OLG M�nchen 21. Zivilsenat, 2025-07-04, 21 U 3498/24 e

21 U 3498/24 eObergericht / Civil Chamber 2104.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 21. Zivilsenat — 2025-07-04 — 21 U 3498/24 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: 21 U 3498/24 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.09.2024, Az. 61 O 1685/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen diverser vom Kl�ger angenommener datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten.

2 Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonit�tsausk�nfte unterst�tzt. Die Vertragspartner der Beklagten �bermitteln dieser regelm��ig Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen �ber Kreditanfragen, zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite, H�he des Kreditvolumens und L�nge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Ausk�nfte bei Bonit�tspr�fungen erteilen zu k�nnen. Sie erstellt dabei auf der Grundlage der �ber eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Ausk�nften zur Verf�gung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose bzw. einen Wahrscheinlichkeitswert �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge.

3 Der Kl�ger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in seinen Rechten verletzt.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, � 540 Abs. 1 ZPO.

5 Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 16.09.2024 die Klage abgewiesen.

6 Dagegen richtet sich die Berufung des Kl�gers, mit der er seine Antr�ge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.

7 Der Kl�ger h�lt das Scoringverfahren f�r rechtswidrig, weil dieses intransparent sei und bei einem negativen Scorewert fast in jedem Fall ein Kredit versagt w�rde. Damit beeinflusse die Beklagte erheblich die Vertragsverhandlungen. Das Landgericht habe unzureichend die marktbeherrschende Stellung der Beklagten beachtet und zu Unrecht einen Versto� der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verneint. Die Voraussetzungen der „Ma�geblichkeit“ l�gen vor, wozu die Klagepartei hinreichend vorgetragen habe. Die Erstellung s�mtlicher Bonit�tsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren wie z.B. des Wohnumfelds. Der Feststellungsantrag sei begr�ndet, weil das Scoringverfahren der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung aufgrund der Automatisierung und den diskriminierenden Einflussfaktoren gegen gewichtige Rechtsgrunds�tze des Unionsrechts wie auch des nationalen Rechts versto�e. Wegen der datenschutzrechtlichen Verst��e habe der Kl�ger insbesondere Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Dabei belege die Anlage K 12 a, dass das Scoring der Beklagten die Entscheidung der Bank ma�geblich beeinflusst habe. Auch aus Anlage K 16 ergebe sich, dass die Kreditanfrage f�r einen Immobilienkredit mit dem Hinweis auf einen roten …-Score abgelehnt worden sei. Der Kl�ger f�hle sich durch die Schufa u.a. gedem�tigt, diskriminiert und in seinem Pers�nlichkeitsrecht verletzt. Er habe einen Anspruch auf Auskunft, denn die von der Beklagten �bermittelte Datenkopie, Anlage K 1, gen�ge insoweit nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegr�ndung, Schriftsatz vom 14.01.2025, Bezug genommen.

8 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und h�lt die Berufung f�r unbegr�ndet. Sie verweist darauf, dass nicht jedes Scoring automatisch unter Art. 22 DSGVO falle, sondern es vielmehr auf den Einzelfall ankomme. Die Klagepartei m�sse darlegen und beweisen, dass ein von der Beklagten berechneter Scorewert im Einzelfall der Entscheidung eines konkreten Vertragspartners der Beklagten �ber den Abschluss, die Durchf�hrung oder Beendigung eines Vertragsverh�ltnisses „ma�geblich“ zugrunde gelegt worden sei. Eine solche „Ma�geblichkeit“ folge nicht aus den mit Anlagen K 12 a und K 16 vorgelegten Schreiben der …, denn den Schreiben lasse sich entnehmen, dass Grundlage der Pr�fung auch andere Informationen gewesen seien. Die dem Schreiben vom 26.2.24 zugrundeliegende Anfrage habe keine Immobilienfinanzierung betroffen, sondern einen Kredit f�r ein Automobil. Anlage K 16 stehe in keinem Bezug zu Anlage K 12 a. Soweit die Klagepartei dazu in der Berufungsbegr�ndung, S. 43 f. vortrage, dass es hier um einen Schuldbeitritt f�r einen bestehenden Immoblienkreditvertrag gehe, bestreitet die Beklagte dies mit Nichtwissen und r�gt Versp�tung. Negative Auswirkungen der Klagepartei durch Ausk�nfte der Beklagten seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die unsubstantiierte Behauptung der Klagepartei, die Scorewertberechnung der Beklagten sei diskriminierend, sei unzutreffend. Der gestellte Feststellungsantrag sei zu unbestimmt und auch die Unterlassungsantr�ge h�tten keinen Erfolg. Die Scorewertberechnung sei jedenfalls gem�� Art. 22 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt. Ein Versto� der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO l�ge nicht vor. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft �ber das Scoreverfahren bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2025 Bezug genommen.

II.

9 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Kl�gers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

10 Die zul�ssige Berufung ist nicht begr�ndet. Das Landgericht Ingolstadt hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl�ger stehen Anspr�che im Zusammenhang mit der DS-GVO nicht zu. Verfahrensfehler des Landgerichts, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs, sind nicht ersichtlich.

11 Zu den Berufungsangriffen ist unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr�nden der Entscheidung auch ausdr�cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 = NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschluss vom 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1), Folgendes anzumerken:

12 1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kl�ger in der Berufungsbegr�ndung r�gt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend ber�cksichtigt habe, fehlt es bereits an Vortrag dazu, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts gef�hrt h�tte.

13 2. Der Feststellungsantrag, dass die von der Beklagten vorgenommene Erstellung des Bonit�tsscores (Basisscorewerte, Branchenscorewerte und Orientierungswerte) rechtswidrig ist, weil sie auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, ist unzul�ssig.

14 Dem Antrag fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist schon unklar, ob sich der Antrag des Kl�gers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf in der Vergangenheit erstellte Scorewerte bezieht oder die Rechtswidrigkeit abstrakt und losgel�st von einer entsprechenden Anfrage eines Vertragspartners der Beklagten festgestellt werden soll.

15 Ferner fehlt es f�r eine Klage nach � 256 ZPO an einem feststellungsf�higen Rechtsverh�ltnis. Blo�e Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverh�ltnisses sowie abstrakte Rechtsfragen k�nnen nicht als Rechtsverh�ltnis angesehen werden. Bei der Frage, ob die Erstellung der Bonit�tsscores rechtswidrig ist, handelt es sich aber um eine solche abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsf�hig ist. Au�erdem kann nach � 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kl�ger ein Feststellungsinteresse darlegt. Zul�ssig ist ein Feststellungsantrag nur dann, wenn ein anspruchsbegr�ndender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber der Kl�ger den Schaden noch nicht vollst�ndig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Sch�den noch zu erwarten ist, vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11, Rn. 3. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens wird vom Kl�ger nicht behauptet, selbst wenn man hier einen Bezug zu den Anlagen K 12 a und K 16 annehmen w�rde. Ein durch abgelehnte Kreditantr�ge etwa entstandener Schaden w�re in der Entwicklung bereits abgeschlossen und k�nnte beziffert werden. Sollte der Antrag k�nftige Bonit�tsausk�nfte betreffen, so w�rde das Rechtsschutzbed�rfnis fehlen, da der Kl�ger mit der Feststellung nicht mehr erreichen k�nnte als mit dem Antrag auf Unterlassung.

16 2. Der Antrag des Kl�gers, mit dem er erreichen will, dass die Beklagte in Bezug auf seine Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr in einem automatisierten Verfahren durchf�hrt und so ermittelte Werte an Vertragspartner der Beklagten mitteilt, ist zul�ssig, in dieser Allgemeinheit aber unbegr�ndet.

17 Als Anspruchsgrundlage k�me zwar Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Betracht, wonach eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Ob ein Versto� gegen diese Vorschrift vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall zu pr�fen.

18 Der EuGH hat dazu im Urteil vom 07.12.2023, Rechtssache C-634/21, ausgef�hrt, dass f�r die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kumulativ drei Voraussetzungen erf�llt sein m�ssen, n�mlich erstens muss eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens muss diese Entscheidung „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhen“ und drittens „gegen�ber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigen“. Dabei hat der EuGH weiter festgestellt, dass der Begriff Entscheidung weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschlie�en. Die T�tigkeit der … erf�lle die Definition „Profiling“ in Art. 4 Nr. 4 DSGVO, so dass die oben genannten Voraussetzungen erf�llt seien. Bereits die Scorewertberechnung kann damit nach der Entscheidung des EuGH unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, wobei aber hinzukommen muss, dass die Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten, die den Scorewert anfordert, ma�geblich von dem �bermittelten Scorewert abh�ngt.

19 Die ma�gebliche Abh�ngigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist f�r jeden Einzelfall konkret von den nationalen Gerichten zu �berpr�fen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erf�llt vorgegeben, vgl. EuGH a.a.O. Rn. 50 sowie Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18.

20 Insoweit geht der vom Kl�ger gestellte Antrag zu weit und ist damit insgesamt unbegr�ndet. Auf die Scorewertberechnung allein stellt Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht ab, verlangt wird vielmehr ein Bezug zu einer konkreten Entscheidung. Anhaltspunkte daf�r, dass der EuGH das externe automatisierte Scoring allgemein verbieten wollte, lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Eine generelle Handlungsweise der Beklagten kann der Kl�ger nicht verlangen, zumal auch Unterschiede bei den jeweils abzuschlie�enden Gesch�ften bestehen. W�hrend die Bonit�tsauskunft im Rahmen einer Kreditvergabe in der Regel hohe Priorit�t hat, ist dies im Versandhandel anders zu beurteilen. Insoweit verwendet die Beklagte auch unstreitig unterschiedliche Scorewerte.

21 4. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Anspruch nach der genannten Vorschrift einen Versto� gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Versto�, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen m�ssen. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht, vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 21.

22 Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Kl�ger durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Zwar bezieht sich der Kl�ger mit den Anlagen K 12 a und K 16 auf konkrete Kreditanfragen, die Beklagte hat aber bereits erstinstanzlich ausdr�cklich bestritten, vgl. Bl. 204 ff. d.A. LG, dass Dritte den Abschluss konkreter Vertr�ge mit dem Kl�ger aufgrund eines von der Beklagten berechneten Scorewertes abgelehnt h�tten. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 26.02.2024, Anlage K 12 a (= identisch mit der ersten Seite der Anlage K 16), ergibt sich nicht eindeutig, dass die Ablehnung infolge der …-Auskunft erfolgt ist, weil es anfangs auch hei�t, dass die Bank andere Informationen zur Verf�gung hatte, um zu entscheiden, ob sie den Kredit vergeben kann oder nicht. Auch aus der zweiten Seite der Anlage K 16, die der Kl�ger erstinstanzlich in keiner Weise n�her erl�utert hat, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Kl�gers – nicht hinreichend, dass die Ablehnung ma�geblich aufgrund des SCHUFA-Scores erfolgt ist. In dem Schreiben hei�t es vielmehr „Frau … von der … hat gepr�ft und muss den Schuldbeitritt … ablehnen“. Was Frau … im Einzelnen gepr�ft hat, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten h�tte die darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei ihren Sachvortrag erg�nzen und unter Beweis stellen m�ssen, was nicht geschehen ist. Im Hinblick auf das zul�ssige Bestreiten der Beklagten reichen jedenfalls die vorgelegten Schreiben als Nachweis f�r einen im konkreten Einzelfall festzustellenden Versto� gegen Art. 22 DSGVO nicht aus.

23 5. Keinen Erfolg hat die Berufung auch mit dem unter Ziffer V. gestellten Antrag auf Auskunft. Ein solcher Anspruch, der sich grunds�tzlich aus Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO ergeben k�nnte, scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO nicht erf�llt sind. Insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen verwiesen.

24 6. Der mit Ziffer VI. gestellte Antrag ist ebenfalls unbegr�ndet. F�r den gestellten Unterlassungsantrag fehlt das Rechtsschutzbed�rfnis. Zudem ist ein Erstversto� nicht ersichtlich, so dass weiter auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Der Kl�ger hat keine konkreten Anhaltspunkte daf�r angef�hrt, dass die Beklagte in seinem Fall die unter lit. a bis g im Antrag angef�hrten Daten in der Vergangenheit verwendet hat. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der dem Kl�ger von der Beklagten erteilten Auskunft. Soweit die Beklagte bei der Auskunft am 15.08.2022 an die … und vom 23.03.2023 an die U… allgemeine Daten des Kl�gers verwendet hat, wirkten sich diese nicht risikoerh�hend aus, was sich der Zeichenerkl�rung am Ende der Auskunft entnehmen l�sst.

25 7. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

III.

26 Im Hinblick auf die obigen Ausf�hrungen empfiehlt der Senat der Klagepartei schon aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung. Im Fall der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0, vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

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Scoringverfahren, Bonit�tsauskunft, Automatisierte Entscheidung, Marktbeherrschende Stellung, Feststellungsinteresse, Immaterieller Schadensersatz, Auskunftsanspruch

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