Late appeal and attribution of counsel’s missed deadline

32/92Verfassungsgericht10.12.1992Staats- und VerfassungsrechtTeilweise Nichteintreten

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants sought constitutional review of a civil judgment dismissing their counterclaim for removal and delivery of a plot segment. After their appeal was filed late, the Court of Appeal rejected it and later refused reinstatement because the request missed the two-week statutory deadline. The Constitutional Court held that the complaint against the Regional Court judgment was inadmissible for failure to exhaust the judicial remedies. It rejected the challenge to the Court of Appeal ruling: the reinstatement period had begun no later than service of the legal-aid refusal, and counsel’s fault was attributable to the parties under § 85(2) ZPO.

Omnilex-Regeste

§ 49(2) VerfGHG; exhaustion of the judicial remedies where a civil appeal is time-barred. A remedy rejected for failure to observe a statutory time limit does not exhaust the judicial remedies required before a constitutional complaint may be brought. Under § 85(2) ZPO, a party is responsible for the procedural fault of its authorized representative. Reinstatement under § 234(1) ZPO must be requested within two weeks after the impediment ceases; where the party is represented, counsel’s knowledge and conduct are attributable to the party. A statutory rule attributing counsel’s fault to the party in civil proceedings is compatible with the constitutional order and does not, without more, infringe the right to be heard (consid. 7–9).

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 32/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-12-10

Aktenzeichen: 32/92

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1992:1210.32.92.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 VGHG BE, § 234 Abs 1 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ist ein Rechtsmittel verspätet eingelegt worden, so fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtsweges iSv VGHG BE § 49 Abs 2 (vgl VerfGH Berlin, 1992-06-30, 1/92, AnwBl BE 1994, 282).

  2. Zur Zurechenbarkeit von Anwaltsverschulden bei Fristversäumung vgl BVerfG, 1973-05-08, 2 BvL 5/72, BVerfGE 35, 41.

Hier: Anwaltliche Fristversäumung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 27. September 1991, 25 O 531/90 vorgehend KG Berlin, 2. Juli 1992, 20 U 6268/91

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-K. das mit drei einzeln stehenden Wochenendhäusern bebaut ist. Das am nächsten zur Straße hin gelegene Wochenendhaus wird von den Eheleuten Sch. genutzt, das mittlere von den Beschwerdeführern und das am nächsten zum Wasser hin gelegene Wochenendhaus von der Familie G. Zu diesen Nutzungsverhältnissen kam es, nachdem die Beschwerdeführer Anfang 1976 aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR entlassen worden und nach Berlin-West ausgereist waren. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde erstreben sie die Verpflichtung der Eheleute Sch., den von diesen genutzten Grundstücksteil zu räumen und an sie herauszugeben. Ihre darauf gerichtete Widerklage wurde vom Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1991 mit dem angefochtenen, am 27. September 1991 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung, die in § 314 ZGB abschließend geregelt seien, lägen nicht vor. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1991 zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführer hiergegen zunächst ohne anwaltliche Vertretung "sofortige Beschwerde" eingelegt hatten, beantragten sie am 7. November 1991, ihnen für die beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen einen vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalt beizuordnen. Mit Beschluß vom 13. Januar 1992 wies das Kammergericht das Prozeßkostenhilfegesuch mit der Begründung zurück, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beschwerdeführer die Kosten der beabsichtigten Prozeßführung nicht aufbringen könnten: Nachdem sich der beabsichtigte Berufungsantrag nur noch auf Räumung und Herausgabe richte, sei der Streitwert gering.

2 Nachdem den Beschwerdeführern dieser Beschluß am 23. Januar 1992 zugestellt worden war, legten sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Z., am 14. Februar 1992 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Mit Beschluß vom 19. März 1992 wurde die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hieß es, die Berufung sei lange nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingegangen, ohne daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden wäre.

3 Am 29. April 1992 teilte Rechtsanwalt Z. dem Kammergericht auf entsprechende Anfrage mit, der Beschluß vom l9. März 1992 sei ihm zugestellt worden. Leider sei das Eingangsdatum nicht zu ermitteln, es werde jedoch auf Rechtsmittel verzichtet. Mit am 14. Mai 1992 bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden eingegangenem Schreiben legten die Beschwerdeführer erneut, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt S., Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung hieß es: Sofort nach Erhalt des die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Kammergerichts hätten die Beschwerdeführer Rechtsanwalt Z. aufgesucht. Dieser habe in ihrer Gegenwart die Berufung diktiert. Aus nicht bekannten Gründen sei die Berufung nicht rechtzeitig beim Kammergericht eingegangen. Diese Tatsache hätten die Beschwerdeführer nicht zu vertreten.

4 Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Kammergerichts vom 2. Juli 1992 wurde auch die am 14. Mai 1992 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hieß es: Die mit dem am 14. Mai 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zugleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist habe den Beschwerdeführern schon deshalb nicht gewährt werden können, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Sie tragen vor, das Landgericht habe ihre Beweismittel dafür, daß die Nutzungsverhältnisse auf ihrem Grundstück mit Machenschaften der Stasi und Korruption zusammenhingen, nicht entgegengenommen. Hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts machen sie geltend, im Gesetz müsse die Möglichkeit vorgesehen sein, daß das Gericht auch mit dem Bürger spreche, wenn dieser einen unfähigen Anwalt habe. Sie selbst treffe jedenfalls keinerlei Schuld an dem Versäumen der Berufungsfrist.

II.

5 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde erheben. Nach § 49 Abs. 2 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, soweit gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, jedoch nur nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden.

7 Die Beschwerdeführer haben zwar gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt, jedoch nach dem Beschluß des Kammergerichts die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZP0 versäumt. Da ihnen nach Auffassung des Kammergerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war, ist ihre Berufung mit Beschluß vom 2. Juli 1992 als unzulässig verworfen worden. Damit fehlt es an einer "Erschöpfung des Rechtswegs" im Sinne von § 49 Abs. 2 VerfGHG. Denn es entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Prozeßrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992, VerfGH 1/92; zur Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht siehe BVerfGE 1, 12 ff.; 5, 17 ff.; 14, 54 <55>; 16, 1 <3>; 17, 86 <91>).

8 Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Berlin ist die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig.

9 Auch hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob und mit welchem Inhalt das bundesrechtlich verbürgte, grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) auch in der Verfassung von Berlin enthalten ist. Denn es ist offensichtlich, daß die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts mit diesem Recht in Einklang steht. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darauf gestützt worden, daß sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZP0 beantragt worden sei. Diese Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Kammergericht dabei dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten es nicht zu vertreten, daß die Berufung von Rechtsanwalt Z. erst am 14. Februar 1992 eingelegt worden sei, keine Bedeutung beigemessen hat, entspricht der Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht. Eine Wiedereinsetzung in die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, deren Lauf spätestens mit der Zustellung des des Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Beschlusses am 23. Januar 1992 begann, kam daher nicht in Betracht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Gesetz müsse die Möglichkeit vorsehen, daß das Gericht trotz anwaltlicher Fristversäumnis mit dem Bürger spreche, ist bei der von ihnen geschilderten Sachlage zwar verständlich. Die bestehende Gesetzeslage über die Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Zivilprozessen dieser Art steht jedoch in Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfGE 35, 41).

10 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintexhaustion of remediesmissed deadlinereinstatementattribution of counsel’s faultright to be heard

The ordinary judicial remedies had not been exhausted because the appeal was rejected as untimely.

Failure to observe a statutory procedural time limit prevents exhaustion of the judicial remedies required by § 49(2) VerfGHG.

The rejection of reinstatement was constitutionally unobjectionable.

The reinstatement request was not filed within the two-week period under § 234(1) ZPO, which began no later than service of the legal-aid refusal on 23 January 1992. Under § 85(2) ZPO, counsel’s fault is attributed to the party.

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