Constitutional complaint against sentence enforcement and prison measures

20/93Verfassungsgericht13.10.1993Staats- und VerfassungsrechtNichteintreten

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the continuation of his prison sentence and alleged violations of human dignity through restrictions on prison leave and other prison measures. The Constitutional Court held that it had no jurisdiction over the challenge to sentence enforcement: the Frankfurt (Oder) Public Prosecutor's Office, as the Brandenburg enforcement authority, was responsible, notwithstanding imprisonment in Tegel Prison in Berlin. As to prison measures attributable to Berlin, the complaint was also inadmissible because the complainant did not establish exhaustion of the judicial remedy under § 109 StVollzG or provide information sufficient to assess the complaint deadline. The court declined to forward the complaint to the Federal Constitutional Court.

Omnilex-Regeste

§ 49 Abs. 2 S. 1 VGHG BE; § 109 StVollzG; § 451 StPO; § 143 Abs. 1 GVG; jurisdiction over constitutional complaints concerning sentence enforcement and prison measures. A constitutional complaint to the Constitutional Court of Berlin concerning the permissibility of sentence enforcement is inadmissible where enforcement is carried out by an authority of another Land: the location of the prison does not transfer responsibility from the competent enforcement authority, determined by the conviction and the statutory allocation of jurisdiction. By contrast, measures taken by a Berlin prison authority may fall within the Constitutional Court's jurisdiction. However, the subsidiarity requirement demands prior exhaustion of the remedy under § 109 StVollzG against individual prison measures. The complainant must also provide sufficient particulars to permit review of compliance with the constitutional complaint deadline.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 20/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-10-13

Aktenzeichen: 20/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1993:1013.20.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE, § 109 StVollzG, § 451 StPO, § 143 Abs 1 GVG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, die für eine Staatsanwaltschaft eines anderen Bundeslandes (hier: Brandenburg) in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin stattfindet, ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin wendet.

  2. Soweit in diesem Zusammenhang aber Maßnahmen im Strafvollzug gerügt werden, ist grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist hier jedoch zunächst gem StVollzG § 109 das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu nutzen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der von ihm gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe und beanstandet verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.

2 Das Kreisgericht Fürstenwalde hatte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 3. April 1989 - Aktenzeichen: 131-309-88 wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1990 entschied das Kreisgericht Fürstenwalde unter dem Aktenzeichen S 4-88, daß der Entlassungstag auf den 31. Januar 1994 festgesetzt werde und die Strafe, die an sich bis zum 31. Januar 1995 verbüßt werden müsse, für die Dauer von zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzt werde.

3 Inzwischen verbüßt der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

4 Ein Kassationsantrag des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Potsdam blieb erfolglos, desgleichen verschiedene Bemühungen, seine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe durch eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zu erreichen.

5 Mit seiner am 4. März 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung. Er behauptet, vom Ministerium für Staatssicherheit seit 1987 als "Staatsfeind" betrachtet worden zu sein und deswegen kriminalisiert und für Taten bestraft worden zu sein, die er nicht begangen habe. An der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sei er dadurch gehindert, daß die Akten seines Strafverfahrens nicht auffindbar seien.

6 Im Strafvollzug seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, welche gleichfalls die Menschenwürde verletzten. So seien ihm weder Ausgang noch Zuführung zu einem Forum der Organisation "help" sowie zur Gauck-Behörde wegen einer von ihm dort vorzunehmenden Akteneinsicht gewährt worden. Auch Urlaubsanträgen sei nicht entsprochen worden, ohne daß hierfür eine Begründung gegeben worden sei.

II.

7 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

8 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung wendet, geht es nicht um eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, so daß der Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht zuständig ist. Denn der Beschwerdeführer befindet sich für die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, wie sich aus deren Schreiben vom 31. August 1993 ergibt, in Strafhaft, so daß diese Staatsanwaltschaft und damit eine Behörde des Landes Brandenburg als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 451 StPO) fungiert. Daß die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin stattfindet, hat auf diese an die Verurteilung durch ein im Lande Brandenburg gelegenes Gericht anknüpfende Zuständigkeit keinen Einfluß (vgl. § 143 Abs. 1 GVG).

9 Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug rügt, geht es allerdings um Handlungen der Justizvollzugsanstalt Tegel als Behörde des Landes Berlin, so daß insoweit grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gegeben ist. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht dargelegt hat, daß er dem Gebot des § 49 VerfGHG genügt hat, wonach vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg auszuschöpfen ist: Gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges steht dem Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollZG das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Verfügung. Ohne konkrete Angaben des Beschwerdeführers, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, läßt sich im übrigen auch nicht überprüfen, ob der Fristbestimmung des § 51 Abs. VerfGHG genügt ist.

10 Für die vom Beschwerdeführer begehrte Weiterleitung seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht besteht keine Grundlage.

11 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

12 Der Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Schlagwörter

constitutional complaintjurisdictionsentence enforcementprison lawexhaustion of remediessubsidiarity

The court lacked jurisdiction because Brandenburg authorities, rather than Berlin public authority, were responsible for sentence enforcement.

The competent enforcement authority was the Frankfurt (Oder) Public Prosecutor's Office under § 451 StPO. Enforcement in a Berlin prison did not alter that allocation of authority, which followed the conviction by a court in Brandenburg.

The complaint was inadmissible because the complainant did not show that he had exhausted the available judicial remedy.

Under § 109 StVollzG, a request for a judicial decision was available against measures concerning individual matters in prison. The complainant also provided insufficient information to assess compliance with the filing deadline.

There was no basis for forwarding the complaint.

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