls für eine entsprechende Differenzierung zwischen Rechtsanwälten mit Sitz im Beitrittsgebiet und solchen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets gesprochen. Durch diese Differenzierung wurde nämlich den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwälte und Rechtssuchenden in einer dem angestrebten Zweck namentlich hinsichtlich des Umfangs angemessenen Weise Rechnung getragen. Das reicht aus annehmen zu dürfen, die in Rede stehende Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt und verstoße deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß dieser Rechtfertigungsgrund in einem bestimmten Zeitpunkt seine die Differenzierung legitimierende Kraft einbüßen dürfte. Dieser Zeitpunkt ist jedoch erst gekommen, wenn eindeutige und verläßliche Daten belegen, daß die wirtschaftliche Gesamtsituation der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwälte und Rechtssuchenden der der außerhalb des Beitrittsgebiets ansässigen Rechtsanwälte und Rechtssuchenden zumindest nahezu entspricht und deshalb für die unterschiedliche Behandlung kein Raum mehr ist. An solchen Daten fehlt es bisher. Der Beschwerdeführer hat weder solche Daten vorgetragen noch auch nur andeutungsweise eine entsprechende Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse substantiiert behauptet.

9 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Schlagwörter

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The regional economic conditions in the accession territory justified the differential treatment; no reliable evidence showed that the relevant conditions had substantially converged.

The reduction reasonably accounted for special economic circumstances affecting lawyers and clients in the accession territory. The justification could eventually cease to apply, but no reliable convergence data had been shown.

Article 1(3) does not provide a basis for asserting subjective rights under federal law before the Constitutional Court of Berlin.

The provision restates the binding force of fundamental rights and federal law for Berlin organs; it does not create a route to complain of violations of federal-law rights.

It may examine such federal law against equivalent Berlin constitutional rights and must refer the question under Article 100(1) GG if it considers the law unconstitutional.

Berlin courts must observe corresponding state constitutional individual rights even when applying federal law; the fee provision was not unconstitutional here.

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