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7 O 14271/25•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2025-12-17, 7 O 14271/25
7 O 14271/25Kantonsgericht17.12.2025
Die Weigerung der Verf�gungsbeklagten, die Zustimmung zur Fortsetzung des auf Grund eines Aussetzungsantrags ausgesetzten Erteilungsverfahrens zu erteilen, obwohl sich die Verf�gungskl�gerin bereit erkl�rt hat, keine R�cknahme vorzunehmen, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den verfassungsrechtlich gesch�tzten Anspruch der Verf�gungskl�gerin auf eine z�gige Durchf�hrung des Patenterteilungsverfahrens dar.� (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 7 O 14271/25
Dokumenttyp: Endurteil
I. Der Verf�gungsbeklagten wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verf�gungsbeklagten zu vollziehen ist,
untersagt,
die Aussetzung der Erteilungsverfahren der Teilanmeldungen EP 4 029 512, EP 4 523 749 und EP 4 591 934 weiterzuverfolgen, welche die Verf�gungskl�gerin daran hindert, die Erteilungsverfahren fortzusetzen, wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch das Gebot umfasst, die Aussetzungsantr�ge vom 24. Juli 2025 und 4. August 2025 durch die schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Verfahren binnen 24 Stunden nach Zustellung dieser Entscheidung zur�ckzunehmen.
II. Die Verf�gungsbeklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
1 Die Verf�gungskl�gerin macht unter anderem einen Unterlassungsanspruch gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 BGB analog wegen missbr�uchlicher Aussetzungsantr�ge nach Regel 14 der Ausf�hrungsordnung zum Europ�ischen Patent�bereinkommen in Bezug auf drei Patenterteilungsverfahren vor dem Europ�ischen Patentamt geltend.
2 I.�Die Parteien sind im Streit �ber Patente und Patentanmeldungen, welche die Behandlung von Achondroplasie (Zwergenwuchs) betreffen. Die Verf�gungskl�gerin vertreibt insofern das Medikament . Die Verf�gungsbeklagte m�chte das Arzneimittel „“ auf den Markt bringen und betreibt insofern weltweit Zulassungsverfahren.
3 Nach Ansicht der Verf�gungskl�gerin stehen die drei im Streit stehenden Patentanmeldungen (die aus dem Stammpatent EP 3 175 863 (DIV1) abgezweigt worden sind)
EP 4 029 512 (DIV2) – EP 4 523 749 (DIV3)
EP 4 591 934 (DIV4)
nach Erteilung der jeweiligen Patente dem Medikament „“ der Verf�gungsbeklagten entgegen.
4 Das am 20. Mai 2010 angemeldete Stammpatent EP 3 175 863 war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Nachdem dieses Patent durch die Beschwerdekammer des Europ�ischen Patentamts am 16. Oktober 2025 widerrufen worden ist, wurde die Klage vor dem EPG zur�ckgenommen.
5 Hinsichtlich der drei streitgegenst�ndlichen Patentanmeldungen gilt folgendes:
6 1. Am 30. November 2021 wurde die Teilanmeldung EP 4 029 512 (nachfolgend: DIV2) abgezweigt. F�r diese Teilanmeldung wurde am 24. Juli 2025 der Erteilungsbeschluss erlassen und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Patentblatt f�r den 20. August 2025 vorgemerkt (Anlage Ast 3/3a). Die seitens der Unternehmensgruppe der Verf�gungsbeklagten eingereichten Einwendungen Dritter vom 27. Juli 2023, 26. Februar 2025 und 17. M�rz 2025 (Anlagenkonvolut Ast 4/4a) blieben ohne Erfolg.
7 2. Am 10. Januar 2025 wurde die Teilanmeldung EP 4 523 749 (nachfolgend: DIV3)�abgezweigt. Mit Pr�fungsbescheid vom 23. Juli 2025 wurde die Patentf�higkeit des beanspruchten Gegenstandes durch das Europ�ische Patentamt bejaht und die Verf�gungskl�gerin aufgefordert, die Beschreibung an die Anspr�che anzupassen (Anlage Ast 5/5a). Die seitens der Unternehmensgruppe der Verf�gungsbeklagten eingereichten Einwendungen Dritter vom 11. M�rz 2025 und 6. Mai 2025 (Anlagenkonvolut Ast 6/6a) blieben ohne Erfolg.
8 3. Am 12. Mai 2025 wurde zudem die Teilanmeldung EP 4 591 934 (nachfolgend: DIV4) abgezweigt. Diese Anmeldung befindet sich noch in der Recherche (Anlage ASt 7/7a).
9 II.�Die Parteien stehen sich im Markt f�r Arzneimittel als Wettbewerber gegen�ber.
10 Die Verf�gungskl�gerin ist ein Unternehmen und ist mit der Entwicklung und Vermarktung von Medikamenten unter anderem gegen die Krankheit Achondroplasie, einer genetisch bedingten Form des Zwergenwuchses befasst. Sie hat die Marktzulassung f�r das Medikament f�r die Behandlung von Achondroplasie.
11 Die Verf�gungsbeklagte ist ein d�nisches Unternehmen, das das Arzneimittel „“ entwickelt hat, welches ebenfalls zur Behandlung von Achondroplasie eingesetzt wird. Die Verf�gungsbeklagte hat in den USA am 31. M�rz 2025 und bei der Europ�ischen Arzneimittelagentur (EMA) am 8. Oktober 2025 Antr�ge auf Marktzulassung f�r gestellt. Nach den Angaben der Verf�gungskl�gerin im Verf�gungsantrag ist mit der Erteilung der Marktzulassung in den USA f�r den 30. November 2025 zu rechnen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Weiter hat die Verf�gungskl�gerin vorgetragen, dass die Marktzulassung f�r die EU im Jahr 2026 erwartet werde (Anlage Ast 2). Die Verf�gungsbeklagte hat dem zugestimmt mit der Ma�gabe, dass mit einer Marktzulassung f�r die EU erst im zweiten Halbjahr 2026 gerechnet werden k�nne (Anlage�AG 10).
12 Nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin kennt die Verf�gungsbeklagte die Teilanmeldungen seit ihrer Offenlegung, mithin seit dem 20. Juli 2022. Weiter nutze sie im Rahmen ihrer klinischen Versuche auch die Lehre der erteilungsreifen Teilanmeldungen DIV2 und DIV3.
13 III.�Die Parteien stehen sich in verschiedenen Auseinandersetzungen um die genannten Patentanmeldungen und Patente gegen�ber, wobei die Schutzrechte DIV2 bis DIV4 besondere Bedeutung gewonnen haben, weil das Stammpatent EP 3 175 863 mit Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ�ischen Patentamts vom 16. Oktober 2025 widerrufen worden ist.
14 F�r den Fall, dass insbesondere das erteilungsreife Patent EP 4 029 512 (DIV2) nicht zeitnah erteilt wird, besteht f�r die Verf�gungskl�gerin – soweit ersichtlich – keine andere M�glichkeit, gegen den bevorstehenden Markteintritt des Arzneimittels „“ vorgehen zu k�nnen.
15 Neben den Verfahren in Europa f�hrt die Verf�gungskl�gerin seit dem 1. April 2025 ein Verfahren gegen die Verf�gungsbeklagte vor der International Trade Commission (ITC) wegen Verletzung eines parallelen US-Patents. In einem weiteren Parallelverfahren hat die Verf�gungsbeklagte negative Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtverletzung des parallelen US-Patents eingereicht; das Verfahren ist im Hinblick auf die Entscheidung der ITC ausgesetzt.
16 IV.�Am 24. Juli 2025 erhob die Verf�gungsbeklagte vor dem Maritime Commercial and High Court in D�nemark eine Vindikationsklage (Az.) bezogen auf DIV2 und DIV3, die sie am 4. August 2025 auf die DIV4 erweiterte (Anlagenkonvolut Ast 8/8a).
17 Die Vindikationsklage richtet sich auf Einr�umung einer Miterfinderstellung und wird damit begr�ndet, dass die Patentanmeldungen auch technische Beitr�ge von einem Herrn enthielten, der f�r ein japanisches Pharmaunternehmen t�tig gewesen sei. Dieses japanische Pharmaunternehmen habe die Erfindungsbeitr�ge nicht geltend gemacht, so dass er noch Inhaber des Erfinderrechts sei. Diese Rechte habe Herr auf die Verf�gungsbeklagte �bertragen (Ast 11) .
18 Ebenfalls am 24. Juli 2025 beantragte die Verf�gungsbeklagte unter Berufung auf Art. 61 Abs. 1 EP� und Regel 14 der Ausf�hrungsordnung zum EP� (nachfolgend: Regel 14) die Aussetzung der Erteilungsverfahren f�r die ersten beiden Patentanmeldungen (DIV 2 und DIV3) vor dem Europ�ischen Patentamt (Anlage Ast 12). Das Europ�ische Patentamt kam dem Antrag am 30. Juli 2025 nach (Anlage Ast 13). Der dritte Aussetzungsantrag bezogen auf DIV 4 wurde am 4. August gestellt.
19 V.�Die Verf�gungskl�gerin hat die Verf�gungsbeklagte mit Schreiben vom 10. November 2025 abgemahnt (Anlage Ast 22). In dieser Abmahnung wird die Verf�gungsbeklagte u.a. aufgefordert gegen�ber dem Europ�ischen Patentamt zu erkl�ren, dass sie die Aussetzungsantr�ge vom 24. Juli 2025 und vom 4. August 2025 durch eine schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Verfahren zur�cknehme. Die Verf�gungsbeklagte wies alle von der Verf�gungskl�gerin in der Abmahnung gestellten Forderungen mit Schreiben vom 13. November 2025 (Anlage Ast 23) zur�ck. In der Folgezeit reichte die Verf�gungsbeklagte eine Schutzschrift ein.
20 VI.�Im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung gab die Verf�gungskl�gerin folgende, als Anlage Ast 25 angek�ndigte, Verpflichtungserkl�rung ab:
„Diese Erkl�rung setzt den Hinweis des Landgerichts M�nchen I vom 20. November 2025 um. Sie betrifft das d�nische Verfahren gegen die (das „Vindikationsverfahren“) sowie die Patentanmeldungen EP 4 029 512, EP 4 523 749 und EP 4 591 934 (zusammen die „Teilanmeldungen“) und daraus erteilte Schutzrechte oder sonstige hieraus abgeleitete Schutzrechte des geistigen Eigentums (die „Schutzrechte“).
Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich f�r den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verf�gung durch das Landgericht M�nchen I und/oder das Oberlandesgericht M�nchen auf Zustimmung zur Fortsetzung der Erteilungsverfahren f�r die Teilanmeldungen (derzeit Az. 7 O 12849/25, das „Verf�gungsverfahren“) gegen�ber:
eine rechtskr�ftige, zu Ungunsten von ergehende Entscheidung im Vindikationsverfahren – das hei�t f�r den Fall, dass eine Mitinhaberschaft von festgestellt wird – auch in Bezug auf etwaige erteilte Schutzrechte anzuerkennen;
keine Zust�ndigkeitsr�gen oder sonstigen Einw�nde dagegen zu erheben, dass das Vindikationsverfahren auf die Schutzrechte erweitert oder anpasst oder eine neue Vindikationsklage vor dem Landgericht M�nchen I in Bezug auf die Teilanmeldungen und/oder die Schutzrechte zur Feststellung der Inhaberschaft an den Teilanmeldungen und/oder Schutzrechten erhebt. F�r den Fall einer neuen Vindikationsklage vor dem Landgericht M�nchen I gilt die Verpflichtung gem. Ziff. 1 entsprechend f�r eine Entscheidung des Landgerichts M�nchen I;
rechtskr�ftige Entscheidungen aus den Verfahren gem�� Ziffern 1 und 2 in jedem Land anzuerkennen und gegen sich als rechtlich verbindlich gelten zu lassen, in dem die jeweiligen Teilanmeldungen oder Schutzrechte Schutz entfalten, und zwar ohne gesonderte Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren;
bis zum rechtskr�ftigen Abschluss der Verfahren gem�� Ziffern 1 und 2 weder die streitgegenst�ndlichen Teilanmeldungen noch die Benennung eines Vertragsstaats zur�ckzunehmen und die Schutzrechte in allen benannten Vertragsstaaten zu validieren und aufrechtzuerhalten, sofern zwischen den Parteien im Einzelfall nichts anderes einvernehmlich vereinbart wird; und
f�r den Fall, dass der Aufhebung der Aussetzung der Erteilungsverfahren zustimmt, eine weitere Teilanmeldung abzuzweigen, eine etwaige Aussetzung des Verfahrens vor dem Europ�ischen Patentamt in Bezug auf diese Anmeldung gem�� Regel 14 EP�AO nicht anzugreifen und die Anmeldung bis zum rechtskr�ftigen Abschluss der Verfahren gem�� Ziffern 1 und 2 aufrechtzuerhalten.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Ausschlie�licher Gerichtsstand f�r Streitigkeiten aus dieser Erkl�rung ist der Bezirk des Landgerichts M�nchen I. Sofern im Rahmen des Verf�gungsverfahrens nicht in Bezug auf s�mtliche Teilanmeldungen und Schutzrechte verpflichtet werden sollte, gilt diese Vereinbarung nur f�r die Teilanmeldungen und Schutzrechte, f�r die im Verf�gungsverfahren eine Verpflichtung ausgesprochen wurde.“
21 Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, die Vindikationsklage sei missbr�uchlich und allein deshalb erhoben worden, um das Europ�ische Patentamt zur Aussetzung der Erteilungsverfahren zu zwingen und so die Entstehung und Durchsetzung der Eigentumsrechte der Verf�gungskl�gerin zu verhindern. Mit rechtskr�ftigem Abschluss der d�nischen Verfahren sei fr�hestens im Jahr 2029 zu rechnen. Da die Patente im Falle ihrer Erteilung im Jahr 2030 auslaufen w�rden, vereitele die Aussetzung faktisch die Durchsetzung der Eigentumsrechte der Verf�gungskl�gerin. Der dadurch entstehende Schaden k�nne nicht kompensiert werden, da die Verf�gungskl�gerin mangels erteiltem Patent auf Entsch�digungsanspr�che nach der Lizenzanalogie beschr�nkt w�re.
22 Die Verf�gungskl�gerin beantragt zuletzt,
Der Verf�gungsbeklagten wird Wege der einstweiligen Verf�gung bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verf�gungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,
die Aussetzung der Erteilungsverfahren der Teilanmeldungen EP 4 029 512, EP 4 523 749 und EP 4 591 934 weiterzuverfolgen, welche die Verf�gungskl�gerin daran hindert, die Erteilungsverfahren fortzusetzen, wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch das Gebot umfasst, die Aussetzungsantr�ge vom 24. Juli 2025 und 4. August 2025 durch die schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Verfahren binnen 24 Stunden nach Zustellung dieser Entscheidung zur�ckzunehmen.
23 Die Verf�gungsbeklagte beantragt zuletzt,
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen;
h i l f s w e i s e �ber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung nicht ohne vorherige m�ndliche Verhandlung zu entscheiden;
und im Fall der Anberaumung einer m�ndlichen Verhandlung anzuordnen, dass die Verf�gungskl�gerinnen den Verf�gungsbeklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat, und den Verf�gungskl�gerinnen eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist, h � c h s t h i l f s w e i s e, den Erlass einer einstweiligen Verf�gung davon abh�ngig zu machen, dass die Verf�gungskl�gerinnen zuvor Sicherheit von nicht unter EUR leisten, die Verf�gungsbeklagten jedoch die Vollziehung durch Leistung einer eigenen Sicherheit in H�he von EUR abwenden k�nnen;
24 Die Verf�gungsbeklagte ist der Ansicht, die Verf�gungskl�gerin versuche in unberechtigter Weise, das etablierte Verfahren des EPA nach Regel 14 zu umgehen.
W�rde dem Antrag der Verf�gungskl�gerin stattgegeben, h�tte dies einen unwiderruflichen Rechtsverlust der Antragsgegnerin nach Art. 61 EP� zur Folge, zumal sie dann nicht mehr �ber die Validierung der DIV2 bis DIV 4 mitentscheiden k�nne.
25 Sollten die DIV2, DIV3 und DIV 4 erteilt werden, bevor der Verf�gungsbeklagten ihre Rechte als Mitanmelderin gew�hrt w�rden, sei davon auszugehen, dass die Verf�gungskl�gerin unverz�glich versuchen w�rde, die Patente gegen die Verf�gungsbeklagte durchzusetzen. Die Verf�gungsbeklagte m�sste sich daher gegen Angriffe auf der Basis von Patenten verteidigen, deren Miteigent�merin sie ist.
26 Der Erlass einer einstweiligen Verf�gung w�re unverh�ltnism��ig, zumal dies zur Folge haben k�nnte, dass Kindern und Jugendlichen, die an Achondroplasie litten, der Zugang zu dem Medikament verwehrt werden w�rde.
27 Schlie�lich w�rde die Gew�hrung der beantragten einstweiligen Verf�gung v�lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen.
28 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 verwiesen.
A.
29 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig und begr�ndet. Es liegen sowohl ein Verf�gungsanspruch als auch ein Verf�gungsgrund vor.
30 Die Verf�gungskl�gerin hat gegen die Verf�gungsbeklagte einen Anspruch, dass diese es unterl�sst die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens durch eine unberechtigte Zustimmungsverweigerung weiter zu verz�gern. Deshalb hat sie inhaltlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Dieser Anspruch gegen die Verf�gungsbeklagte ist zu unterscheiden von einer etwaigen origin�ren Entscheidung der zust�ndigen Stelle des Europ�ischen Patentamts, dass das Verfahren trotz anh�ngigem Vindikationsverfahren fortzusetzen ist. Diese M�glichkeit steht unabh�ngig neben dem in diesem Verfahren streitgegenst�ndlichen Zustimmungsanspruch.
31 Der Anspruch der Verf�gungskl�gerin hat seine Grundlage in dem zumindest in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich gew�hrleisteten Anspruch auf – zeitnahe – Erteilung eines Patents. Das Handeln der Verf�gungsbeklagten stellt sich als Zweckentfremdung des Aussetzungsverfahrens beim EPA dar. In der hiesigen Situation, im Lichte namentlich der von der Verf�gungskl�gerin abgegebenen Verpflichtungserkl�rung, gibt es keinen rechtlich anzuerkennenden Grund f�r die Weigerung der Verf�gungsbeklagten, die Zustimmung zur Weiterbetreibung des Erteilungsverfahrens zu erkl�ren.
32 Soweit durch eine Erteilung ein Schaden bei der Vindikationskl�gerin entsteht (etwa weil das Vindikationsbegehren im Ergebnis erfolgreich ist, aber in der Zwischenzeit aus dem Patent gegen sie selbst vorgegangen worden ist), w�re ein etwaiger Schadensersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, wobei vorliegend zumindest auch das Landgericht M�nchen I zust�ndig w�re. Wie in der m�ndlichen Verhandlung thematisiert wurde, w�re im Fall, dass das Vindikationsbegehr der Vindikationskl�gerin/Verf�gungsbeklagten Erfolg hat, eine Berechnung ihres Schadens in der vorliegenden Konstellation (Mitberechtigung beider Parteien) nach den Grunds�tzen der Herausgabe des Verletzergewinns in analoger Weise m�glich, um etwaigen Darlegungs- und Beweisrisiken der Verf�gungsbeklagten Rechnung zu tragen. Dem hat die Verf�gungskl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung nicht widersprochen, obwohl sie auf dieses Risiko ausdr�cklich hingewiesen worden ist.
33 Die f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben, weil die Verf�gungskl�gerin den vorliegenden Antrag innerhalb eines Monats nach Erlangung einer qualifizierten Analyse des japanischen Arbeitnehmererfinderrechts eingereicht hat. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Natur der Sache ergibt. Gegen Aussetzungsantr�ge nach Regel 14 kann nach Ansicht der Kammer jederzeit vorgegangen werden, soweit kein Verwirkungstatbestand vorliegt.
34 I. Die Antr�ge auf Aussetzung der Verfahren vom 24. Juli 2025 und vom 4. August 2025 wurden beim Europ�ischen Patentamt gestellt, welches seinen Sitz in M�nchen hat, so dass das Landgericht M�nchen I sowohl international, nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-Verordnung, als auch �rtlich, nach � 32 ZPO, zust�ndig ist. Artikel 29 und 30 der Br�ssel-Ia-Verordnung stehen der Zust�ndigkeit nicht entgegen, da es sich bei dem hiesigen Antrag und der in D�nemark erhobenen Vindikationsklage um unterschiedliche Streitgegenst�nde handelt und die Vindikationsklage nicht vorgreiflich ist.
35 II. Die Verf�gungskl�gerin hat das Vorliegen eines Verf�gungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Anspruch aus � 823 Abs. 1 i.V.m. � 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu, weil die Verf�gungsbeklagte in unzul�ssiger Weise in den verfassungsrechtlich gesch�tzten Anspruch der Verf�gungskl�gerin auf Erteilung eines Patents ohne Verz�gerungen eingegriffen hat.
36 Es ist deutsches Recht anzuwenden, weil die sch�digende Handlung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Verz�gerung des Erteilungsverfahrens erfolgt n�mlich nicht bereits durch die Einreichung der Vindikationsklage in D�nemark, sondern erst mit Einreichung des Aussetzungsantrags beim Europ�ischen Patentamt, welches seinen Sitz in M�nchen hat.
37 Es ist anerkannt, dass gewerbliche Schutzrechte unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen. Dabei umfasst die verfassungsrechtliche Garantie auch ein zeitliches Element, insbesondere bei dem zeitlich begrenzten Patentrecht. Hintergrund ist das Wesen des Patentsystems, welches die �ffentliche Bekanntgabe einer Erfindung (durch die Anmeldung und die zeitlich sp�ter folgende Ver�ffentlichung) mit der Vergabe eines zeitlich begrenzten Monopols honoriert. Durch dieses Zusammenspiel der Kundgabe von Wissen und einem zeitlich begrenzten Monopol soll Fortschritt und Innovation gef�rdert werden. Gesch�ftsgrundlage f�r das Funktionieren dieses Systems ist aber die zeitnahe Erteilung von Patenten, weil ansonsten die Zeitspanne, in der das Patent tats�chlich gewinnbringend ausgewertet werden kann, unangemessen verk�rzt werden w�rde.
38 Durch die konkrete Ausgestaltung von Regel 14 in Kombination mit der Weigerung der Verf�gungsbeklagten, der Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zuzustimmen, wird in dieses eigentumsgleiche Recht eingegriffen.
39 In aller Regel d�rfte das Bed�rfnis, eine vollst�ndige Aussetzung des Pr�fungs- und Erteilungsverfahrens zu erwirken, dann entfallen, wenn sich die Patentanmelderin verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die den Bestand des Schutzrechts nachhaltig beeintr�chtigen k�nnen. Grund ist eine typisierte Folgenbetrachtung.
40 Diese typisierte Folgenbetrachtung zeigt, dass der Schaden, der durch eine verz�gerte Patenterteilung eintritt, in aller Regel den Schaden, der durch eine fehlerhafte Inhaberschaft (egal ob Alleininhaber oder Mitinhaber) entstehen kann, �bersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Zeitraum bis zu einer endg�ltigen Kl�rung des geltend gemachten Vindikationsanspruchs aus dem Schutzrecht gegen den Vindikationskl�ger selbst vorgegangen wird. Denn dieser Schaden l�sst sich wesentlich besser im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs monetarisieren als m�gliche Schadenspositionen des Patentinhabers gegen einen Vindikationskl�ger. Denn dort sind die Kausalit�ten eines Schadens – wenn �berhaupt – wesentlich schwieriger zu belegen.
Dazu im Einzelnen:
41 1.�Die Weigerung der Verf�gungsbeklagten, die – der dem Abmahnschreiben beigef�gten Unterlassungserkl�rung zu entnehmenden – Zustimmung zur Fortsetzung der auf Grund der Aussetzungsantr�ge vom 24. Juli 2025 und 4. August 2025 ausgesetzten Erteilungsverfahren zu erteilen, obwohl sich die Verf�gungskl�gerin bereit erkl�rt hat, keine R�cknahmen vorzunehmen, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den verfassungsrechtlich gesch�tzten Anspruch der Verf�gungskl�gerin auf eine z�gige Durchf�hrung des Patenterteilungsverfahrens dar.
42 a.�Artikel 61 EP� betrifft die Anmeldung europ�ischer Patente durch Nichtberechtigte und Regel 14 konkretisiert die Folgen dieser Vorschrift. Regel 14 Abs. 1 bis 3 hat folgenden Wortlaut:
(1) Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erkl�rt dem Europ�ischen Patentamt gegen�ber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Ver�ffentlichung der europ�ischen Patentanmeldung ausgesetzt.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine rechtskr�ftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 ergangen ist, so teilt das Europ�ische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1b) ist eine neue europ�ische Patentanmeldung f�r alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren fr�hestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
(3) Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder sp�ter kann das Europ�ische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne R�cksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskr�ftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europ�ische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
43 Nach dem Verst�ndnis der Kammer hat Regel 14 lediglich eine rein zeitlich begrenzte Sicherungsfunktion und soll verhindern, dass der unberechtigt Anmeldende Verf�gungen in Bezug auf die Anmeldung trifft, die nachteilig f�r den wahren Berechtigten sein k�nnten, und beispielsweise eine R�cknahme erkl�rt, um zu verhindern, dass der wahre Berechtigte aus dem – nach Durchf�hrung des Vindikationsverfahrens zu �bertragenden – Patent gegen ihn vorgehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, wenn das Erteilungsverfahren auf erstes Anrufen des Dritten ohne eine Ermessensentscheidung des Europ�ischen Patentamts ausgesetzt wird. Denn nur so lassen sich den Bestand des Vindikationspatents beeintr�chtigende Handlungen des unberechtigten Patentanmelders verhindern.
44 Allerdings zeigt sich in Regel 14 Abs. 1 auch, dass dies keine abschlie�ende Regelung sein muss. Denn der Dritte kann auch seine Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens geben. Nach dem Verst�ndnis der Kammer ist diese Zustimmung immer zwingend dann zu geben, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt bleibt. Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, steht im Mittelpunkt der Sinn und Zweck der Regel 14 und die Frage, ob sich eventuelle Sch�den durch das Zusprechen von Schadensersatzanspr�chen kompensieren lassen.
45 b.�Ohne den konkreten Fall zu bewerten ist festzuhalten, dass der Kammer hinreichend F�lle bekannt sind, bei denen die Mechanismen der Regel 14 im Rahmen von Patentstreitigkeiten genutzt wurden, um zur Erteilung anstehende Patente zu verhindern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein hohes Missbrauchspotential mit dieser Regel einhergeht, denn Regel 14 verf�gt �ber kein wertendes Element und die Praxis des Europ�ischen Patentamts gibt missbr�uchlichem Verhalten Vorschub. Sobald ein Dritter ein Vindikationsverfahren einleitet, wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt und die zust�ndigen Stellen des Europ�ischen Patentsamts pr�fen in einem Verfahren, wie weiter vorzugehen ist. In der Regel wird dabei die erstinstanzliche Entscheidung des Vindikationsgerichts abgewartet. Dabei spielt es faktisch keine Rolle, wie gro� die Erfolgsaussichten der Vindikationsklage sind, in welchem Stadium sich das Erteilungsverfahren befindet und welche m�gliche Restlaufzeit das Patent hat. Dadurch k�nnen Werte, die vom Patentanmelder geschaffen werden, vernichtet werden. Dies gilt insbesondere, weil das unberechtigte Einreichen von Vindikationsklagen strafrechtlich nicht sanktioniert ist und Schadensersatzanspr�che oft an den Darlegungsvoraussetzungen f�r Schadensersatzanspr�che scheitern werden.
46 Dieser Wertung steht es nicht entgegen, dass nach Regel 14 Absatz 3 das Europ�ische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren ohne R�cksicht auf den Stand des Vindikationsverfahrens fortzusetzen. Denn Regel 14 Absatz 3 setzt voraus, dass bereits eine ohne Ermessensaus�bung ergangene Aussetzung des Erteilungsverfahrens vorliegt. Aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ�ischen Patentamts (III.M.3.2) wird deutlich, dass im Rahmen der Ermessensaus�bung �ber die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens folgende Aspekte eine Rolle spielen: i) wie lange das Verfahren vor den nationalen Gerichten oder Beh�rden bereits andauert, ii) wie lange die Aussetzung des Erteilungsverfahrens bereits andauert (wobei die Meinung vertreten wurde, dass ein Zeitraum von mehr als vier Jahren sowohl bei deshalb ausgesetzten Erteilungsverfahren als auch bei deshalb vor der ersten Instanz anh�ngigen Vindikationsverfahren betr�chtlich sei), iii) ob die Aussetzung in einem sp�ten Stadium des Erteilungsverfahrens beantragt wurde, und iv) ob seitens des Dritten rechtsmissbr�uchliches Verhalten vorliegt. Die Erfolgsaussichten des Vindikationsverfahrens werden seitens der Beschwerdekammern nicht gepr�ft (siehe die Entscheidungen der Juristischen Beschwerdekammer J 15/13, J 24/13 und J 2/14). In den Entscheidungen, die seitens der Juristischen Beschwerdekammern zu Regel 14 Absatz 3 ergangen sind, wird jedoch auch deutlich, dass eine Fortsetzung des Verfahrens regelm��ig erst nach mehreren Jahren in Betracht kommt. In der Entscheidung J 10/02 wurde das Erteilungsverfahren mit Wirkung zum 9. April 2001 ausgesetzt. Am 22. Februar 2005 hat die Juristische Beschwerdekammer das Verfahren an die erste Instanz r�ckverwiesen und die Rechtsabteilung angewiesen, die Fortsetzung des Verfahrens nach �berpr�fung des Verfahrensstandes im Vindikationsverfahren zu pr�fen. In den Parallelverfahren J 6/10 und J 7/10 wurde das Erteilungsverfahren zum 22. Oktober 2008 unterbrochen. Mit Entscheidung vom 13. November 2012 entschied die Juristische Beschwerdekammer, dass die Erteilungsverfahren zum 1. M�rz 2013 fortzusetzen seien.
47 Die Dauer dieser Verfahren ist in Anbetracht der zeitlichen Begrenzung des patentrechtlichen Schutzes (und auch absolut) nicht akzeptabel und verst��t gegen das Interesse des Patentanmelders, der finanzielle und personelle Kapazit�ten bereitstellt, um Schutzrechte zu schaffen und erwarten kann, dass er durch eine zeitnahe Erteilung in die Lage versetzt wird, eine Refinanzierung zu erlangen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch von der Verf�gungsbeklagten nicht vorgetragen, dass vorliegend mit anderen Zeitl�ufen zu rechnen w�re. Die vorliegende gerichtliche Entscheidung wird deshalb durch die Beschwerdem�glichkeit nach Regel 14 Absatz 3 nicht entbehrlich.
48 In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Entscheidungen der zust�ndigen Stellen beim Europ�ischen Patentamt nicht von ordentlichen Gerichten der Mitgliedsstaaten �berpr�ft werden k�nnen. Im Ergebnis w�rde auch das Recht des von einer Vindikationsklage betroffenen Patentanmelders auf rechtliches Geh�r verletzt werden, wenn es neben der �berpr�fung der Aussetzungsentscheidung durch das Europ�ische Patentamt nicht auch die M�glichkeit geben w�rde, dass direkt auf Zustimmung des Vindikationskl�gers zur Fortsetzung des Verfahrens geklagt werden k�nnte.
49 c. Die Kammer ist der Ansicht, dass im Streit zwischen Wettbewerbern viele Ma�nahmen zul�ssig sind, die f�r die andere Seite nachteilig sein k�nnen. Es entspricht der Natur einer Auseinandersetzung, dass vorhandene Rechte ausgenutzt werden k�nnen und jede Partei Einzelma�nahmen treffen kann, um das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Die Grenze des zul�ssigen Handelns ist aber jedenfalls dann �berschritten, wenn eine Partei an sich zul�ssige Instrumentarien zweckentfremdet. Das ist vorliegend durch die Verweigerung die Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zu erteilen, obwohl die Patentanmelderin die oben dargestellte Verpflichtungserkl�rung abgegeben hat, der Fall.
50 (1.) Es ist ein legitimes Mittel, wenn die Verf�gungsbeklagte versucht, eine Mitberechtigung an den kl�gerischen Schutzrechten zu erlangen. Daf�r k�nnen auch Rechte „eingekauft“ werden, und allein aus der Tatsache, dass in dem Vertrag mit dem japanischen Erfinder ein Betrag von 100 Yen (das entspricht etwa 50 Eurocent) genannt ist, kann keine Unzul�ssigkeit begr�ndet werden. Es ist offensichtlich, dass diese Angabe eine Platzhalterfunktion hat. Im Gegenzug kann aus der Tatsache, dass die Verf�gungskl�gerin dieses Argument in der Antragsschrift �berm��ig bem�ht, aber auch nicht geschlossen werden, dass die Verf�gungskl�gerin ansonsten �ber keine werthaltigen Argumente verf�gt. Vielmehr entspricht es wohl der etablierten Praxis, dass aus anwaltlicher Vorsicht jedes vermeintliche Argument vorgetragen werden muss.
51 Eine Unzul�ssigkeit des Handelns der Verf�gungsbeklagten ergibt sich nicht daraus, dass die Vindikationsklage bei dem Maritime Commercial and High Court in D�nemark erhoben worden ist. Wie die Verf�gungsbeklagte zu Recht ausf�hrt, ist dieses Gericht nach Artikel 3 des Anerkennungsprotokolls zust�ndig, da die Verf�gungskl�gerin ihren Sitz au�erhalb der Vertragsstaaten des EP� und die Verf�gungsbeklagte ihren Sitz in D�nemark hat.
52 Die Verf�gungskl�gerin hat weiter ausgef�hrt, dass die Verfahrensdauer sehr lang sei, und dass mit einem rechtskr�ftigen Abschluss des Verfahrens nicht vor dem Jahr 2029 zu rechnen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft, oder ob wie seitens der Verf�gungsbeklagten vorgetragen mit einer erstinstanzlichen Entscheidung Ende des Jahres 2026 oder Anfang des Jahres 2027 zu rechnen ist – wobei dennoch unklar bleibt, wann mit einem rechtskr�ftigen Verfahrensabschluss zu rechnen ist. Die Verfahrensdauer allein reicht nicht aus, um eine Unzul�ssigkeit zu begr�nden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Regel mit einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren zu rechnen, bis ein Vindikationsverfahren rechtskr�ftig abgeschlossen ist (Erste Instanz: 1 Jahr, Zweite Instanz 1 � – 2 Jahre, Nichtzulassungsbeschwerde: 1 – 1 � Jahre).
53 (2.) Eine Zweckentfremdung liegt aber deshalb vor, weil es keinen rechtlich anzuerkennenden Grund gibt, weshalb sich die Verf�gungsbeklagte trotz der von der Verf�gungskl�gerin eingegangenen Verpflichtung weigert, ihre Zustimmung zur Fortsetzung des Patenterteilungsverfahrens zu erteilen.
54 Bei der Frage, wie das Handeln der Verf�gungsbeklagten zu bewerten ist, muss ber�cksichtigt werden, dass es sich bei den Patentanmeldungen DIV2 und DIV3 um erteilungsreife Schutzrechte handelt, mit denen – aller Wahrscheinlichkeit nach – der Markteintritt von „“ verhindert werden k�nnte. F�r den Fall, dass die Vindikationsklage Erfolg h�tte und der Verf�gungsbeklagten eine Mitberechtigung einger�umt werden w�rde, k�nnte sie dieses Arzneimittel als Mitberechtigte hingegen vertreiben. Deshalb kann unterstellt werden, dass eine Zustimmung zur Fortsetzung der Erteilungsverfahren f�r die Verf�gungsbeklagte finanzielle Folgen h�tte.
55 (i.) F�r die Verf�gungskl�gerin besteht bei fortgesetzter Aussetzung der Patenterteilungsverfahren und einem w�hrend der Aussetzung erfolgenden Markteintritt der Verf�gungsbeklagten mit deren Medikament „“ die Gefahr, dass das von ihr vertriebene Medikament an Wert verliert, wenn es weitere – �hnlich oder besser wirksame – Medikamente f�r die Behandlung von Achondroplasie geben wird. Dies d�rfte sich insbesondere in fallenden Preisen niederschlagen. Insofern ist anerkannt (bei der Beurteilung, ob einstweilige Verf�gungen gegen Generika-Hersteller verh�ltnism��ig sind), dass sich ein einmal erfolgter preislicher Abschlag bei Medikamenten im Nachhinein nicht wieder r�ckg�ngig machen l�sst. Dem steht nicht entgegen, dass es derzeit neben den beiden hiesigen Parteien keinen weiteren Wettbewerber gibt, der ein Medikament zur Behandlung von Achondroplasie vertreibt bzw. bereits einen Markteintritt plant. Denn es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass neben der Verf�gungsbeklagten noch weitere Hersteller Medikamente auf den Markt bringen, die von der Lehre der gegebenenfalls sp�ter zu erteilenden Schutzrechte Gebrauch machen. In diesem Fall w�re die Verf�gungskl�gerin mit einer Vielzahl von Gegnern konfrontiert und d�rfte erhebliche Schwierigkeiten haben, etwaige Anspr�che durchzusetzen, insbesondere auch, weil Kausalit�ten nur sehr schwer (wenn �berhaupt) nachgewiesen werden k�nnten.
56 (ii.) Etwaige Schadensersatzpositionen der Verf�gungsbeklagten lassen sich hingegen wesentlich besser im Rahmen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs monetarisieren als die Interessen der Verf�gungskl�gerin. Sofern die Vindikationsklage Erfolg hat, w�re die Verf�gungsbeklagte Mitberechtigte an den erteilten Patenten, was einer Freilizenz gleichkommt. In dieser Situation k�nnte es gerechtfertigt sein, ausnahmsweise den Schadensersatz in Form einer anteiligen Herausgabe des Verletzergewinns zu berechnen. Grund daf�r ist, dass die Verf�gungskl�gerin selbst die Situation herbeigef�hrt h�tte, dass die Verf�gungsbeklagte mit ihrem Produkt nicht am Markt t�tig sein kann.
57 (iii.) Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich f�r die Feststellung der Zweckentfremdung, dass die Verf�gungskl�gerin mit der von ihr eingegangenen Verpflichtung alles getan hat, um einen Missbrauch der Fortsetzung des Erteilungsverfahrens bei anh�ngiger Vindikationsklage zu verhindern. Regel 14 dient allein dazu, das Erteilungsverfahren zu sichern, indem dem Anmelder die M�glichkeit genommen wird, die Anmeldung fallen zu lassen oder sonst auf die materielle Rechtslange einzuwirken. Aufgrund der seitens der Verf�gungskl�gerin abgegebenen Verpflichtungserkl�rung droht in der konkreten Situation kein Rechteverlust der Verf�gungsbeklagten. Die Verf�gungskl�gerin kann die Patentanmeldungen nicht zur�cknehmen und muss sie in allen benannten Vertragsstaaten validieren und aufrechterhalten (in einem derart fortgeschrittenen Stadium des Erteilungsverfahrens, wenn – wie hier bei der DIV2 und auch bei der DIV3 – die Patenterteilung konkret in den Raum gestellt wird, besteht ohnehin keine Gefahr der Manipulation des Erteilungsverfahrens, indem beispielsweise das Patent nicht hinreichend verteidigt wird). Die Verf�gungskl�gerin wird folglich erkennbar im eigenen Interesse die Patente, sobald sie erteilt sind, bestm�glich verteidigen. Folglich wird die Verf�gungsbeklagte, sollte sie eine Mitberechtigung an den Patenten erlangen, von der Patenterteilung profitieren.
58 Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Erteilung des Patents eine Wahl zwischen Erlangung des Einheitspatents oder einer nationalen Validierung getroffen werden muss, da bei einer wirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Verf�gungskl�gerin den weitestm�glichen Schutz erlangen will, was im Falle des Erfolgs der Vindikationsklage auch der Verf�gungsbeklagten zugutek�me. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei beiden Parteien um b�rsennotierte Unternehmen handelt, die ihren Teilhabern gegen�ber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet sind. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Interessen der Parteien hinsichtlich der Validierung divergieren.
59 (iv.) Bei dieser Sachlage stellt sich die Weigerung der Verf�gungsbeklagten als rechtlich nicht anerkennenswert dar. Folglich kann es keinen Raum f�r eine Verz�gerung des Patenterteilungsverfahrens geben. Denn es widerspricht dem Wesen des Patentrechts, dass ein zur Erteilung reifes Patent nicht erteilt wird.
60 d.�Auch das V�lkerrecht steht nicht entgegen, da die Verf�gungsbeklagte mit der Verpflichtung, die Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens zu erteilen, lediglich zu einem Verhalten verpflichtet wird, das auch im Rahmen der Regel 14 Abs. 1 vorgesehen ist. Ein Eingriff in das Erteilungsverfahren ist damit nicht verbunden, zumal das Europ�ische Patentamt daneben weiterhin die Handlungsm�glichkeit nach Regel 14 Abs. 3 hat.
61 e. Weiter steht nicht entgegen, dass die Verf�gungsbeklagte im Falle der Patenterteilung – um einer m�glichen Unterlassungsverpflichtung zu entgehen – gegebenenfalls gegen die Patente vorgehen und versuchen m�sste, Patente zu vernichten, deren Miteigent�merin sie ist. Sofern es ihr gel�nge, die Patente der Verf�gungskl�gerin zu Fall zu bringen, w�rde dies zeigen, dass die Patente nicht erteilungsf�hig sind. Ein Anspruch auf Miteigent�merstellung an nicht erteilungsf�higen Patenten besteht jedoch nicht, sodass sich in dieser Konstellation die Rechtsposition der Verf�gungsbeklagten nicht verschlechtern w�rde.
62 2.�Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache als unzul�ssig erachtet werden, weil Regel 14 eine einmal erteilte Zustimmung als unwiderruflich ansieht. Wie oben festgestellt, dient Regel 14 allein dazu, das Erteilungsverfahren zu sichern, indem dem Anmelder die M�glichkeit genommen wird, die Anmeldung fallen zu lassen oder sonst auf die materielle Rechtslange einzuwirken. Aufgrund der seitens der Verf�gungskl�gerin abgegebenen Verpflichtungserkl�rung droht in der konkreten Situation kein Rechteverlust der Verf�gungsbeklagten. Insofern ist die Situation entgegen der Ansicht der Verf�gungsbeklagten nicht mit einer Anti-Suit-Injunction, sondern mit einer Anti-AntiSuit-Entscheidung vergleichbar, bei der es auch lediglich um die Sicherung eines �bergangszustands geht.
63 3.�Aus den benannten Gr�nden sieht die Kammer den von der Verf�gungskl�gerin geltend gemachten Anspruch nach � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 BGB analog als gegeben an. Soweit die Verf�gungskl�gerin ihren Anspruch auf � 826 BGB i.V.m. � 1004 BGB analog st�tzt, kann dies – auch unter Ber�cksichtigung der bisherigen Ausf�hrungen – nicht abschlie�end beurteilt werden.
64 III. Ein Verf�gungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht.
65 1.�Unabh�ngig von der Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden – wo das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zu unwiederbringlichen Sch�den f�hren k�nnte (dazu sogleich) – �berhaupt die Monatsfrist f�r die Bestimmung der Dringlichkeit Anwendung findet, hat die Verf�gungskl�gerin die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht, weil sie binnen eines Monats nach sicherer Kenntnis von den Umst�nden, auf die die Vindikationsklage gest�tzt wird, den hiesigen Antrag gestellt hat.
66 Die Verf�gungskl�gerin hat vorgetragen, dass sie nach der Einreichung der Vindikationsklage den Kontakt zum ehemaligen Arbeitgeber des Herrn aufgenommen habe, um Einsicht in die relevanten Unterlagen �ber den Arbeitsvertrag und die bestehenden Betriebsvereinbarungen zu erhalten, die f�r eine Pr�fung der behaupteten �bertragung erforderlich sind. Diese Unterlagen habe sie am 30. September 2025 erhalten und daraufhin den ehemaligen Pr�sidenten des Japanese Intellectual Property High Court,, am 6. Oktober 2025 mit der Pr�fung des japanischen Rechts und der vorgetragenen �bertragung beauftragt (Anlage ASt 18 Ziff. 3). hat daraufhin am 16. Oktober 2025 zun�chst seine Erl�uterungen zu den geltenden Grunds�tzen des japanischen Rechts und am 7. November 2025 seine Begutachtung zur vorgetragenen �bertragung von Herrn an die Verf�gungsbeklagte �bermittelt (siehe Anlage ASt 18 Ziff. 3). Damit hat die Verf�gungskl�gerin die im Zust�ndigkeitsbereich des Oberlandesgerichts M�nchen geltende Monatsfrist eingehalten. Denn vor Erlangung dieser Erkenntnisse, war ihr eine Einsch�tzung der Erfolgsaussichten der Vindikationsklage – die zumindest nach dem damaligen Kenntnisstand der Verf�gungskl�gerin auch f�r den vorliegenden Antrag von Bedeutung war – nicht m�glich.
67 2.�Die Interessenabw�gung f�llt ebenfalls zugunsten der Verf�gungskl�gerin aus, denn grunds�tzlich �berwiegen die Interessen des Patentanmelders an der z�gigen Erteilung der Patente die Interessen derjenigen, die eine unberechtigte Entnahme geltend machen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Vindikationskl�ger im Ergebnis davon profitieren wird, wenn das Patent schnell erteilt wird und dann eine Verwertung erfolgt. Denn auch die Verwertungserl�se werden einem erfolgreichen Vindikationskl�ger zugutekommen.
68 Die Interessen der Vindikationskl�gerin sind dadurch gesch�tzt, dass sich die Verf�gungskl�gerin verpflichtet hat, dass sie keine R�cknahme der vorgenannten Teilanmeldungen oder eventuell auf die Teilanmeldungen gew�hrten Patente vor dem rechtskr�ftigen Abschluss der in D�nemark am 24. Juli 2025 erhobenen Vindikationsklage vornehmen wird.
69 Auch die Folgenbetrachtung spricht zugunsten der Verf�gungskl�gerin. Die Verf�gungskl�gerin vertreibt das Medikament und erzielt damit Ums�tze. Der Markteintritt der Verf�gungsbeklagten d�rfte – entgegen den Ausf�hrungen der Verf�gungsbeklagten – zu einem Preisverfall f�hren, wie er regelm��ig mit dem Markteintritt von Generikaherstellern einhergeht. Allein die Tatsache, dass es mehrere unterschiedliche Medikamente im Angebot gibt, stellt den f�r einen preislichen Nachlass urs�chlichen Marktdruck her. Der Preis steigt erfahrungsgem�� auch dann nicht wieder auf das vorherige Niveau an, wenn dem Generikahersteller das T�tigwerden am Markt untersagt wird. Selbst wenn die Vindikationsklage damit im Ergebnis erfolglos bleibt und die Patente DIV2, DIV3 und DIV4 erteilt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die Verf�gungskl�gerin f�r ihre Produkte erneut die zuvor bezahlten Preise verlangen kann. Sofern also dem Antrag nicht stattgegeben wird, kommt es zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden der Verf�gungskl�gerin.
70 Sofern jedoch dem Antrag der Verf�gungskl�gerin stattgegeben wird und damit die Verf�gungsbeklagte sp�ter auf den Markt tritt, erleidet sie einen Schaden, der durch Ersatzzahlungen eher kompensiert werden kann.
71 Das Gericht verkennt nicht, dass erhebliche wirtschaftliche Interessen der Verf�gungsbeklagten betroffen sind, auch wenn sie dies prim�r mit der Gefahr einer m�glichen gegen sie gerichteten Unterlassungsverf�gung begr�ndet. Diese wirtschaftlichen Interessen sind bei der Abw�gung allerdings nur ausnahmsweise zu ber�cksichtigen. Weiter k�nnen die von der Verf�gungsbeklagten angef�hrten Argumente betreffend die aus der Patenterteilung und der daraus m�glicherweise folgenden Unterlassungsverpflichtung resultierenden Folgen f�r Patienten (verminderter Zugang zu wirksamer Therapie) und den Forschungs- und Industriestandort Deutschland nicht entscheidend ber�cksichtigt werden, weil diese Interessen nur im Rahmen nicht patentverletzender Aktivit�ten Geltung beanspruchen k�nnen. Soweit die Verf�gungsbeklagte geltend macht, dass ihr Medikament bestimmte Zielgruppen besser versorgen w�rde, mag dies unterstellt werden, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Eine bessere medizinische Versorgung rechtfertigt n�mlich keine Aussetzung des patentrechtlichen Schutzes, ansonsten w�rde der Anreiz f�r origin�re Entwicklungsleistungen sinken, wenn Dritte sich mit diesem Argument �ber den Patentschutz hinwegsetzen k�nnten.
72 Diese �berlegungen spielen insbesondere im Pharmabereich eine gro�e Rolle, d�rften sich aber auch auf andere Bereiche �bertragen lassen.
B.
73 Eine Prozesskostensicherheit nach � 110 ZPO war nicht anzuordnen, weil dies mit dem Wesen des einstweiligen Verf�gungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist (LG M�nchen I, 21 O 8913/20, GRUR-RS 2020, 31319 – Herzklappenprotheseneinf�hrsystem).
74 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur des einstweiligen Verf�gungsverfahrens.
75 Die Anordnung der von der Verf�gungsbeklagten angeregten Sicherheitsleistung gem�� �� 936, 921 S. 2 ZPO kam nicht in Betracht. Diese wird nur angeordnet, wenn Anhaltspunkte daf�r bestehen oder konkret vorgetragen sind, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der unterlegenen Verf�gungsbeklagten nach � 945 ZPO gegen�ber der Verf�gungskl�gerin nicht realisiert werden k�nnte (siehe LG M�nchen I, 21 O 5583/16, GRUR-RS 2016, 11707 Rn 117, unter Verweis auf OLG M�nchen, 6 U 1560/12, BeckRS 2013, 14928 – Hydrogentartrat). Dies ist nicht der Fall.
76 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach � 3 ZPO. In der Antragsschrift hatte die Verf�gungskl�gerin den Streitwert mit angegeben, was jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens nicht wiederspiegelt. Der seitens der Verf�gungsbeklagten im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung beantragte Streitwert von (orientiert an dem Streitwert im Verfahren vor dem EPG betreffend das Stammpatent, wobei hier drei Patentanmeldungen streitgegenst�ndlich sind) erscheinen jedoch zu hoch, zumal das einstweilige Verf�gungsverfahren lediglich die Zustimmung zur Patenterteilung zum Gegenstand hat. Aus Sicht der Kammer ist das Interesse mit 1.000,000,00 EUR zu bewerten, was regelm��ig als Streitwert f�r Patentverfahren mit gr��erer wirtschaftlicher Bedeutung angesetzt wird.
Die Weigerung der Verf�gungsbeklagten, die Zustimmung zur Fortsetzung des auf Grund eines Aussetzungsantrags ausgesetzten Erteilungsverfahrens zu erteilen, obwohl sich die Verf�gungskl�gerin bereit erkl�rt hat, keine R�cknahme vorzunehmen, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den verfassungsrechtlich gesch�tzten Anspruch der Verf�gungskl�gerin auf eine z�gige Durchf�hrung des Patenterteilungsverfahrens dar.� (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
In einem solchen Fall besteht ein Anspruch analog � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 BGB, es zu unterlassen, die Aussetzung des Erteilungsverfahrens weiterzuverfolgen, welche die Verf�gungskl�gerin daran hindert, das Erteilungsverfahren fortzusetzen. Dies umfasst auch das Gebot, den Aussetzungsantrag durch die schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens zur�ckzunehmen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Einstweilige Unterlassungsverf�gung gegen die Weiterverfolgung der Aussetzung des Erteilungsverfahrens�
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