projekte
13 C 450/24•AG Ingolstadt, 2025-10-30, 13 C 450/24
13 C 450/24Gericht erster Instanz30.10.2025
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Datenschutzversto� zwingend den Nachweis eines tats�chlich eingetretenen, individuell erlittenen Schadens voraus. Die blo�e Rechtsverletzung gen�gt nicht. Bereits die eigenst�ndige Nennung von „Versto�“ und „Schaden“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verdeutlicht die Selbstst�ndigkeit dieser Tatbestandsmerkmale, die zudem durch die Erl�uterungen in den Bewegungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt wird.� (Rn. 16 – 17 und 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 13 C 450/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Die Beklagte ist u.a. Betreiberin der Webseite www.f. .com und des auf dieser Seite angebotenen Dienstes (nachfolgend: F. ).
2 Der Kl�ger ist bei der Plattform F. angemeldet und nutzt die von der Beklagten betriebene Plattform www.f. .com, wo er mit der E-Mail-Adresse … registriert ist.
3 Nutzer mussten die Fassung der F. -Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 akzeptieren, um F. weiter nutzen zu k�nnen. Alternativ hatten Nutzer die M�glichkeit, ihre personenbezogenen Daten herunterzuladen und ihr Konto zu l�schen.
4 Ab dem 06.11.2023 f�hrte die Beklagte das Einwilligungsmodell in Europa ein. Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F. durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie F. Version zu abonnieren. Im letzteren Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht, um Werbung anzuzeigen. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen. Am 07. November 2023 willigte der Kl�ger in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken durch die Beklagte ein.
5 Der Kl�ger tr�gt vor, die Beklagte verwendete im Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis jedenfalls zum 06.11.2023 entsprechend ihrer Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen und ihres Gesch�ftskonzeptes die Daten der klagenden Partei (inklusive ihres Nutzungsverhaltens bei der Nutzung der Webdienste der Beklagten), um diese auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die Beklagte habe die klagende Partei in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ihrer Vertragsbeziehungen offen gefragt, ob sie in die Zuspielung personalisierter Werbung einwillige. Eine Auswahlm�glichkeit zwischen Ja und Nein sah die Programmierung der Nutzungsoberfl�che der Dienste der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vor. Die Beklagte habe unter anderem gegen Art. 5 Abs. 1 lit. A), 6 und 15 DS-GVO versto�en.
6 Am 07.03.2024 (KGR 4) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Schadensersatz von 1.500,00 € und die L�schung von Daten durch die Beklagte. Dem kl�gerischen Ansinnen kam die Beklagte nicht nach und verwies den Kl�ger hinsichtlich der L�schung auf die M�glichkeiten des Abos ohne Werbung und der L�schung des F. -Kontos des Kl�gers. (KGR 5)
7 Die Beklagte habe anlasslos und rechtswidrig das Verhalten ihrer Nutzer mithilfe von Technologien wie dem F. - oder Meta-Pixel auch au�erhalb der Plattform analysiert. Damit habe sie ein umfassendes Bild der Verhaltensweisen u.a. der Kl�gerseite gewonnen bzw gewinnen k�nnen. Hierdurch sei dem Kl�ger jedenfalls ein Schaden entstanden.
8 Die unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung habe beim Kl�ger nicht nur das ungute Gef�hl permanenter �berwachung in seiner teilweise die eigene Intimsph�re ber�hrenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagten ausgel�st, sondern auch zu erheblichem �rger �ber dieses Verhalten der Beklagten gef�hrt.
9 Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen�H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
10 Ferner wird beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen,
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vorgenommene Datenverarbeitung sei rechtm��ig erfolgt.
13 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2025 Bezug genommen
14 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere besteht die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet.
I.
15 Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
16 1. Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher.
17 Es kann dahinstehen, ob ein Versto� der Beklagten gegen Art. 6 oder 15 DSGVO �berhaupt vorliegt. Denn die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass ihr tats�chlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.
18 F�r den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von � 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach � 287 ZPO (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Schadenersatzanspr�che nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO sind individuell zu pr�fen (KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2023 – 10 U 146/22). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten.
19 Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Best�tigt wurde dies j�ngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu M�rsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566).
20 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.).
21 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).
22 2. Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndete allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.).
23 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar und tats�chlich eingetreten sein, um blo� abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeintr�chtigungen auszuschlie�en (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).
24 Diese Grunds�tze erfuhren j�ngst Best�tigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO w�re �berfl�ssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021 CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner f�hrt der EuGH aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris):
25 Die vorstehende Wortauslegung [wird] durch den Zusammenhang best�tigt, in den sich diese Bestimmung einf�gt. Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, �bernimmt n�mlich die drei Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, n�mlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.
26 Diese Auslegung wird auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erw�gungsgrund der DS-GVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen hei�t es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [k�nnen], die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hrt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.“
27 Dem wird beigetreten (vgl. auch LG Traunstein Urteil vom 17.5.2024,) 9 O 898/23 Beilagenkonvolut B1).
28 3. Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbez�glichen Informationsverhaltens zur�ckzuf�hren sein k�nnte.
29 Der Kl�ger st�tzt seinen Anspruch auf Schadensersatz im Wesentlichen auf drei Punkte:
30 Zun�chst soll das durch die Beklagte erfolgte Erstellen von Profilen bereits f�r sich genommen schon einen Schaden darstellen.
31 Auch bestehe eine Angst vor einem Kontrollverlust hinsichtlich der Daten.
32 Zudem versp�re der Kl�ger negative Gef�hle sowie �rger.
33 Dieser Vortrag ist nicht hinreichend konkret, um einen immateriellen Schadensersatz zu begr�nden.
34 Hinsichtlich des Kontrollverlustes ist nicht klar, worin der bef�rchtete Kontrollverlust bestehen soll. Anders als in Scraping-F�llen gibt es keine Anhaltspunkte f�r einen m�glichen Zugriff Dritter auf die Daten. �ber die blo�e Existenz der Daten hinaus besteht kein anderer Anhaltspunkt f�r den m�glichen Kontrollverlust. Diese stellt keinen eigenst�ndigen Schaden dar, der �ber eine m�glicherweise rechtswidrige Datenverarbeitung hinausgeht.
35 Auch ist nicht hinreichend vorgetragen, dass der Kl�ger durch Profiling durch die Beklagte beeintr�chtigt ist. Der konkrete Vortrag hinsichtlich einer Internetnutzung des Kl�gers beschr�nkt sich darauf, dass er F. nutze und im Generellen das Internet.
36 Hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte zur Erstellung eines Nutzerprofils des Kl�gers in der Lage war, das umfassend genug ist um einen Schaden zu begr�nden.
37 Der Vortrag des Kl�gers er versp�re negative Gef�hle und �rger �ber die Beklagte ist nicht hinreichend substantiiert. Ein immaterieller Schadensersatz wird wohl immer mit negativen Gef�hlen eines Gesch�digten einhergehen. Der Vortrag geht daher nur wenig �ber den pauschalen Vortrag, es bestehe ein Schaden, hinaus. Der Kl�ger hat nicht hinreichend konkret dargelegt, auf welches Erleben sich diese negativen Gef�hle st�tzen. Nachdem der Kl�ger selbst die Plattform �ber mehrere Jahre genutzt hat, h�tte substantiiert dargelegt werden m�ssen, warum die Plattform trotz negativer Gef�hle weitergenutzt wurde und wann dieses Unwohlsein aufgetreten ist.
38 Dar�ber hinaus ist der Kl�gervortrag zu den erlittenen Beeintr�chtigungen auch in sich widerspr�chlich. Einerseits will die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung f�r sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist die Klagepartei nicht bereit ab November 2023 daf�r im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erh�lt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anw�lte des Kl�gers einerseits vortragen, der Kl�ger f�hle sich durch pers�nliche Werbung beeintr�chtigt, andererseits der Kl�ger dem dann sp�ter zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist daf�r zu zahlen, dass dieses Unwohlsein nicht mehr auftritt.
39 Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Kl�gerin auf dem Markt f�r soziale Online-Netzwerke f�r sich genommen nicht ausschlie�t, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen k�nnen (EuGH (Gro�e Kammer), Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 (Meta Platforms Inc. u.a./Bundeskartellamt), GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorg�ngen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einf�hrung des Einwilligungsmodells und der M�glichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement abzuschlie�en. Der Kl�ger hat sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden und eingewilligt in den Erhalt von personalisierter Werbung. Seine Abneigung gegen personalisierte Werbung kann daher nicht so gro� sein.
II.
40 Der Klageantrag zu 2. ist zul�ssig aber unbegr�ndet.
41 Der Klageantrag zu 2. unbegr�ndet. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf L�schung seiner Daten gem�� Art. 17 DSGVO zu.
42 Die Klagepartei hat nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenpartei am 7. November 2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe. Diese Einwilligung wurde auch freiwillig erteilt. Nach der Rechtsprechung des EUGH kann die Freiwilligkeit der Einwilligung gerade im Angebot einer kostenpflichtigen Alternative mit gleicher Funktion bestehen. (EUGH GRUR 2023, 1131 Rn. 150) Dies ist hier geschehen. Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben.
III.
43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 708, 711 ZPO.
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Datenschutzversto� zwingend den Nachweis eines tats�chlich eingetretenen, individuell erlittenen Schadens voraus. Die blo�e Rechtsverletzung gen�gt nicht. Bereits die eigenst�ndige Nennung von „Versto�“ und „Schaden“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verdeutlicht die Selbstst�ndigkeit dieser Tatbestandsmerkmale, die zudem durch die Erl�uterungen in den Bewegungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt wird.� (Rn. 16 – 17 und 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Auch wenn ein immaterieller Schaden keine bestimmte Erheblichkeitsschwelle �berschreiten muss, setzt der Schadensbegriff dennoch eine objektiv nachvollziehbare und tats�chlich erlittene Beeintr�chtigung voraus. Reine Unannehmlichkeiten oder blo� abstrakte Risiken gen�gen nicht. Der Schaden muss sp�rbar sein und sich in einer realen Beeintr�chtigung pers�nlichkeitsbezogener Belange niederschlagen.� (Rn. 18 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Wer einen immateriellen Schaden aus Kontrollverlust, Profilbildung oder negativen Gef�hlen herleitet, muss substantiiert darlegen, worin die konkrete Beeintr�chtigung liegt. Die blo�e Existenz personenbezogener Werbung oder die abstrakte M�glichkeit weiterer Datenverarbeitung begr�nden keinen eigenst�ndigen Schaden. Ebenso reichen pauschale Angaben zu �rger oder Unwohlsein nicht aus, wenn nicht konkretisiert wird, wodurch diese ausgel�st wurden und welche tats�chlichen Folgen eingetreten sind. Ohne nachvollziehbare Individualisierung fehlt es an der erforderlichen Sp�rbarkeit. (Rn. 28 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Bietet der Verantwortliche eine gleichwertige, werbefreie Alternative gegen angemessenes Entgelt an, kann eine freiwillige Einwilligung in personalisierte Werbung auch dann wirksam erteilt werden, wenn der Vertragspartner eine marktbeherrschende Stellung innehat.� (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Substantiierungspflicht bei behauptetem Kontrollverlust
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.