VGH M�nchen 20. Senat, 2025-03-25, 20 ZB 24.1064

20 ZB 24.1064Verwaltungsgericht / Division 2025.03.2025

Regest

Ob eine Produktbezeichnung dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibt oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen l�sst, ist die Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers ma�gebend. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH M�nchen 20. Senat — 2025-03-25 — 20 ZB 24.1064 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-25

Aktenzeichen: 20 ZB 24.1064

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird f�r das Berufungszulassungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufungszulassungsgr�nde des ��124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO liegen nicht vor oder wurden schon nicht in einer den Anforderungen des ��124a Abs. 4 Satz 4 gen�genden Weise dargelegt.

2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. ��124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl�ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; dabei ist auszuf�hren, in welchem konkreten rechtlichen oder tats�chlichen Punkt ergebnisrelevante Zweifel bestehen und worauf sie sich gr�nden (stRspr, vgl. nur BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043 – juris Rn. 2; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, � 124a Rn. 62 m.w.N.).

3 „Darlegen“ im Sinne des ��124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei mehr als einen nicht n�her spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erl�utern“, „erkl�ren“ oder „n�her auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdr�cklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Eyermann, VwGO, a.a.O., ��124a Rn. 59 und 63).

4 a) Mit dem Zulassungsvorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Produktname „Herpimmun“ versto�e als Lebensmittelinformation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a LMIV gegen das Lauterkeitserfordernis des Art. 7 Abs. 3 LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011), weil er dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibe oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lasse, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

5 Es handelt sich bei dem Produktnamen um eine krankheitsbezogene Angabe und damit um eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV unzul�ssige Information. Die f�r den Produktnamen verwendete Silbenkombination von „Herp“ und „Immun“ ist in ihrer Gesamtheit und nach dem Verst�ndnis eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers (Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, LMIV Art. 7 Rn. 390, 52) geeignet, in den angesprochenen Verkehrskreisen die Assoziation hervorzurufen, das Nahrungserg�nzungsmittel sei – unabh�ngig von dem mittlerweile ge�nderten Produktauftritt im Internet – geeignet, einer Infektion mit dem Herpesvirus bzw. der Auspr�gung von Symptomen einer solchen Infektion vorzubeugen. Es unterf�llt dem Schutzzweck von Art. 7 Abs. 3 LMIV, zu verhindern, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufkl�rung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, Krankheitssymptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzul�ssig (Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, LMIV Art. 7 Rn. 371; OLG Frankfurt/M., U.v. 12.9.2019 – 6 U 114/18 – juris Rn. 80 ff., LMuR 2020, 26). Ob die Kl�gerin selbst davon ausgeht, es handele sich bei der Produktbezeichnung um einen Fantasienamen, ist, da Ma�stab f�r das Vorliegen der in Art. 7 Abs. 3 LMIV genannten Zuschreibungen die Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers ist, ohne Bedeutung (vgl. auch Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht Werkstand: 190. EL August 2024, LMIV Art. 7 Rn. 55).

6 b) Daran vermag die Eintragung des Produktnamens als Marke nach �� 1, 4 Markengesetz nichts zu �ndern. Die Kl�gerin geht fehl, wenn sie annimmt, die im Rahmen der Markeneintragung negativ erfolgte Pr�fung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse nach ��8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG stelle rechtsverbindlich fest, dass die Marke allen �ffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Produktinformation oder Produktkennzeichnung entspreche. F�r das kennzeichnungsrechtliche auf Vorschriften der LMIV gest�tzte Untersagungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Produktbezeichnung markenrechtlich gesch�tzt ist. Zwar regelt ��8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG einen Eintragungsausschluss f�r Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im �ffentlichen Interesse untersagt werden kann. Da das Eintragungsverbot auf „ersichtliche“ F�lle beschr�nkt ist, ist eine Eintragung der Marke nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des Zeichens auch in zul�ssiger, nicht gegen gesetzliche Verbote versto�ender Weise m�glich erscheint (Richtlinie f�r die Pr�fung von Markenanmeldungen und f�r die Registerf�hrung (Richtlinie Markenanmeldungen) vom 1. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020, https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7735.pdf Seite 56 unter Verweis auf BGH I ZB 10/02, GRUR 2005, 258 – Roximycin; BPatG, 30 W (pat) 513/16, BeckRS 2018, 11884 – OLYMPIA). Umgekehrt hat die markenrechtliche Eintragung jedoch nicht die Pr�fung zum Gegenstand, ob die einzutragende Marke in jeder m�glichen Verwendungsart und jeder konkreten Produktzusammensetzung sonstigen Kennzeichnungsvorschriften entspricht.

7 c) Da Ankn�pfungspunkt der streitgegenst�ndlichen Untersagungsverf�gung der Krankheitsbezug der Lebensmittelinformation im Produktnamen ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 HCVO vorliegen, der zun�chst verlangt, dass ein Markenname als n�hrwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr w�re wegen des Krankheitsbezuges der vorliegenden Lebensmittelinformation eine Verwendung nur unter der Voraussetzung der Durchf�hrung eines Zulassungsverfahrens nach Art. 14 HCVO m�glich, der f�r Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO) eine weitere Ausnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV darstellt (vgl. Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, LMIV Art. 7 Rn. 373). Mit dem Zulassungsvorbringen wird aber nicht dargelegt, dass ein solches Verfahren durchgef�hrt wurde.

8 2. Aus den unter 1. dargelegten Erw�gungen folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tats�chlichen Schwierigkeiten im Sinne des ��124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

9 Eine Rechtssache weist besondere tats�chliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexit�t und abstrakten Fehleranf�lligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17; BayVGH 13.2.2025 – 8 ZB 25.64 – BeckRS 2025, 1883) und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im Berufungszulassungsverfahren kl�ren lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tats�chlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung gekl�rt sind und wenn kein besonders un�bersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, � 124 Rn. 27 ff.). Dies ist hier, wie unter 1. dargelegt, der Fall.

10 3. Auch eine grunds�tzliche Bedeutung im Sinne des ��124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

11 Die Zulassung der Berufung wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht gekl�rte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl f�r die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch f�r die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die �ber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f�r die einheitliche Anwendung oder f�r die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuf�hren, warum sie f�r kl�rungsbed�rftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr�nden ihr eine allgemeine, �ber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 9 ZB 24.266 – BeckRS 2025, 1886).

12 Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache ist f�r die mit dem Zulassungsvorbringen formulierten Fragen aus folgenden Gr�nden zu verneinen:

13 a) Soweit mit dem Zulassungsantrag die Frage

„Setzt der Begriff des „Zuschreibens“ von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV voraus, dass die „menschliche Krankheit“ konkret benannt wird?“

aufgeworfen wird, fehlt ihr die geltend gemachte grunds�tzliche Bedeutung, weil ma�geblich f�r den Krankheitsbegriff im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV – wie unter 1a dargelegt und in der Rechtsprechung gekl�rt – die Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers ist. Unter Anwendung dieses Ma�stabs besteht ein Krankheitsbezug im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV.

14 b) Soweit mit dem Zulassungsantrag die Fragen aufgeworfen werden,

„In welchem Verh�ltnis steht die Tatbestandsalternative der „Vorbeugung“ von Krankheiten in Art. 7 Abs. 3 LMIV dabei zur Alternative der „Angabe zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO? Ist insoweit Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO als speziellere Vorschrift vorrangig gegen�ber der allgemeinen Vorschrift in Art. 7 Abs. 3 LMIV?“

k�nnen diese Fragen ohne weiteres unter Rechtsanwendung gekl�rt werden (siehe hierzu oben unter 1c).

15 c) Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage

„Ist die Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 MarkenG (gemeint wohl Art. 1 Abs. 3 HCVO) f�r alle Arten von gesundheitsbezogenen Marken, einschlie�lich solcher, die einen Krankheitsbezug aufgrund eines krankheitsrisikoreduzierenden Inhalts haben, gegen�ber der Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 LMIV das speziellere und insoweit ausschlie�lich anzuwendende Recht?“

ist nicht entscheidungserheblich, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 HCVO der gesundheits- oder n�hrwertbezogenen Angabe nicht vorliegen, nachdem es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Produktnamen um eine krankheitsbezogene Angabe handelt (siehe oben unter 1c).

16 d) Soweit schlie�lich mit dem Zulassungsantrag die Frage aufgeworfen wird,

„Schlie�en eingetragene Marken eine Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 LMIV aufgrund der davon ausgehenden Tatbestandswirkung aus dem Eintragungsverfahren grunds�tzlich aus?“

kann diese ebenfalls im Zulassungsverfahren ohne Weiteres durch Rechtsanwendung gekl�rt werden (siehe oben 1b).

17 4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des ��124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben bzw. wird schon nicht dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsf�higen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in � 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten �bergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdr�cklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied �ber den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es gen�gt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der �bergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich �bersehen, �bergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden S�tze m�ssen einander so gegen�bergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, � 124a Rn. 73 m.w.N.).

18 Hieran gemessen verm�gen die Ausf�hrungen der Kl�gerin keine Divergenz darzulegen. Divergierende Rechtss�tze werden weder herausgearbeitet noch gegen�bergestellt. (BayVGH, B. v. 19.11.2024 – 7 ZB 23.1834 – BeckRS 2024, 33499). Vielmehr r�gt die Kl�gerin in dem Gewand einer Divergenzr�ge die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Dar�ber hinaus bezog sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Produktnamen („Gelenk-Tabletten Plus“), dem der hier relevante Krankheitsbezug fehlte.

19 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ��154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach �� 47, 52 Abs. 1 GKG.

20 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, � 158 Abs. 1 VwGO, �� 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

21 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskr�ftig, ��124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Leitsatz

Ob eine Produktbezeichnung dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibt oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen l�sst, ist die Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers ma�gebend. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, Krankheitssymptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind nach Art. 7 Abs. 3 LMIV unzul�ssig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die im Rahmen der Markeneintragung negativ erfolgte Pr�fung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse nach � 8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG stellt nicht rechtsverbindlich fest, dass die Marke allen �ffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Produktinformation oder Produktkennzeichnung entspricht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

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Produktname "Herpimmun" enht�lt unzul�ssige krankheitsbezogene Angabe

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