LG Augsburg 2. Zivilkammer, 2026-02-06, 021 O 3453/25

021 O 3453/25Kantonsgericht / II. Zivilkammer06.02.2026

Regest

Die hier gegenst�ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung bez�glich systematischer Tierqu�lerei, systematischer Gesetzesverst��e und strafbaren Verhaltens im Rahmen der Kaninchenhaltung stellt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpers�nlichkeitsrechts dar; dem Betroffenen wurde keine M�glichkeit zur Stellungnahme gegeben. (Rn. 50 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 2. Zivilkammer — 2026-02-06 — 021 O 3453/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-06

Aktenzeichen: 021 O 3453/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verf�gung wird best�tigt.

  2. Die Verf�gungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss

  1. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�ger begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung und Ver�ffentlichung einzelner Textpassagen, bezogen auf einen erstmals am 23.09.2025 durch die Verf�gungsbeklagten im Internet ver�ffentlichten Videobericht.

2 Bei dem Verf�gungskl�ger zu 2) handelt es sich um einen Landwirt, der den sog. A. hof in K. f�hrt. Unter derselben Anschrift sind insgesamt vier Betriebe ans�ssig. Bei der Verf�gungskl�gerin zu 1), einer Gesellschaft b�rgerlichen Rechts, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen Erzeugnissen H�hnereier, Sojabohnen, Mehl und Kaninchenhaltung geh�ren. Der Verf�gungskl�ger zu 2) und dessen Bruder M. A. sind deren Gesellschafter. Daneben unterh�lt der Verf�gungskl�ger zu 2) einen eigenen landwirtschaftlichen Biobetrieb unter der Firma L. A1. Biolandwirtschaft. Zu seinen zertifizierten Bioprodukten geh�ren Erdbeeren, Heidelbeeren sowie eine Bio Angusrinder- und L�mmerzucht. Ein weiterer Betrieb ist die R. A2. GmbH & Co. KG, die Futtermittel produziert. Letzter ortsans�ssiger Betrieb ist die J. A1. GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, HRB 14346, die Immunisierung von Wirbeltieren zu medizinischen Zwecken ist und als deren Gesch�ftsf�hrer der Vater des Verf�gungskl�gers zu 2), J. A. , im Handelsregister eingetragen ist. Der Verf�gungskl�ger zu 2) ist alleiniger Gesellschafter der J. A1. GmbH. Die Kaninchenhaltung als solche wird dabei von der Verf�gungskl�gerin zu 1) durch deren Mitarbeiter �bernommen, die Immunisierung, also die Blutgewinnung von der J. A1. GmbH.

3 Der Verf�gungsbeklagte zu 1) ist ein gemeinn�tziger Verein, dessen satzungsm��iger Zweck die F�rderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur ist. Dabei wird dieser Zweck gem�� dessen Satzung insbesondere verwirklicht durch

„Die Aufkl�rung der Verbraucher mittels der Medien und direkter Kommunikation �ber die Tierhaltung und Ausbeutung und Nutzung der Tiere und die Folgen dieser f�r die Umwelt und den Schutz der Verbraucher.“

4 Die Satzung enth�lt weiter zu � 3 betreffend die T�tigkeit des Vereins das Folgende:

„Zur F�rderung des Satzungszwecks ist der Verein berechtigt, alle gesetzlichen Mittel zu nutzen, insbesondere

  • (…)

  • Durch die Ver�ffentlichung oder sonstige Arten der Verteilung von Informationen einschlie�lich der Verbreitung von Nachrichten-Rundschreiben an die �ffentlichkeit zu treten und Tierschutz und Verbraucherschutz zu betreiben.

  • (…)

  • Die Recherche und Dokumentation von Tierschutzvergehen, Verst��en gegen den Verbraucherschutz und Umweltschutz und deren Ver�ffentlichung, sowie das Durchf�hren rechtlicher Schritte gegen die mutma�lichen T�ter.“

5 Der Verf�gungsbeklagte zu 1) unterh�lt einen I. -Account, einen F. -Account und eine eigene Homepage. Der Verf�gungsbeklagte zu 2) ist Vorsitzender des Vereinsvorstands des Verf�gungsbeklagten zu 1).

6 Die Verf�gungsbeklagten ver�ffentlichten am 23.09.2025 �ber den eigenen I. -Account „s. _tierschutz“, welcher zum Zeitpunkt der Ver�ffentlichung �ber 111.000 Follower verf�gte, unter dem Link „https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de“ einen Videobericht folgenden Titels (vgl. Anlage CSP 5):

7 Die betreffende Videoberichterstattung war mit folgendem gesprochenen Text versehen:

„(0:07) Das geheime Tierversuchslabor des Bioladens. (0:10) Die Firma hinter dieser abgeschotteten Tierfabrik in K. bei Augsburg wirbt mit Bio-Idylle, Erdbeeren und Soja. (0:19) Geheim gehalten wird das noch lukrativere Gesch�ft. (0:22) Verborgen hinter K. liegt ein gewaltiger Hochsicherheitskomplex. (0:26) Der Gesch�ftsf�hrer ist L. A . aus K. , ein Politiker mit gr�nem Parteibuch, der Umsatz millionenstark. (0:34) Drinnen, triste K�figbatterien. (0:37) Nahezu endlos blicken traurige Kaninchenaugen aus den Gitterboxen. (0:43) Besch�ftigung ist nur das, ein kleines St�ck Holz in einer engen Welt aus Stahl. (0:51) Das Leben hier ist kurz. (0:53) Die Tiere kommen an und werden brutal in die K�fige geworfen. (1:01) Dann wieder Gewalt. (1:04) Die Tiere sollen in ihrem K�rper Antik�rper bilden. (1:08) Dazu erhalten sie eingezw�ngt in eine Apparatur Spritzen. (1:14) Man hat die Tiere wie Instrumente behandelt. Falsch, schlechter. (1:18) So w�rde man Sachen nicht behandeln, sie drohen kaputt zu gehen, berichtet der S.-Tierschutz-Undercover-Ermittler. (1:24) Nicht alle Tiere ertragen die K�figfolter. (1:30) Abgebissene Ohren, Wunden, behinderte und kranke Tiere leiden in den K�figen. (1:40) Auch hier wieder, Kontrollen sind vorher bekannt. (1:44) Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, es wurde schnell noch ein Tier get�tet vorher, berichtet der Ermittler. (1:50) Wir haben morgen Kontrolle, wir m�ssen dieses Kaninchen wegnehmen. (1:54) Das Leben endet schon nach wenigen Wochen. (1:58) Dann werden die Kaninchen bet�ubt und leergepumpt. (2:05) Es ist nicht erkennbar, dass die Bet�ubung der Tiere �berpr�ft wird. (2:10) Diese Kaninchen zeigen beim Ausbluten deutliche Reaktionen. (2:15) Die erschlafften K�rper landen am Ende im Abfall. (2:19) So sterben zehntausende Tiere im Jahr. (2:22) Der Nachschub von gro�en Kaninchen-Zuchtanlagen in Baden-W�rttemberg kommt regelm��ig. (2:28) Die Kunden sind Siemens und die Schweizer Firma N. P. in R., Schweiz. (2:35) Die Tierversuche am Flie�band sind ein gro�es Gesch�ft. (2:39) Die Blutindustrie ist streng geheim. (2:42) Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren. (2:47) Kein Kaninchen sollte als Bioreaktor herhalten und so leben m�ssen. (2:55) Wir haben vor der Ver�ffentlichung Strafanzeige erstattet.“

8 Gegen�ber dem Z. erkl�rten der Verf�gungskl�ger zu 2) und dessen Vater vor Ver�ffentlichung eines anderweitigen Berichts des Magazins F., der ebenfalls am 23.09.2025 ausgestrahlt wurde, dass sie von tierschutzwidrigem Verhalten ihrer Mitarbeiter nichts wussten und ein solches auch generell nicht duldeten.

9 Des Weiteren ver�ffentlichten die Verf�gungsbeklagten am 01.10.2025 �ber denselben I. -Account unter den Link https://www.i..com/p/DPRs9TYjUJ1/ einen weiteren Videobeitrag, in welchem der Verf�gungsbeklagte zu 2) das Folgende ausf�hrte:

„Wurde die Bev�lkerung bewusst belogen vom eigenen Gemeinderat? Uns liegen Unterlagen zur Abstimmung �ber die massive Erweiterung des Tierversuchslabors in K. vor. Und die werfen Fragen auf. Das Abstimmungsdokument des Gemeinderats spricht ausschlie�lich von einer Kaninchenmastanlage. Also einem Betrieb zur Herstellung von Fleischkaninchen zur Verwertung f�r den Menschen. Das Wort Tierversuchslabor wird kein einziges Mal erw�hnt. Nach Informationen von mehreren Insidern und auch unserem Undercover-Ermittler werden in dem gewaltigen Hochsicherheitskomplex aber keine Fleischkaninchen zur Schlachtung f�r den Menschen gehalten, sondern nur Versuchstiere. 36.000 Kaninchen, die jedes Jahr f�r die Blutgewinnung f�r Siemens und Co. geopfert werden. In diesem Betrieb werden aber keine Fleischkaninchen gem�stet, die Tiere werden entblutet. Und zwar 36.000 Mal im Jahr und dann weggeworfen.

Wie kann es also sein, dass der Gemeinderat in seinem Dokument von einer Kaninchenmastanlage und der Erweiterung einer bestehenden Kaninchenmastanlage spricht? Wurde der Gemeinderat vielleicht selber hinters Licht gef�hrt? Oder hat man sich f�r diesen Begriff bewusst entschieden, um eine �ffentliche Debatte der Bev�lkerung �ber die Tierversuche in dieser Anlage zu unterbinden und zu unterdr�cken? Bei der Entscheidung um diese Anlage, die als Kaninchenmast getarnt wurde, stimmten alle einstimmig f�r die neue Massentierhaltung. Die CSU, die SPD, die Gr�nen, die Freien W�hler, die FDP. Und auch wenn die Gr�nen sich jetzt von ihrem ehemaligen Politiker, der in ihrer Fraktion t�tig war, distanzieren, muss sich gerade diese Partei unangenehme Fragen gefallen lassen. Wie kann es sein, dass man nicht transparent mit diesem Thema umgeht? Wie kann es sein, dass man so eine Massentierhaltung vorbehaltlos unterst�tzt hat? Und wie steht man wirklich zum Thema Profit mit Blut von unz�hligen Kaninchen? Fand dieser Entschluss unter der Vort�uschung falscher Tatsachen statt? Wollte man die Bev�lkerung bewusst von Informationen abschneiden? Wenn ja, dann geh�rt das alles wieder neu aufgerollt. Es kann nicht sein, dass unter Geheimhaltung sowas beschlossen wird und dann die Menschen ein b�ses Erwachen haben, wenn sich der Biobetrieb als eine Massentierhaltungsh�lle herausstellt. Dieser Fall beweist mal wieder, dass die absolute Geheimhaltung der Tierversuchsindustrie ein Gift f�r unsere Demokratie ist. Einblick der Bev�lkerung in solche Projekte sind eine Pflicht. Und dann erspart man sich auch die Wut, die Trauer und das Entsetzen der Menschen, wenn sie pl�tzlich von uns informiert werden m�ssen als von ihren gew�hlten Politikerinnen und Politikern. Wurde die Bev�lkerung bewusst belogen (…).“

10 Nach Abmahnung der Verf�gungsbeklagten, beantragten die Verf�gungskl�ger mit Schriftsatz des Verf�gungskl�gervertreters vom 06.10.2025 im Wege der einstweiligen Verf�gung,

  1. den Antragsgegnern bei Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufzugeben es zu unterlassen, �ber die Antragsteller zu 1) und 2) durch Nennung der Namen „L. A .“ und/oder „A. “ und/oder des Ortes „K. “ und/oder Einblendung des nachstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsst�tte auf der H2. stra�e 12 in K. en identifizierend zu berichten:

(folgt: obiges Luftbild)

  1. (…)

  2. �ber den Antragsteller zu 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Ein Politiker mit gr�nem Parteibuch“

  1. �ber die Antragsteller zu 1) und 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt,(…)“

„Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“

wenn vorstehende Handlungen gem. den Antr�gen 1 bis 4 geschehen, wie in dem am 24.09.2025 unter dem Titel “Das geheime Tierversuchslabor“ �ber den I. -Account s. _tierschutz �ber den Link https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de verbreiteten Videobeitrag und nachstehend im Wortlaut wiedergegeben:

(folgt: Text des vorgenannten Berichts vom 23.09.2025)

  1. �ber den Antragsteller zu 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Das Abstimmungsdokument des Gemeinderats spricht ausschlie�lich von einer Kaninchenmastanlage.“ und/oder

„Wurde der Gemeinderat vielleicht selber hinters Licht gef�hrt?“ und/oder

„Fand dieser Entschluss unter der Vort�uschung falscher Tatsachen statt?“ und/oder

„Bei der Entscheidung um diese Anlage, die als Kaninchenmast getarnt wurde,(…)“

wenn dies geschieht, wie in dem am 01.10.2025 �ber den I. -Account s. _tierschutz �ber den Link https://www.i..com/p/DPRs9TYjUJ1/ verbreiteten Videobeitrag und nachstehend im Text wiedergegeben:

(folgt: vorgenannter Bericht vom 01.10.2025).

11 Die Verf�gungskl�ger stellten im Weiteren klar, dass der streitgegenst�ndliche, die Antr�ge zu Ziffern 1.-4. betreffende Bericht bereits am 23.09.2025 ver�ffentlicht wurde (vgl. Gr�nde des Antrags, Bl. 2/5 d. A. und Schriftsatz vom 20.10.2025, Bl. 66 d. A.).

12 Mit Beschluss vom 30.10.2025 erlie� die Kammer nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2. und Verweisung insoweit an das zust�ndige Landgericht M�nchen I (vgl. Bl. 56/57 und Anlage zum Schriftsatz vom 24.10.2025, zu Bl. 89 d. A.) sowie nach Gew�hrung rechtlichen Geh�rs an die Verf�gungsbeklagten, folgende einstweilige Verf�gung unter teilweiser Zur�ckweisung des Antrags der Verf�gungskl�ger (Bl. 97/116 d. A.):

13 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufgegeben es zu unterlassen,

  1. �ber die Antragsteller zu 1) und 2) durch Nennung des Namens „L. A .“ und/ oder „A. “ und/ oder des Ortes „K.“ und/oder Einblendung des nachstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsst�tte auf der H2. stra�e 12 in K. identifizierend zu berichten:

(folgt: obiges Luftbild)

  1. �ber die Antragsteller zu 1) und 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…).“

„Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“

wenn vorstehende Handlungen zu Ziffern 1. und 2. geschehen, wie in dem am 23.09.2025 unter dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ �ber den I. -Account s. _tierschutz �ber den Link https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de und in Anlage CSP 5 wiedergegeben.

14 2. Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.

15 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 38%, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 62%.

16 4. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

17 Dieser Beschluss wurde den Verf�gungskl�gern am 12.11.2025 zugestellt. Sofortige Beschwerde wurde durch die Verf�gungskl�ger gegen die teilweise Zur�ckweisung ihrer Antr�ge nicht eingelegt.

18 Die Verf�gungsbeklagten erhoben gegen die mit diesem Beschluss erlassene einstweilige Verf�gung mit Schriftsatz des Verf�gungsbeklagtenvertreters vom 24.11.2025 Widerspruch (Bl. 120ff. d. A.).

19 Die Verf�gungsbeklagten meinen, die bez�glich Namen und �rtlichkeit identifizierende Videoberichterstattung vom 23.09.2025 sei rechtlich zul�ssig. Bei diesem Bericht handele es sich weder um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die presserechtlichen Grunds�tze einer Verdachtsberichterstattung zu ber�cksichtigen gewesen seien, noch seien die Verf�gungsbeklagten an diese Grunds�tze gebunden, da es sich bei diesen schon nicht um Presseunternehmen bzw. Presseorgane handele. Der streitgegenst�ndliche Bericht beinhalte im Wesentlichen nicht Behauptungen, sondern eine Tatsachenberichterstattung zu Rechtsverst��en, die durch Filmaufnahmen glaubhaft gemacht und dem Unternehmen der Verf�gungskl�ger zugeordnet worden sei. Konkrete Vorw�rfe w�rden in dem Videobericht lediglich gegen�ber einzelnen Mitarbeitern erhoben, die sich anhand des Bildmaterials fragw�rdig verhalten h�tten. Gegen die Herren A. (Vater und Sohn) werde in dem Bericht kein strafrechtlicher Verdacht erhoben. Im Weiteren meinen die Verf�gungsbeklagten auch, dass die Verantwortlichkeit f�r die gezeigten Zust�nde in dem Bericht offen gelassen worden sei. Die Verf�gungsbeklagten vertreten die Auffassung, es �berwiege das Informationsinteresse der �ffentlichkeit an der Aufdeckung von Missst�nden in der Tierhaltung das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�ger, zumal nicht deren Privatsph�re betroffen sei, sondern deren gesch�ftliches Handeln und wirtschaftliches Auftreten. Im �brigen sei vorliegend von einem gesteigerten �ffentlichen Interesse deshalb auszugehen, weil es sich bei dem Verf�gungskl�ger zu 2) um einen Lokalpolitiker handelt, der sich �ffentlich als Biolandwirt darstelle. Die Verf�gungsbeklagten meinen, dass im �brigen die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung durch die Verf�gungsbeklagten vorliegend auch eingehalten seien. Die Einholung einer vorherigen Stellungnahme der Verf�gungskl�ger durch die Verf�gungsbeklagten sei schon deshalb entbehrlich, da in dem am Abend des 23.09.2025 ausgestrahlten Magazin FAKT der Verf�gungsbeklagte zu 2) und dessen Vater Stellung genommen haben und auch durch andere Sender zuvor konfrontiert wurden. Durch die Stellvertreterbefragung des Z. -Reporters sei Heilung im Hinblick auf eine durch die Verf�gungsbeklagten unterbliebene vorherige Einholung einer Stellungnahme eingetreten. Dar�ber hinaus sei eine Stellungnahme auch deshalb entbehrlich, weil mehrfache Anfragen der Verf�gungsbeklagten im Nachgang zu der verfahrensgegenst�ndlichen Ver�ffentlichung seitens der Verf�gungskl�ger unbeantwortet blieben. Eine Vorverurteilung der Verf�gungskl�ger sei durch die Berichterstattung nicht erfolgt und auch nicht der Eindruck erweckt worden, diese seien bereits �berf�hrt. Der Bericht ersch�pfe sich in einer Beschreibung der dargestellten Zust�nde.

20 Bez�glich der Anordnung zu Ziffer 1. 2. des Beschlusses betreffend die Textpassage „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt“ vertreten die Verf�gungsbeklagten insbesondere die Rechtsansicht, diese Ver�ffentlichung sei durch die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters Sz. glaubhaft gemacht. Bez�glich der Anordnung zu Ziffer 1. 2. des Beschlusses betreffend die Textpassage „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.“ vertreten die Verf�gungsbeklagten zuletzt die Ansicht, es handele sich hierbei um eine Meinungs�u�erung. Zur Begr�ndung der Zul�ssigkeit der �u�erung beziehen sie sich im Widerspruchsverfahren auf wissenschaftliche Publikationen, die die Entwicklung tierfreier Antik�rper zum Gegenstand haben. Die Verf�gungsbeklagten meinen, dass die von Verf�gungskl�gerseite vorgelegten Stellungnahmen von Pharmaunternehmen mangels Best�tigung einer Vertragsbeziehung zu den Verf�gungskl�gern nicht herangezogen werden k�nnten.

21 Schlie�lich meinen die Verf�gungsbeklagten, dass aufgrund der L�schung des streitgegenst�ndlichen Videoberichts vom 23.09.2025 der Verf�gungsgrund insgesamt entfallen sei.

22 Die Verf�gungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verf�gung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung insgesamt abzuweisen.

23 Die Verf�gungskl�ger beantragen demgegen�ber,

die einstweilige Verf�gung im Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 30.10.2025 zu Az. 021 O 3453/25 zu best�tigen.

24 Die Verf�gungskl�ger tragen insbesondere vor, dass es f�r die gewonnenen polyklonalen Antik�rper keine tierfreie Alternative gebe. Einzig in Deutschland zugelassenes Medikament im Rahmen der Therapie von Leuk�mie sei das Medikament Grafalon, welches sog. polyklonale Antik�rper, die aus Tierblut gewonnen werden, enth�lt. Aufgrund der identifizierenden Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten sei es zu derzeit noch anhaltenden wirtschaftlichen Einbu�en auch der Verf�gungskl�gerin zu 1) gekommen, da der Absatz von Eiern eingebrochen sei, weshalb der Legehennenbestand aktuell weiterhin um 40% reduziert sei. In pers�nlicher Hinsicht bestehe eine massive Bedrohungslage, die mit Beschimpfungen als „Tierqu�ler“ einhergingen.

25 Die Verf�gungskl�ger sind der Auffassung, bei dem Bericht vom 23.09.2025 handele es sich um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung. Diese sei unzul�ssig, da die Verf�gungsbeklagten die presserechtlichen Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten h�tten. Bei den Verf�gungsbeklagten handele es sich um Presse, bei dem verfahrensgegenst�ndlichen Bericht vom 23.09.2025 um ein presserechtliches bzw. presse�hnliches Erzeugnis. Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung, die auf presserechtliche bzw. presse�hnliche Erzeugnisse gleicherma�en Geltung h�tten, seien von den Verf�gungsbeklagten unter Ber�cksichtigung der in der Satzung niedergelegten Kernaufgabe im Hinblick auf deren professionell organisierte Pressearbeit zu ber�cksichtigen. Nach Auffassung der Verf�gungskl�ger handele es sich bei der Textpassagen „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…).“ und „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“ um unwahre und damit unzul�ssige Tatsachenbehauptungen. Durch die betreffende Berichterstattung seien die Verf�gungskl�ger in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpers�nlichkeitsrecht sowie ihrem Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt. Ein Verf�gungsgrund liege ungeachtet der zwischenzeitlichen L�schung des Berichts vom 23.09.2025 vor, da die Verf�gungsbeklagten im Hinblick auf die konkreten Vorw�rfe eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung nicht abgegeben h�tten und mit jederzeitiger Neuver�ffentlichung zu rechnen sei.

26 In der m�ndlichen Verhandlung vom 23.01.2026 hat das Gericht die Parteien informatorisch angeh�rt gem�� � 141 Abs. 3 ZPO und sowohl den verfahrensgegenst�ndlichen Bericht (CSP 5) sowie die als Mittel der Glaubhaftmachung angebotene Passage zur Anh�rung der Verf�gungskl�ger durch das Magazin FAKT in Augenschein genommen. Auf das Terminprotokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 23.01.2026 wird insoweit Bezug genommen.

27 Im �brigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts�tze sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

28 Im Verfahren �ber den zul�ssigen Widerspruch der Verf�gungsbeklagten wird die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verf�gung best�tigt (�� 936, 924, 925 ZPO). Die im Wege der einstweiligen Verf�gung getroffenen Anordnungen sind rechtm��ig.

I.

29 Verfahrensgegenstand des durch die Verf�gungsbeklagten eingelegten Widerspruchs ist gem�� �� 936, 924, 925 ZPO die mit Beschluss vom 30.10.2025 erlassene einstweilige Verf�gung (Ziffer 1., Unterziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 30.10.2025), �ber deren Rechtm��igkeit im Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist.

30 Nicht Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Rechtm��igkeit der Zur�ckweisung der Antr�ge des Verf�gungskl�gers zu 1) zu Ziffern 3. und 5. der Antragsschrift gem�� Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025. Die Verf�gungsbeklagten wenden sich mit ihrem Widerspruch allein gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen Anordnungen.

II.

31 Der durch die Verf�gungsbeklagten eingelegte Widerspruch ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht Augsburg nach �� 936, 924 937 ZPO als Gericht der Hauptsache gem�� �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 ZPO sachlich und gem�� � 32 ZPO �rtlich zust�ndig. Der I. -Account der Verf�gungsbeklagten, �ber den die streitgegenst�ndliche Berichterstattung ver�ffentlicht wurde, ist bundesweit und damit auch im Bezirk des Landgerichts Augsburg abrufbar. Dar�ber hinaus verwirklicht sich nach Behauptung der Verf�gungskl�ger die andauernde Pers�nlichkeitsrechtsverletzung am Wohnsitz bzw. Firmensitz der Verf�gungskl�ger in K. , mithin im Bezirk des Landgerichts Augsburg.

III.

32 Die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verf�gung gem�� �� 935, 940 ZPO getroffenen Anordnungen sind zum Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung weiterhin rechtm��ig.

33 Hinsichtlich der getroffenen Anordnungen, denen die Antr�ge der Verf�gungskl�ger zu Ziffern 1. und 4. der Antragsschrift zugrunde liegen, besteht jeweils sowohl ein Verf�gungsanspruch als auch ein Verf�gungsgrund.

34 1. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. haben die Verf�gungskl�ger gegen die Verf�gungsbeklagten gem�� � 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit � 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung �ber die Antragsteller bzw. Verf�gungskl�ger durch Nennung der Namen „L. A .“ und/oder „A. “ und/oder „K.“ und/oder unter Einblendung des vorstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsst�tte auf der H2. stra�e 12 in K. , wie in dem Videobeitrag vom 23.09.2025 geschehen.

35 Nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Pr�fung verletzt die identifizierende Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten, nach Abw�gung der beiderseitigen Interessen, die Verf�gungskl�ger in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpers�nlichkeitsrecht und begr�ndet einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs.

36 Die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten beinhaltet eine Verdachtsberichterstattung, hinsichtlich derer die presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten sind und die daher unzul�ssig ist.

37 a) Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Ver�ffentlichung individuell betroffen und erkennbar ist. Vorliegend wurden die Verf�gungskl�ger im Bericht vom 23.09.2025 erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht. Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest f�r einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umst�nde hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen gen�gen, aus denen sich die Identit�t f�r die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder m�helos ermitteln l�sst. Auch die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufst�tigkeit k�nnen daf�r ausreichen (m.w.N. zu alledem BGH, Urteil vom 21. 6. 2005 – VI ZR 122/04 NJW 2005, 2844).

38 Vorliegend ergibt sich die Erkennbarkeit des Verf�gungskl�gers zu 2) ohne Weiteres aufgrund dessen namentlicher Nennung in dem verfahrensgegenst�ndlichen Bericht vom 23.09.2025, die der Verf�gungskl�gerin zu 1) aufgrund Bezugnahme auf die „Firma“ des Verf�gungsbeklagten zu 2), bei der es sich im Bereich der Kaninchenhaltung zumindest auch um die A2. GbR handelt. Dar�ber hinaus sind die Verf�gungskl�ger jedoch auch anhand des Luftbilds und der weiteren im Beschluss vom 30.10.2025 zu Ziffer 1., Unterziffer 1. genannten Merkmale im Gesamtkontext f�r Dritte erkennbar, dies sowohl bei kumulativer Verwendung als auch bei Nennung der einzelnen Merkmale. Unter Ber�cksichtigung der Inhalte des Berichts, wonach es sich bei dem Gesch�ftsf�hrer um einen Lokalpolitiker handelt, der mit bestimmten Bio-Produkten wirbt, ist unter Nennung weiterer Merkmale zu dessen Identit�t und der seiner Firma, Erkennbarkeit des Verf�gungskl�gers zu 2) und der Verf�gungskl�gerin zu 1) gegeben, dies zumindest im n�heren r�umlichen, gesch�ftlichen und sozialen Umfeld des Verf�gungskl�gers zu 2) und der Verf�gungskl�gerin zu 1). Von Bedeutung ist insoweit auch, dass es sich bei dem „A. hof“, insoweit unstreitig, um den einzigen Kaninchenhaltungsbetrieb in K. handelt.

39 b) Als Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung kommen Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt von der sich �u�ernden Partei glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden muss, aber im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht gekl�rt werden kann. Dabei gelten die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung sowohl f�r die Berichterstattung bez�glich strafrechtlicher Vorw�rfe und sonstiger Gesetzes�bertretungen, ebenso wie �ber sonstige Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verkn�pfen sind (vgl. m.w.N. Urteil des OLG Stuttgart vom 01.02.2023 – 4 U 144/22; BGH, Urteil vom 11. 12. 2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Demnach liegt eine Verdachtsberichtserstattung in Bezug auf Kritik an Unternehmen insbesondere dann vor, wenn Indizien mitgeteilt werden, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, da dies letztlich mit der Berichterstattung �ber den Verdacht selbst gleichzusetzen ist (OLG Stuttgart aaO.).

40 Vorliegend enth�lt die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext den Eindruck erwecken, es bestehe der Verdacht, dass in dem durch den Verf�gungskl�ger zu 2) gef�hrten Betrieb der Verf�gungskl�gerin zu 1), in Bezug auf die im Videobeitrag anhand einzelner Aufnahmen geschilderten Zust�nde, systematische Tierqu�lerei bzw. tierschutzwidrige Behandlung der zum Zweck der Immunisierung gehaltenen Kaninchen �blich sei. Soweit die Berichterstattung mit der Aussage endet, es sei Strafanzeige erstattet worden, wird im Gesamtkontext �berdies der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verantwortlichen der Verf�gungskl�gerin zu 1), insbesondere des namentlich bezeichneten Verf�gungskl�gerin zu 2) in den Raum gestellt.

41 Die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 nimmt in Text und Bild – unter Zugrundelegung des Tatbestands des � 17 TierSchG – auf Indizien f�r strafbares Verhalten Bezug.

42 Nach � 17 TierSchG macht sich strafbar, „wer

  1. ein Wirbeltier ohne vern�nftigen Grund t�tet oder

  2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) l�nger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuf�gt.“

43 Der Eindruck systematischer Tierqu�lerei, tierschutzwidriger Zust�nde sowie Indizien eines strafbaren Verhaltens ergibt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext insbesondere aus folgenden �u�erungen in Gesamtschau mit den einzelnen Videoaufnahmen des Berichts:

  • „Die Tiere kommen an und werden brutal in K�fige geworfen.“

  • „Dann wieder Gewalt.“

  • „Abgebissene Ohren, Wunden, behinderte und kranke Tiere leiden in den K�figen.“

  • „Es ist nicht erkennbar, dass die Bet�ubung der Tiere �berpr�ft wird. Die Kaninchen zeigen beim Ausbluten deutliche Reaktionen. Auch hier wieder, Kontrollen sind vorher bekannt. Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, es wurde schnell noch ein Tier get�tet vorher, berichtet der

Ermittler. Wir haben morgen Kontrolle, wir m�ssen dieses Kaninchen wegnehmen.“

  • „Die Tierversuche am Flie�band sind ein gro�es Gesch�ft. Die Blutindustrie ist streng geheim.

44 Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.“

  • „Wir haben vor der Ver�ffentlichung Strafanzeige erstattet.“

45 Die verallgemeinernde Kommentierung der einzelnen Videoaufnahmen „Die Tiere kommen an und werden brutal in die K�fige geworfen“ sowie „Dann wieder Gewalt.“ erweckt im Gesamtkontext aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten den Anschein, dies sei die �bliche und systematische Behandlung der angelieferten Kaninchen. Die Berichterstattung bezieht sich dabei ihrem Wortlaut nach weder auf ein Handeln einzelner Mitarbeiter noch ausschlie�lich auf diejenigen konkrete Einzelf�lle, welche Gegenstand der jeweiligen Videosequenz sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, die in einzelnen Videoaufnahmen gezeigte Behandlung der Kaninchen entspreche den Betriebsabl�ufen bzw. einer g�ngigen Betriebspraxis. Im unterlegten Text wird gerade nicht darauf Bezug genommen, dass sich die aus dem Videobeitrag ergebende rohe Behandlung auf die Sph�re der Mitarbeiter beschr�nken w�rde. Es wird nicht auf das Verhalten einzelner zu sehender Mitarbeiter in der jeweiligen Situation abgehoben. Vielmehr wird der Eindruck hervorgerufen, dass die rohe Behandlung der Kaninchen, welche anhand des Videomaterials im Einzelnen ersichtlich zu erheblichen Schmerzen der Tiere f�hrte, etwa als ein Kaninchen an den Ohren gepackt wurde, oder auch in Bezug auf Verletzungen und Wunden einzelner Tiere, �blicher Bestandteil der von der Gesch�ftsleitung zu verantwortenden Betriebsabl�ufe und Zust�nde in dem Kaninchenbetrieb seien. Gleiches gilt f�r die Darstellung bez�glich der unzureichenden Bet�ubung der Tiere vor deren Ausbluten. Durch die verallgemeinernde und undifferenzierte Berichterstattung wird der Verdacht hervorgerufen, dass es sich auch insoweit um �bliche Betriebsabl�ufe handeln w�rde und Tierqu�lerei Bestandteil der Betriebspraktiken in dem Kaninchenbetrieb sei.

46 Hinsichtlich der �u�erung, dass es „Alternativen ohne Leid gibt, die bei Menschen sogar besser funktionieren“, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungs�u�erung. Die Aussage stellt sich in der Absolutheit ihrer �u�erung im Gesamtkontextes des Berichts als eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis zug�nglich ist. Subjektive Elemente des Meinens, Denkens oder Daf�rhaltens oder andere Angaben, die auf eine Meinungs�u�erung hindeuten w�rden, enth�lt die Textpassage nicht. Vielmehr wird die Aussage als Fakt dargestellt. Nach dem Aussagegehalt der betreffenden �u�erung im Gesamtkontext des Berichts, wird bei einem verst�ndigen und unvoreingenommenen Rezipienten dadurch der Eindruck erweckt, die streitgegenst�ndliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Ausbluten von Kaninchen sei nicht notwendig, da es eine andere, besser funktionierende M�glichkeit der Antik�rpergewinnung f�r die betreffenden Zwecke gebe. Letztlich wird dadurch der Verdacht der T�tung von Wirbeltieren ohne vern�nftigen Grund in den Raum gestellt.

47 Insgesamt wird aufgrund der Art und des Inhalts der Darstellung der Tatsachen sowie die Bezugnahme auf die Erstattung einer Strafanzeige im Rahmen des Berichts vom 23.09.2025 der Verdacht eines systematischen betrieblichen Handelns begr�ndet, welches die Schwelle zur Strafbarkeit, zu tierschutzwidrigem Verhalten, jedenfalls aber zur Tierqu�lerei �berschreitet. Soweit die Berichterstattung auch Meinungs�u�erungen enth�lt, �berwiegen in der Berichterstattung die dem Beweis zug�nglichen �u�erungsinhalte.

48 Auch wenn die Berichterstattung keine Ausf�hrungen zu einem konkreten Strafvorwurf oder konkreten Gesetzesverst��en enth�lt, insbesondere auch nicht ausgef�hrt wird, gegen wen konkret Strafanzeige erstattet wurde, entsteht aufgrund der verdichteten Darstellung des Berichts in Bezug auf Betriebsabl�ufe und Betriebspraktiken bei einem unbefangenen Rezipienten der Eindruck, dass die Verantwortlichkeit f�r systematische Tierqu�lerei, tierschutzwidriges bzw. strafbares Verhalten insbesondere dem als Gesch�ftsf�hrer ausdr�cklich genannten Verf�gungskl�gers zu 2) L. A . pers�nlich zugewiesen wird. Zudem wird dessen „Firma“, bei der es sich im Bereich der Kaninchenhaltung zumindest auch um die Verf�gungskl�gerin zu 1) handelt, die Verantwortlichkeit f�r systematisch tierschutzwidrige Umst�nde und Zust�nde im Bereich der Kaninchenhaltung, aber auch im Bereich der Immunisierung und des Ausblutens von Kaninchen angelastet. Damit sind gerade der Verf�gungskl�ger zu 2) als auch die Verf�gungskl�gerin zu 1) von der Verdachtsberichterstattung in Bezug auf die erhobenen Vorw�rfe konkret betroffen. Wie dargelegt, hebt der streitgegenst�ndliche Bericht nicht darauf ab, dass Mitarbeiter des Betriebs als Akteure der Behandlung der Tiere adressiert werden, auch wenn diese auf den Videoaufnahmen zu sehen sind. Vielmehr wird suggeriert, dass sich die gezeigten Zust�nde nicht im Verborgenen abgespielt haben k�nnen und die Verantwortlichen hiervon h�tten Kenntnis haben m�ssen. Dass dies der Fall war, ist durch das Videomaterial als solches, auch in Gesamtschau aller Umst�nde, nicht glaubhaft gemacht.

49 Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten ersch�pft sich der Bericht nicht in einer blo�en Beschreibung der gezeigten Bilder, sondern erweitert mit dem unterlegten Text dessen Inhalt �ber die reinen Darstellungen der Bilder hinaus in dem vorgenannten Sinne. Insbesondere wird aufgrund des Textes der Verdacht strafbaren Verhaltens gegen den namentlich genannten Verf�gungskl�ger zu 2) bzw. die Verantwortlichen der Verf�gungskl�gerin zu 1) und der Vorwurf systematisch tierschutzwidriger Betriebsabl�ufe im Betrieb der Verf�gungskl�gerin zu 1) erhoben. Wenn die Verf�gungsbeklagten meinen, die Frage der Strafbarkeit im Bericht g�nzlich offen gelassen zu haben, trifft dies nach dem ma�geblichen Empf�ngerhorizont eines vern�nftigen und verst�ndigen Rezipienten, wie dargelegt, gerade nicht zu.

50 c) Die identifizierende Verdachtsberichterstattung bez�glich systematischer Tierqu�lerei, systematischer Gesetzesverst��e und strafbaren Verhaltens im Rahmen der g�ngigen Betriebsabl�ufe, begr�ndet unter Abw�gung aller beiderseitigen Interessen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpers�nlichkeitsrechts der Verf�gungskl�ger und einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs.

51 Zwar d�rfen Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betreffen, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gem�� Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG, � 193 StGB f�r erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. 12. 2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Berichtserstattung ist in diesen F�llen an den sog. Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung zu messen. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen den schutzw�rdigen Interessen der von einer Verdachtsberichterstattung betroffenen Personen und den schutzw�rdigen Belangen der Presse, insbesondere dem von diesem verfolgten Informationsinteresse der �ffentlichkeit und ihrem Recht auf Pressefreiheit gew�hrleistet.

52 Danach ist f�r die rechtliche Zul�ssigkeit einer Verdachtsberichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 20.6.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233; OLG M�nchen, Beschluss vom 09.04.2024 – 18 U 3368/23).

53 Gemessen an diesen Grunds�tzen war die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten vom 23.09.2025 rechtlich unzul�ssig.

54 Die Verf�gungsbeklagten haben vorliegend eine Stellungnahme der Verf�gungskl�ger zu den sie betreffenden, in der Videoberichterstattung vom 23.09.2025 geschilderten Zust�nden und Vorw�rfen vor Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Berichts nicht eingeholt. Des Weiteren beinhaltet der Bericht auch eine vorverurteilende Berichterstattung.

55 aa) Das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erh�lt, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. m.w.N. OLG M�nchen aaO.).

56 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorherige Einholung einer Stellungnahme war auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Vorfeld der Berichterstattung zwar nicht durch die Verf�gungsbeklagten, sondern durch das Magazin FAKT bzw. weitere Pressevertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Nach dem zuletzt durch die Verf�gungsbeklagten gehaltenen Vortrag, �u�erten sich der Verf�gungskl�ger zu 2) und dessen Vater auf Nachfrage des Z. zu den Vorg�ngen dahingehend, dass sie von tierschutzwidrigem Verhalten ihrer Mitarbeiter nichts gewusst haben und ein solches generell nicht duldeten. Diese �u�erung wurde in der Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten nicht sichtbar gemacht, weshalb dem Anh�rungserfordernis vorliegend nicht Rechnung getragen ist. Von einer Heilung des Anh�rungsmangels aufgrund der Befragung durch Mitarbeiter des Z. , kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dass die Verf�gungskl�ger zu den in der Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten enthaltenen Vorw�rfen, nicht Stellung nehmen wollten, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden, dass diese zu Fragenkatalogen der Verf�gungsbeklagten, welche ihnen erst nach Ver�ffentlichung des Berichts zugesandt wurden, nicht Stellung genommen haben. Eine Stellungnahme ist nach den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung vor Ver�ffentlichung des Berichts einzuholen.

57 bb) Im Widerspruch zu den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung kommt dem Bericht eine vorverurteilende Wirkung zu. Mit der Berichterstattung wird der Eindruck erweckt, der Vorwurf der Tierqu�lerei und allgemein tierschutzwidriger Betriebspraktiken der Verf�gungskl�ger stehe bereits fest, obwohl das betreffende Videomaterial diese Annahme nicht in dieser Allgemeinheit und insbesondere nicht hinsichtlich des Verf�gungsbeklagten zu 2), welcher in dem Videomaterial �berhaupt nicht zu sehen ist, st�tzt. Insgesamt fehlt es an der Recherche und Angabe jedweder entlastenden Umst�nde und Gegenstimmen. So fand etwa die Stellungnahme des Verf�gungskl�gers zu 2) und dessen Vater vor Ver�ffentlichung des Berichts des Z. keinen Eingang in die Darstellung der Verf�gungsbeklagten bzw. wurden vor Ver�ffentlichung Stellungnahmen nicht eingeholt. Wie von Verf�gungskl�gerseite durch Vorlage des betreffenden Handelsregisterauszugs (Anlage CSP 24) glaubhaft gemacht und allseits �ffentlich einsehbar, ist der Vater des Verf�gungskl�gers zu 2) als Gesch�ftsf�hrer der J. A1. GmbH mit dem Gesch�ftszweck der „Immunisierung und des Entblutens von Wirbeltieren“ im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 14346 eingetragen. Auch eine etwaige Stellungnahme von Seiten des Veterin�ramts oder sonstige Gegenstimmen wurden nicht eingeholt.

58 cc) Offen bleiben kann, ob ausreichende Beweistatsachen vorliegen, welche die erhobenen Vorw�rfe gerade gegen�ber den Verf�gungskl�gern hinreichend st�tzen.

59 dd) Die Verf�gungskl�ger haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Verf�gungsbeklagten um Presse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und damit von diesen die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind.

60 Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen (vgl. m.w.N. BeckOK, Grundgesetz, Schemmer, 64. Edition 15.11.2025, Art. 5 GG Rn. 43). Dabei unterfallen auch journalistischredaktionelle Inhalte in digitalen Publikationen dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff. Ma�geblich ist allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistischredaktionell aufbereitete Beitr�ge in Wort und Bild, die an der f�r das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 10 A 5.23, NVwZ 2025, 516). Auf die Rechtsform des betreffenden „Unternehmens der Presse“ kommt es dabei nicht an, insbesondere kommt auch ein Tierschutzverein als Unternehmen der Presse in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2023 – 4 U 144/22, GRUR-RS 2023, 1159; BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219; OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 14.4.2025 – 4 U 1466/24, NJW-RR 2025, 1071).

61 Im Fall der Verf�gungsbeklagten ist f�r die Kammer in Gesamtschau aller Umst�nde glaubhaft gemacht, dass die Verf�gungsbeklagten mit ihren Publikationen in inhaltlicher Hinsicht am Kommunikationsprozess zur Erm�glichung freier individueller und �ffentlicher Meinungsbildung teilnehmen (vgl. BVerfGE 95, 28 (35), NJW 1997, 386). Dass die journalistischredaktionelle T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten den Kernbereich der T�tigkeit des Vereins betrifft, ist dabei zumindest glaubhaft gemacht.

62 Bereits aus dem satzungsm��igen Vereinszweck ergibt sich ein Bezug des Verf�gungsbeklagten zu 1) zum Pressewesen. Der Zweck des Verf�gungsbeklagten zu 1) besteht nach dessen Satzung in der F�rderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur, wobei der Zweck des Vereins satzungsgem�� insbesondere verwirklicht wird durch�„Die Aufkl�rung der Verbraucher mittels der Medien und direkter Kommunikation �ber die Tierhaltung und Ausbeutung und Nutzung der Tiere und die Folgen dieser f�r die Umwelt und den Schutz der Verbraucher.“ Eine Mitwirkung am �ffentlichen Meinungsbildungsprozess spiegelt sich dabei in dem �ber den I. -Account des Verf�gungsbeklagten zu 1) ver�ffentlichten verfahrensgegenst�ndlichen Videobericht vom 23.09.2025 wider. Dem Bericht liegt, insoweit unstreitig, eine von der Verf�gungsbeklagten veranlasste monatelange Recherche zugrunde, dessen Ergebnisse in dem verfahrensgegenst�ndlichen Bericht offenkundig journalistischredaktionell verarbeitet wurde, wobei sich der Text nicht in einer Beschreibung vorgefundener Umst�nde ersch�pft, sondern weitergehende Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Der Verf�gungsbeklagte zu 2) war nach eigenem Vortrag auch selbst mit der betreffenden Recherche des Vereins um den „A. hof“ befasst. Unstreitig war der Verf�gungsbeklagte zu 2) jedenfalls vor seiner T�tigkeit als Vorstandsvorsitzender des Verf�gungsbeklagten zu 1) als freier Journalist t�tig. Er verf�gt angabengem�� auch weiterhin �ber einen Journalistenausweis und gab im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung an, dass der Verf�gungsbeklagte zu 1) es sich zur Aufgabe gemacht habe, auch mit journalistischen Methoden professionell in Form von Kampagnen auf Missst�nde �ffentlich hinzuweisen. Dementsprechend ist die verfahrensgegenst�ndliche Videoberichterstattung vom 23.09.2025 im Stile eines Investigativberichts aufbereitet. Der Text des weiteren Berichts vom 01.10.2025 belegt ebenfalls, dass die Verf�gungsbeklagten umfassend journalistischredaktionell t�tig sind, dabei �ffentliche Entscheidungsprozesse hinterfragen und kommentieren, um eine �ffentliche Debatte zumindest anzusto�en. Auch dieser Bericht gleicht einem Investigativbericht eines Presseunternehmens. Daneben ber�cksichtigt das Gericht auch die finanzielle Ausstattung des Verf�gungsbeklagten zu 1), die sich, insoweit unstreitig, laut Jahresbericht 2024 auf einen Betrag von drei Millionen Euro bel�uft, die personelle Ausstattung mit, insoweit unstreitig, zumindest 5 Mitarbeitern, die mit �ffentlichkeitsarbeit befasst sind, sowie die Reichweite des betriebenen I. -Profils mit mehr als 100.000 Follower. Weiterhin ist der Verf�gungsbeklagte zu 1) mit einer eigenen Homepage und F. seite in der �ffentlichkeit vertreten. Bei der konkreten Berichterstattung handelt es sich insgesamt um eine professionelle Aufbereitung personenbezogener Daten, welche im Wege investigativer Ermittlungen durch die Verf�gungsbeklagten veranlasst und gewonnen wurden und die �ber den Social Media Account des Verf�gungsbeklagten zu 1) �ber das Internet in der �ffentlichkeit journalistisch aufbereitet verbreitet wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Verf�gungsbeklagten mit der Art und dem Inhalt ihrer Berichterstattung den Zweck verfolgen, durch Verbreitung von Informationen eine �ffentliche Diskussion zum Zweck der Meinungsbildung �ber die Art der Haltung sowie die Haltung und T�tung von Kaninchen zu pharmazeutischen Zwecken sowie die Vereinbarkeit mit biolandwirtschaftlicher T�tigkeit und mit politischer Bet�tigung des Verf�gungsbeklagten zu 2) hervorzurufen. Rein erg�nzend wird darauf Bezug genommen, dass die Verf�gungsbeklagten nach eigenem Vortrag ihre Rechercheergebnisse auch weiteren Pressevertretern zur Ver�ffentlichung durch diese zur Verf�gung stellen. Insgesamt ist glaubhaft gemacht, dass Aufgaben der Presse f�r die T�tigkeit des Verf�gungsbeklagten zu 1) pr�gend sind.

63 ee) Unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen ist die streitgegenst�ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzul�ssig und besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Verf�gungskl�ger. Dass grunds�tzlich ein hohes Informationsinteresse der �ffentlichkeit bez�glich Missst�nden in Tierhaltungsbetrieben sowie der Haltung von Kaninchen zu den genannten pharmazeutischen Zwecken, aber auch an der Vereinbarkeit mit Biolandwirtschaft und politischer Bet�tigung des Verf�gungskl�gers zu 2) besteht, rechtfertigt ein v�lliges Au�erachtlassung der Rechte der von der Berichterstattung Betroffenen im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung durch Nichtbeachtung der Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, im Rahmen der betreffenden Berichterstattung gerade auch die Stellung des Verf�gungskl�gers zu 2) als Lokalpolitiker von Bedeutung ist, ein Bezug zu dessen sonstiger betrieblicher T�tigkeit (Biolandwirtschaft) hergestellt und die Frage der Vereinbarkeit aufgeworfen wird. Nach den Gesamtumst�nden geht die Kammer auch davon aus, dass es den Verf�gungsbeklagten ohne Weiteres m�glich und zumutbar gewesen w�re, die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung im Rahmen ihrer Berichterstattung zu ber�cksichtigen. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Verf�gungsbeklagten zu 2) aufgrund seiner journalistischen T�tigkeit diese Anforderungen bekannt sind und dem durch die Verf�gungsbeklagten ohne Weiteres h�tten Rechnung getragen werden k�nnen. Es werden damit keine Anforderungen gestellt, die, bezogen auf die Verf�gungsbeklagten, das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer Weise ber�hren, dass die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabgesetzt w�re. Die Verf�gungsbeklagten sind gerade keine Laien. Rein erg�nzend ist anzuf�hren, dass das von der Verf�gungbeklagtenseite selbst in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.08.2023, Az. 4 U 54/23 (A. AG 10) einen Tierschutzverein offenkundig als Presseorgan einordnet. Im �brigen liegt der dortige Fall der konkreten Verdachtsberichterstattung aber anders als der vorliegende. Nach der dortigen Berichterstattung wurden Vorw�rfe strafbaren Verhaltens gegen�ber Mitarbeitern erhoben und nicht gegen�ber der Gesch�ftsleitung.

64 d) Ungeachtet des Umstands, dass der Bericht vom 23.09.2025 am 15.10.2025 durch die Verf�gungsbeklagten gel�scht wurde, ist vorliegend von Wiederholungsgefahr auszugehen.

65 Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich insoweit unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Danach spricht im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Gefahr einer Wiederholung dieses Eingriffs (vgl. OLG M�nchen vom 15.02.2022, 21 U 5569/01, MMR 2002, 611). Eine ernsthafte und endg�ltige Abstandnahme der Verf�gungsbeklagten von der identifizierenden Verdachtsberichterstattung vom 23.09.2025 liegt nicht vor. Auch durch die Einlegung des Widerspruchs und den Vortrag im Verfahren kommt zum Ausdruck, dass sie an der Rechtsauffassung festh�lt, dass die verfahrensgegenst�ndliche Berichterstattung zul�ssig sei und sie als Tierschutzorganisation den presserechtlichen Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung nicht unterliege.

66 e) Zudem liegt ein Verf�gungsgrund vor, da fortbestehende Dringlichkeit im Sinne der �� 935, 940 ZPO durch die Verf�gungskl�gerseite in Bezug auf die identifizierende Verdachtsberichterstattung glaubhaft gemacht ist.

67 Eine durch die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung hervorgerufene fortw�hrende erhebliche Beeintr�chtigung der Verf�gungskl�ger in pers�nlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist insbesondere aufgrund der Angaben des Verf�gungskl�gers zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung in der m�ndlichen Verhandlung glaubhaft gemacht. Der Verf�gungskl�ger zu 2) gab glaubhaft an, dass aufgrund der identifizierenden Berichterstattung insbesondere bei der Verf�gungskl�gerin zu 1) der Absatz an Eiern eingebrochen sei, er den Legehennenbestand daher um 40% habe reduzieren m�ssen und sich seine Familie Beschimpfungen als Tierqu�ler ausgesetzt sehen. Dass diese Folgen auch auf die unausgewogene identifizierende Verdachtsberichterstattung der Verf�gungsbeklagten zur�ckzuf�hren sind, ist zumindest glaubhaft gemacht. Aufgrund der Prangerwirkung der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung, welche sich insbesondere auf die Person des Verf�gungskl�gers zu 2) und dessen Firma fokussiert, liegen erhebliche pers�nliche und wirtschaftliche Folgen f�r die Verf�gungskl�ger auf der Hand. Ein Verf�gungsgrund gem�� �� 935, 940 ZPO liegt vor.

68 f) Den Antragsgegnern sind f�r den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in � 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

69 2. Auch die gem�� Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verf�gung getroffene Anordnung ist rechtm��ig. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. steht den Verf�gungskl�gern gegen die Verf�gungsbeklagten gem�� � 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit � 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpers�nlichkeitsrechts der Verf�gungskl�ger und dem damit verbundenen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetriebs zu.

70 a) Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung der Verf�gungsbeklagten in dem streitgegnst�ndlichen Bericht vom 23.09.2025 „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…)“, fehlt vorliegend ein schutzw�rdiges Informationsinteresse, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Eine Auslegung der �u�erung der Verf�gungsbeklagten im Kontext ergibt nach dem Verst�ndnis eines durchschnittlichen Rezipienten, dass eine amtliche Kontrolle des Kaninchenhaltungsbetriebs im Vorfeld angek�ndigt wurde und im Betrieb durch die T�tung eines kranken Kaninchens hierf�r Vorkehrungen getroffen wurden. Hiervon sind sowohl der Verf�gungskl�ger zu 2) als auch die Verf�gungskl�gerin zu 1) in einer das Pers�nlichkeitsrecht verletzenden Weise betroffen. Die Verf�gungskl�gerseite hat insoweit durch Vorlage der Anlage CSP 21 glaubhaft gemacht, dass eine Kontrolle des zust�ndigen Veterin�ramts in dem betreffenden Zeitraum nicht stattgefunden hat. Soweit die Antragsgegnerseite im Weiteren auf eine Kontrolle eines Tierschutzbeauftragten Bezug nimmt, handelt es sich nach � 5 TierSchVersV schon nicht um die Kontrolle einer Amtsperson und ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche stattgefunden h�tte. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht n�her substantiierten Behauptung, es k�nne sich um eine Lebensmittelkontrolle gehandelt haben. Die Verf�gungsbeklagten tragen unter Heranziehung der Regelung des � 186 StGB die Beweislast f�r die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312, Rn. 15). Insbesondere gelingt die Glaubhaftmachung nicht durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Ermittlers des Verf�gungsbeklagten Marcell Sz. (A. AG 2). Zum einen nimmt dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.2025 allein auf die Angaben Dritter zur Ank�ndigung einer Kontrolle Bezug und erkl�rt, sich nicht sicher zu sein, ob damit eine Kontrolle durch das Veterin�ramt oder die eines Tierschutzbeauftragten gemeint gewesen sei. Zudem belegt die Berichterstattung in der Friedberger Allgemeinen vom 09.10.2025 (Anlage CSP 21) die klare und unmissverst�ndliche �u�erung des Landratsamts Aichach-Friedberg, dass eine Kontrolle in dem Zeitraum, in dem der Ermittler im Betrieb gewesen sei, nicht stattgefunden habe. Diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Verf�gungskl�gers zu 2) (Anlage CSP 6), weshalb durch die Verf�gungskl�ger glaubhaft gemacht ist, dass eine amtliche Kontrolle nicht stattgefunden hat.

71 Die genannte Tatsachenbehauptung stellt sich als unwahr dar. Eine unwahre Tatsachenbehauptung begr�ndet kein sch�tzenswertes Interesse der Verf�gungsbeklagten an einer Ver�ffentlichung.

72 b) Gleiches gilt in Bezug auf die �u�erung im Rahmen der Berichterstattung vom 23.09.2025 „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“. Hinsichtlich des Vorliegens einer Tatsachenbehauptung und deren Aussagegehalt wird auf die vorgenannten Ausf�hrungen Bezug genommen. Auch insoweit ist der Wahrheitsgehalt durch die Verf�gungsbeklagten unter Ber�cksichtigung der Bezugnahme auf wissenschaftliche Dokumente nicht glaubhaft gemacht. Die Verf�gungskl�ger tragen substantiiert vor, dass es derzeit (noch) keine tierfreien Alternativen zur Gewinnung polyklonaler Antik�rper gebe und dass polyklonale Antik�rper zur Herstellung des einzigen in Deutschland zugelassenen Medikaments im Rahmen der Therapie von Leuk�mie (Grafalon) ben�tigt w�rden. Gleichzeitig nehmen die Verf�gungskl�ger Bezug auf Stellungnahmen der Firmen Siemens Healthineers und Neovii, wonach ein kompletter Verzicht auf Tierblut im Zusammenhang mit der Heilung schwerer Krankheiten nicht verzichtbar sei. Auch insoweit tragen die Verf�gungsbeklagten die Beweislast f�r die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden. Eine im summarischen Verfahren erforderliche Glaubhaftmachung des Wahrheitsgehalts dieser Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht erfolgt. Von einer Glaubhaftmachung in Bezug auf Aussagen des Prof. Dr. D. hat der Verf�gungsbeklagtenvertreter in der m�ndlichen Verhandlung auf Nachfrage Abstand genommen. Schon nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten beziehe sich Prof. Dr. D. ohne n�here Spezifizierung darauf, dass auf Tierversuche im Bereich er Antik�rpergewinnung (nur) „gr��tenteils“ verzichtet werden k�nne. Auch dem zitierten Bericht der Europ�ischen Kommission ist nicht zu entnehmen, worauf sich die dort bef�rworteten tierfreien Technologien genau beziehen und in welchem Stadium sich die betreffenden �berpr�fungen zu tierfreien Affinit�tsreagenzien befinden. Soweit schlie�lich durch die Verf�gungsbeklagten Bezug genommen wird auf Medikamente, mit welchen das Medikament Grafalon ersetzt werden k�nne, tragen sie selbst vor, dass es sich hierbei ausschlie�lich um Medikamente mit monoklonalen Antik�rpern handelt. Zu einer Anwendung im Bereich der Therapie von Leuk�mie wird nicht vorgetragen. Letztlich ist eine Glaubhaftmachung der Tatsachenbehauptung, dass polyklonaler Antik�rper durch alternative, tierfrei hergestellte Antik�rper derzeit zu ersetzen sind, nicht erfolgt. Demgem�� sind die Verf�gungsbeklagten auch im Hinblick auf diese als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung nicht schutzw�rdig.

73 c) Hinsichtlich des Vorliegens von Wiederholungsgefahr und eines Verf�gungsgrunds nach �� 935, 940 ZPO wird auf die Ausf�hrungen unter Ziffer 1. d) und 1. e) entsprechend Bezug genommen.

74 3. Nach alledem sind die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verf�gung getroffenen Anordnungen (weiterhin) rechtm��ig und werden daher durch die Kammer best�tigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt in Bezug auf die getroffenen Anordnungen aufgrund ihres vorl�ufigen Charakters nicht vor. Die Voraussetzungen f�r eine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung nach � 939 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Nach Aus�bung pflichtgem��en Ermessens liegen besondere Umst�nde im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Dem Sicherungsbed�rfnis der Verf�gungskl�ger w�rde durch eine Sicherheitsleistung aus den vorgenannten Gr�nden nicht gen�gt.

IV.

75 Die im Beschluss vom 30.10.2025 nach � 92 ZPO tenorierte Kostenfolge hat aufgrund der Best�tigung der einstweiligen Verf�gung zu Ziffern 1. des Beschlusses vom 30.10.2025 und Bestandskraft im �brigen (vgl. Ziffer 2. des Beschlusses) Bestand.

76 Die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens sind allein durch den erfolglos gebliebenen Widerspruch der Verf�gungsbeklagten veranlasst und daher diesen als Gesamtschuldner aufzulegen (�� 91, 97 ZPO analog).

V.

77 Die Festsetzung des Streitwerts mit einem Betrag von bis zu 40.000 € beruht auf �� 53 Abs. 1, 48 Abs. 2, 40 GKG, � 3 ZPO. Der Gerichtskostenstreitwert ist f�r das einstweilige Verf�gungsverfahren (Anordnungs- und Widerspruchsverfahren) einheitlich festzusetzen. Dass sich das Widerspruchsverfahren vorliegend nur auf einen Teil des Streitgegenstands des Anordnungsverfahrens bezieht, ist f�r die Festsetzung des Streitwerts ohne Belang, da allein der h�here Wert zu Eingang der Instanz ma�geblich ist. Die Gerichtskosten werden im Anordnungs- und Widerspruchsverfahren insgesamt nur einmal erhoben. Eine etwa erforderliche gesonderte Wertfestsetzung in Bezug auf die im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgeb�hren (Terminsgeb�hr), erfolgt unter den Voraussetzungen des � 33 RVG gesondert und l�sst die Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts unber�hrt (vgl. � 33 RVG).

78 Die Kammer setzt auf Grundlage des durch die Verf�gungskl�ger selbst bezifferten Interesses den Streitwert fest und bringt im Rahmen der Streitwertbemessung weiterhin bez�glich des Antrags zu Ziffer 1. einen Streitwert in H�he von 15.000,00 €, bez�glich des Antrags zu Ziffern 3. und 4. pro aufgestellter Behauptung jeweils 5.000,00 € und bez�glich des Antrags zu Ziffer 5 je aufgestellter Behauptung (insgesamt 4) jeweils 2.500,00 € in Ansatz.

Leitsatz

Die hier gegenst�ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung bez�glich systematischer Tierqu�lerei, systematischer Gesetzesverst��e und strafbaren Verhaltens im Rahmen der Kaninchenhaltung stellt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpers�nlichkeitsrechts dar; dem Betroffenen wurde keine M�glichkeit zur Stellungnahme gegeben. (Rn. 50 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen; dabei unterfallen auch journalistisch-redaktionelle Inhalte in digitalen Publikationen dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff, soweit diese funktional der Presse entsprechen.� (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstweilige Verf�gung wegen identifizierender Berichterstattung �ber Tierschutzverst��e

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